Hinterbliebenenpension, Witwen- oder Witwerpension
- Wir aktualisieren möglichst schnell die Übersicht unter pensionsreform.be.
- Die Entscheidungen werden jetzt in Rechtsvorschriften umgesetzt. Deshalb kennen wir noch nicht alle Einzelheiten.
- Wir können Sie also noch nicht über die genauen Bedingungen informieren und darüber, ob Sie von der Reform betroffen sind.
- Sobald ein endgültiger Text veröffentlich wird:
- wenden wir die neuen Rechtsvorschriften automatisch auf Ihre zukünftige Pension an;
- passen wir unsere Website und mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster an;
- finden Sie diesen Text unter pensionsreform.be.
Sie brauchen also nichts zu tun.
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Was?
Eine Hinterbliebenenpension ist eine Pension für die Angehörigen eines Verstorbenen.
Ob der Verstorbene schon pensioniert war oder nicht ist egal.
Wir nennen diese Pension auch "Witwenpension" oder "Witwerpension".
Für wen?
Können Anrecht haben auf eine Hinterbliebenenpension:
- der Ehepartner eines Arbeitsnehmers oder Beamten
- der ehemalige Ehepartner eines Beamten
- die Waisen eines Beamten.
Selbständige können sich an das LISVS.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Wann bekommen Sie als Ehepartner eine Hinterbliebenenpension?
Sie müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehepartners das Mindestalter erreicht oder Sie empfangen eine Ruhestandspension.
Ist Ihr Ehepartner 2025 gestorben? Dann ist das Mindestalter 50 Jahre.
Ist Ihr Ehepartner 2026 gestorben? Dann ist das Mindestalter 51 Jahre.
Erfahren Sie das Mindestalter für die anderen Jahre.
Oder
Sie haben nicht das Mindestalter erreicht, aber Sie erhalten schon eine persönliche Pension.
- Sie waren mindestens 1 Jahr verheiratet (oder Sie befinden sich in einer Lage die wir als ähnlich betrachten).
- Sie sind nicht wieder verheiratet. Wenn Sie wieder heiraten, wird Ihre Hinterbliebenenpension ausgesetzt
- Sie sind nicht verurteilt worden wegen Verbrechen gegen den verstorbenen Ehepartner (siehe Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder 3 des ZivilgesetzbuchesÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Wichtig: Erfüllen Sie alle Bedingungen, außer der Mindestaltersbedingung? Dann kommen Sie für eine Übergangsentschädigung in Betracht.
Lagen die wir als eine 1-jährige Ehe betrachten
Waren Sie verheiratet, aber kein vollständiges Jahr? Dann haben Sie vielleicht doch Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension, wenn Sie eine von diesen Bedingungen erfüllen:
- Sie wohnten schon vor der Ehe gesetzlich zusammen und die Perioden des gesetzlichen Zusammenwohnens und der Ehe dauerten zusammen mindestens 1 ununterbrochenes Jahr.
- Zum Zeitpunkt des Todes war ein Kind zu Lasten für das Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld empfing.
- Aus Ihrer Ehe heraus oder während des Zeitraums Ihres gesetzliches Zusammenwohnens, der der Ehe vorausging, wurde Ihr Kind geboren.
- Sie kriegen innerhalb 300 Tagen nach dem Tod Ihres Ehepartners ein Kind von ihm.
- Sie waren zum Zeitpunkt des Todes verheiratet und der Tod ist die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Heiratsdatum.
Nur beim Tod eines Beamten: vorübergehende Hinterbliebenenpension
Waren Sie kein vollständiges Jahr verheiratet und wird Ihre Lage nicht gleichgestellt? Dann können Sie als Ehepartner oder ehemaliger Ehepartner eines Bediensteten doch Anrecht haben auf eine vorübergehende Hinterbliebenenpension von 12 Monaten.
Berechnung und Antrag erfolgen wie bei der gewöhnlichen Hinterbliebenenpension.
Lesen Sie hier wie Sie eine vorübergehende Hinterbliebenenpension beantragen.
Altersbedingungen für eine Hinterbliebenenpension
Im Jahr 2025 ist das Mindestalter 50 Jahre.
Im Jahr 2026 ist das Mindestalter 51 Jahre.
Nun befinden wir uns in einer Übergangsperiode: Das Mindestalter erhöht sich ab 2025 jedes Jahr um 1 Jahr:
Aufgrund des Wortlauts des Entscheids ist es für den Föderalen Pensionsdienst jedoch unmöglich zu bestimmen, welche Personen gemeint sind. Der Föderale Pensionsdienst wartet hierfür auf eine gesetzgebende Initiative. Besuchen Sie regelmäßig unsere Website, um auf dem Laufenden zu bleiben.
| Ehepartner gestorben im Jahre: | Mindestalter des Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes: |
|---|---|
| 2015 und früher | 45 Jahre |
| 2016 | 45 Jahre und 6 Monate |
| 2017 | 46 Jahre |
| 2018 | 46 Jahre und 6 Monate |
| 2019 | 47 Jahre |
| 2020 | 47 Jahre und 6 Monate |
| 2021 | 48 Jahre |
| 2022 | 48 Jahre und 6 Monate |
| 2023 | 49 Jahre |
| 2024 | 49 Jahre und 6 Monate |
| 2025 | 50 Jahre |
| 2026 | 51 Jahre |
| 2027 | 52 Jahre |
| 2028 | 53 Jahre |
| 2029 | 54 Jahre |
| 2030 | 55 Jahre |
Wichtig: Sind Sie zu jung, aber erfüllen Sie die anderen Bedingungen? Dann haben Sie Anspruch auf Übergangsentschädigung.
Ehemaliger Ehepartner eines Beamten
Wenn Sie der ehemalige Ehepartner eines verstorbenen Beamten sind und nicht wieder verheiratet sind, so können Sie auch eine Hinterbliebenenpension bekommen, wenn Sie die Bedingungen erfüllen.
Kommen zum Zeitpunkt des Todes sowohl Sie als ehemaliger Ehepartner als auch der heutige Ehepartner für eine Hinterbliebenenpension in Betracht? In jenem Fall verteilen wir die Hinterbliebenenpension.
Wichtig: Wenn Sie und der Ehepartner beide für eine Hinterbliebenenpensionin Betracht kommen, müssen Sie Ihren Pensionsantrag innerhalb des Jahres nach dem Tode des verstorbenen Beamten einreichen. Wenn Sie das nicht machen, verlieren Sie Ihr Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension.
Diese Verteilung ist endgültig, das bedeutet, dass die Hinterbliebenenpension des längstlebenden Ehepartners, zum Beispiel bei einer zweiten Ehe oder dem Tod des ehemaligen Ehepartners, nicht angepasst wird.
Wann haben Waisen Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension?
Waisen müssen diese Bedingungen erfüllen:
- Der Verstorbene war Beamter.
- Sie sind Vollwaisen. Die vater- oder mutterlose Waise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn:
- der lägstlebende Elternteil kein Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension hat;
- ihre Abstammung nur hinsichtlich des verstorbenen Elternteils feststeht.
- Sie sind jünger als 18 Jahre oder sie sind volljährig, aber geben noch immer Anrecht auf Kindergeld.
- Sie sind nicht verurteilt worden wegen Verbrechen gegen den Verstorbenen.
Bei Vormundschaft, nehmen Sie am besten Kontakt mit uns auf.
Wie viel?
1 . Wir können keinen allgemeingültigen Betrag angeben. Die Berechnung hängt nämlich unter anderem ab von:
- der Anzahl der Personen, die Anrecht haben auf die Hinterbliebenenpension;
- dem eventuellen Anrecht auf den garantierten Mindestbetrag;
- einer möglichen Beschränkung des relativen oder absoluten Maximums (für Beamte);
- anderen Einkünften (Berufseinkünfte oder Leistungen)
Alles zur Kumulierung von Pensionen mit anderen Einkünften
Möchten Sie mehr wissen zu dieser Berechnung?
Arbeitnehmer: Berechnung der Bruttohinterbliebenenpension
Beamte: Berechnung der Bruttohinterbliebenenpension
Wie beantragen?
Sie brauchen nichts zu beantragen wenn Ihr verstorbener Ehepartner schon pensioniert war.
In allen anderen Fällen müssen Sie doch einen Antrag einreichen.
Müssen Sie einen Antrag einreichen?
Wenn Sie Ihren Pensionsantrag gestellt haben, finden Sie diesen bei Ihrem nächsten Besuch auf mypension.be unter 'Meine Akte' bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Sie können Ihren Antrag auch einreichen:
- bei Ihrer Gemeindeverwaltung
- telefonisch über das Pensionstelefon 1765
Gut zu wissen: Wann setzt Ihre Hinterbliebenenpension ein?
- War der Verstorbene schon pensioniert?
- Dann setzt Ihre Hinterbliebenenpension am ersten Tag des Monats nach dem Tod ein.
- War der Verstorbene noch nicht pensioniert?
- Dann setzt Ihre Hinterbliebenenpension als Arbeitnehmer am ersten Tag des Todesmonats ein.
- Dann setzt Ihre Hinterbliebenenpension als Beamter am ersten Tag des Monats nach dem Tod ein.
Ausnahme: Müssen Sie doch einen Antrag einreichen? Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag mehr als 12 Monate nach dem Tod einreichen, setzt Ihre Hinterbliebenenpension erst am ersten Tag des Monats ein, der auf Ihren Antrag folgt.
Achtung: Wenn es sowohl einen Ehepartner als auch einen ehemaligen Ehepartner gibt, verliert der ehemalige Ehepartner das Anrecht auf die Hinterbliebenenpension wenn er seinen Antrag nicht innerhalb des Jahres, das auf den Tod folgt, einreicht.