Arbeiten und Wohnen im Ausland
- Ich bin noch nicht pensioniert
- Ich bin pensioniert
- Habe ich Anspruch auf meine belgische Pension, wenn ich im Ausland wohne?
- Wie wird meine Pension ausgezahlt, wenn ich im Ausland wohne?
- Zahlungsdaten im Ausland
- Meine Verpflichtungen, wenn ich im Ausland wohne: meine Lebensbescheinigung zurückschicken
- Ich ziehe ins Ausland, was muss ich tun?
- Ich wohne im Ausland und meine ausländische Adresse ändert sich
- Ich wohne vorübergehend im Ausland
- Abzüge von der Pension, wenn ich im Ausland wohne
Ich bin noch nicht pensioniert
Ich wohne in Belgien, und ich habe im Ausland gearbeitet
Haben Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet?
- In einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums;
- im Vereinigten Königreich;
- in der Schweiz;
- in einem Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat.
In diesem Fall kann Ihre ausländische Beschäftigung Auswirkungen haben auf:
- Ihren Pensionsdatum: Wir berücksichtigen die Anzahl der gültigen Jahre, die Sie zum Zeitpunkt Ihres Pensionsantrags im Ausland gearbeitet haben. Auf diese Weise können wir das Datum bestimmen, an dem Sie in Belgien in Pension gehen können. Weitere Informationen über die Berechnung des Pensionsalters;
- Ihren Pensionsbetrag:
- Sie erhalten eine ausländische Pension auf der Grundlage Ihrer Laufbahn im Ausland.
- Ihre Laufbahnjahre im Ausland können sich positiv auf Ihren belgischen Pensionsbetrag auswirken.
Melden Sie uns daher Ihre ausländische Beschäftigung, wenn Sie Ihre belgische Pension beantragen:
- über mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster;
- über das Pensionstelefon:
- 1765 von Belgien aus (gebührenfrei)
- +32 78 15 1765 aus dem Ausland (gebührenpflichtig)
- bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Sie erhalten bereits Ihre gesamte belgische Pension, aber noch nicht Ihre ausländische Pension? Dann können Sie Ihre ausländische Pension über einen der oben genannten Kanäle beantragen.
Anschließend wird
- der Pensionsdienst Ihren Pensionsantrag an die ausländische Pensionseinrichtung weiterleiten
und - die ausländische Pensionseinrichtung Ihre ausländische Pension auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Landes berechnen.
Hinweis: Sie müssen Ihren Antrag selbst bei der ausländischen Einrichtung einreichen, wenn die Europäischen Verordnungen oder bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit nicht anwendbar sind.
Es gibt Sonderregeln für die Kumulierung einer ausländischen Pension mit:
- einer belgischen Ruhestandspension,
- einer belgischen Hinterbliebenenpension.
Ich wohne im Ausland, und ich habe in Belgien gearbeitet
Wo Sie Ihre Pension beantragen können, hängt davon ab, wo Sie wohnen und wo Sie arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben:
- Wohnen und arbeiten Sie oder haben Sie gearbeitet in den Niederlanden, Dänemark, Kanada oder Australien?
Beantragen Sie Ihre Pension im Land, in dem Sie wohnen, auch wenn Sie dort nie gearbeitet haben.
- Wohnen Sie in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz?
- Wenn Sie im Land, in dem Sie wohnen, Pensionsansprüche erworben haben, so beantragen Sie Ihre belgische Pension bei der Pensionsinstitution dieses Landes. Die ausländische Institution wird uns Ihren Antrag weiterleiten, wenn Sie angeben, dass Sie in Belgien gearbeitet haben.
- Haben Sie im Land, in dem Sie wohnen, keine Pensionsansprüche erworben, aber wohl in anderen Ländern des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich? Beantragen Sie dann Ihre belgische Pension im letzten Land des EWR, in dem Sie Pensionsansprüche erworben haben (oder in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, wenn dies das letzte Land war, in dem Sie Pensionsansprüche erworben haben). Sie müssen dann ausdrücklich erwähnen, dass Sie keinen Anspruch auf eine Pension im Land, in dem Sie wohnen, haben. Die ausländische Institution wird uns Ihren Antrag weiterleiten, wenn Sie angeben, dass Sie in Belgien gearbeitet haben.
- Wohnen Sie in einem Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat?
Beantragen Sie Ihre Pension bei der Pensionsinstitution des Landes, in dem Sie wohnen. Diese Institution wird uns Ihren Antrag übermitteln, wenn Sie angeben, dass Sie in Belgien gearbeitet haben
- Wohnen Sie in einem Land, das kein bilaterales Abkommen mit Belgien abgeschlossen hat, aber haben Sie Beiträge in einem Land des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bezahlt?
Beantragen Sie Ihre belgische Pension im letzten Land des EWR (oder in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, wenn dies das letzte Land war, in dem Sie Pensionsansprüche erworben haben), in dem Sie Beiträge bezahlt haben. Die ausländische Institution wird uns Ihren Antrag weiterleiten, wenn Sie angeben, dass Sie in Belgien gearbeitet haben.
Die ausländische Institution weigert sich, Ihren Antrag zu empfangen? Teilen Sie es dem Pensionsdienst mit und erwähnen Sie:
- Ihre ausländische Eintragungsnummer
und - den Namen der ausländischen Pensionsinstitution, der Ihren Antrag weigerte.
In allen anderen Fällen müssen Sie Ihre belgische Pension mit einem unterzeichneten Schreiben beim Pensionsdienst beantragen mit Angabe Ihres vollständigen offiziellen Namens, Ihrer Adresse und Nationalregisternummer (falls bekannt):
- über das Kontaktformular auf mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster;
- per Brief an:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Büro für internationale Abkommen
Esplanade de l’Europe 1
1060 Brüssel
BELGIEN;
Hinweis: Sie können Ihre belgische Pension nicht überall auf der Welt erhalten, wenn Sie kein Belgier sind.
Es gibt Sonderregeln für die Kumulierung einer ausländischen Pension mit:
- einer belgischen Ruhestandspension,
- einer belgischen Hinterbliebenenpension.
Sonderfälle: Grenzgänger, Saisonarbeitnehmer und Expats
Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer
Sie gelten als Grenzgänger, wenn:
- Sie in Frankreich, Luxemburg, Deutschland oder den Niederlanden arbeiten
und - Ihr Hauptwohnort in Belgien bleibt und Sie täglich nach der Arbeit an Ihren Hauptwohnort zurückkehren.
Sie gelten als Saisonarbeitnehmer im Ausland, wenn:
- Sie Saisonarbeit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers leisten
und - Ihr Hauptwohnort in Belgien bleibt und Ihre Familie in Belgien bleibt.
Als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer unterliegen Sie den Pensionsrechtsvorschriften des Landes, in dem Sie gearbeitet haben. Für Zeiten, in denen Sie als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer gearbeitet haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine ausländische Pension.
Zuschlag für Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer
Sie können einen Zuschlag beantragen, wenn Sie als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer gearbeitet haben:
- Konnten Sie vor 2016 vorzeitig in den Ruhestand treten? Dann werden wir automatisch prüfen, ob Sie Anspruch auf einen Zuschlag haben.
- Wenn Sie erst 2016 oder später vorzeitig in den Ruhestand treten konnten und vor 2015 als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer gearbeitet haben, prüfen wir am Datum des Einsetzens Ihrer gesetzlichen ausländischen Pension, ob Sie Anspruch auf einen Zuschlag haben. Ihre Beschäftigung als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer ab 2015 wird ebenfalls in diese Berechnung einbezogen.
- Können Sie erst 2016 oder später vorzeitig in den Ruhestand treten und haben Sie vor 2015 nicht als Grenzgänger oder Saisonarbeitnehmer gearbeitet? Dann haben Sie keinen Anspruch auf einen Zuschlag.
Der FPD berechnet den Zuschlag erst, nachdem die ausländische Pension festgelegt wurde. Sie müssen Ihre ausländische Pension beim FPD beantragen, wenn Ihre belgische Pension mehr als 12 Monate vor Ihrer ausländischen Pension einsetzen kann.
Sie sind der längstlebende Ehepartner eines Grenzgängers oder Saisonarbeitnehmers? In diesem Fall haben Sie die gleichen Rechte.
Expat
Wir betrachten Sie als Expat, wenn Sie:
- die belgische Staatsangehörigkeit haben
und - außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz arbeiten.
In diesem Fall sind Sie bei der belgischen Botschaft des Landes, in dem Sie arbeiten, registriert und der Versicherung der überseeischen sozialen SicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster für die Erstattung Ihrer Gesundheitspflegekosten und für Ihre Sozialbeiträge angeschlossen.
Damit wir feststellen können, wie Ihre Pensionsansprüche aussehen und welche Schritte Sie unternehmen müssen, müssen Sie zunächst Ihre Situation beschreiben:
- Sie haben eine Laufbahn als Expat und haben nie Beiträge für Ihre Pension bei einer anderen Einrichtung als der Überseeischen Sozialen Sicherheit (ehemals Amt für überseeische soziale Sicherheit) gezahlt.
- In diesem Fall müssen Sie Ihren Pensionsantrag bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit (Landesamt für soziale Sicherheit (LASS)Öffnet sich in einem neuen Fenster) einreichen.
- Sie haben in Belgien eine Laufbahn als Arbeitnehmer, Beamter oder Selbständiger, waren aber für bestimmte Zeiträume als Expat im Ausland tätig. Wenn Sie während dieser Zeiträume Beiträge an die Überseeische Soziale Sicherheit gezahlt haben, werden diese ausländischen Zeiträume bei der Prüfung Ihres Anspruchs auf eine vorzeitige Ruhestandspension berücksichtigt. Diese Zeiträume können sich auch auf die Berechnung Ihrer Arbeitnehmerpension auswirken. Melden Sie dies dem Pensionsdienst über:
- Ihren Sachbearbeiter bei der Prüfung Ihrer Laufbahn
oder - mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster in Ihrer Laufbahnübersicht.
Ich bin pensioniert
Habe ich Anspruch auf meine belgische Pension, wenn ich im Ausland wohne?
Erhalten Sie eine Beamtenpension? Dann ist diese Pension überall auf der Welt zahlbar, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.
Erhalten Sie eine Arbeitnehmer- oder Selbständigenpension? Dann können Sie in den meisten Ländern Ihre Pension erhalten. Überprüfen Sie Ihre Situation in der folgenden Tabelle.
| Staatsangehörigkeit | Pension, die Sie vom FPD erhalten | Können Sie diese Pension im Ausland erhalten? |
|---|---|---|
| Sie sind Belgier, Staatenloser, UNO-Flüchtling oder privilegierter Ausländer | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | Ja, auf der ganzen Welt. |
| Sie sind Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates des EWR, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz: | Alters- oder Hinterbliebenenpension | Ja, auf der ganzen Welt. |
| Sie sind Staatsangehöriger eines Landes, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat. | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | Ja, auf der ganzen Welt. |
Sie sind Witwe oder Witwer (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit) von:
|
Hinterbliebenenpension | Ja, auf der ganzen Welt. |
| Sie sind türkischer Zypriot und Sie sind kein EU-Bürger. | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | Ja, bei Wohnort in Zypern, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, der Türkei und dem Vereinigten Königreich. |
| Sie haben eine andere als die oben aufgeführten Staatsangehörigkeiten. | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | Ja, wenn Sie sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Dänemark) aufhalten. |
| Sie haben eine andere als die oben aufgeführten Staatsangehörigkeiten. | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Bergleute | Ja, aber nur 80 %. |
Wenn Sie Ihre sozialen Rechte kennen möchten, wenn:
- Sie Belgien verlassen, besuchen Sie leavingbelgium.beÖffnet sich in einem neuen Fenster;
- Sie nach Belgien ziehen, besuchen Sie coming2belgium.beÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Wie wird meine Pension ausgezahlt, wenn ich im Ausland wohne?
Australien – Großherzogtum Luxemburg – Irland – Litauen – Niederlande – Neu-Seeland – Norwegen – Paraguay – Spanien – Uruguay – Südafrika - Schweden
Sie sind Belgier, Staatsangehöriger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, Staatenloser oder UNO-Flüchtling?
In diesem Fall kann Ihre Pension ausgezahlt werden:
- per Banküberweisung:
- auf ein in Belgien eröffnetes Konto,
- auf ein in einem anderen Land des EWR eröffnetes Konto,
- auf ein in Ihrem Wohnsitzland eröffnetes Konto,
- über eine internationale Zahlungsanweisung an Ihre Adresse.
Sie sind weder Belgier noch Staatsangehöriger eines EWR-Landes?
Ihre Pension kann ausgezahlt werden:
- per Banküberweisung in Ihrem Wohnsitzland,
- über eine internationale Zahlungsanweisung an Ihre Adresse.
Wie kann ich meine Bankkontonummer mitteilen oder ändern?
Um Ihre Pension per Banküberweisung auf Ihr Bankkonto im Ausland zu erhalten, schickt Ihnen der FPD ein Formular zu, das von der Bankinstitution des Landes, in dem Sie ein Konto eröffnet haben, ausgefüllt werden muss.
Sie können Ihre Bankkontonummer mitteilen oder ändern:
- über das Pensionstelefon:
- 1765 von Belgien aus
- +32 78 15 1765 aus dem Ausland (zum Tarif Ihres Telekommunikationsanbieters)
- Per E-Mail an overschrijvingen@sfpd.fgov.be
- Per Fax: +32 02 529 23 15;
- Per Brief:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l’Europe 1
1060 Brüssel
BELGIEN.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Kontonummer ändern, warten Sie auf die erste Zahlung auf Ihrem neuen Konto, bevor Sie das alte Konto schließen. Auf diese Weise vermeiden Sie Unterbrechungen bei der Auszahlung Ihrer Pension.
Zahlungsdaten im Ausland
Das Datum, an dem Sie bezahlt werden, hängt von dem Land ab, in dem Sie bezahlt werden, und von der Zahlungsweise:
- Zahlung auf ein belgisches Bankkonto: Die Zahlungsdaten sind dieselben wie die Zahlungsdaten für Pensionierte, die in Belgien wohnen.
- Überweisung auf ein nicht-belgisches Konto: Der untenstehende Kalender zeigt das Datum, an dem das Geld unser Konto verlässt. Die Bearbeitungszeit variiert von Bank zu Bank und von Land zu Land.
- Internationale Zahlungsanweisung: Der untenstehende Kalender gibt das Datum an, an dem die Zahlung unser Haus verlässt. Da wir mit externen Partnern zusammenarbeiten, können wir Ihnen nicht das genaue Datum nennen, an dem Sie das Geld erhalten werden.
| Internationale Zahlungsanweisung | Banküberweisung | |
|---|---|---|
| Januar | 02.01.2026 | 02.01.2026 |
| 13.01.2026 | 13.01.2026 | |
| 20.01.2026 | 20.01.2026 | |
| 29.01.2026 | 29.01.2026 | |
| Februar | 02.02.2026 | 02.02.2026 |
| 12.02.2026 | 12.02.2026 | |
| 19.02.2026 | 19.02.2026 | |
| 26.02.2026 | 26.02.2026 | |
| März | 02.03.2026 | 02.03.2026 |
| 12.03.2026 | 12.03.2026 | |
| 19.03.2026 | 19.03.2026 | |
| 30.03.2026 | 30.03.2026 | |
| April | 01.04.2026 | 01.04.2026 |
| 13.04.2026 | 13.04.2026 | |
| 20.04.2026 | 20.04.2026 | |
| 29.04.2026 | 29.04.2026 | |
| Mai | 04.05.2026 | 04.05.2026 |
| 13.05.2026 | 13.05.2026 | |
| 21.05.2026 | 21.05.2026 | |
| 28.05.2026 | 28.05.2026 | |
| Juni | 01.06.2026 | 01.06.2026 |
| 11.06.2026 | 11.06.2026 | |
| 18.06.2026 | 18.06.2026 | |
| 29.06.2026 | 29.06.2026 | |
| Juli | 01.07.2026 | 01.07.2026 |
| 10.07.2026 | 10.07.2026 | |
| 20.07.2026 | 20.07.2026 | |
| 30.07.2026 | 30.07.2026 | |
| August | 03.08.2026 | 03.08.2026 |
| 12.08.2026 | 12.08.2026 | |
| 20.08.2026 | 20.08.2026 | |
| 28.08.2026 | 28.08.2026 | |
| September | 01.09.2026 | 01.09.2026 |
| 11.09.2026 | 11.09.2026 | |
| 18.09.2026 | 18.09.2026 | |
| 29.09.2026 | 29.09.2026 | |
| Oktober | 01.10.2026 | 01.10.2026 |
| 13.10.2026 | 13.10.2026 | |
| 20.10.2026 | 20.10.2026 | |
| 29.10.2026 | 29.10.2026 | |
| November | 02.11.2026 | 02.11.2026 |
| 12.11.2026 | 12.11.2026 | |
| 19.11.2026 | 19.11.2026 | |
| 27.11.2026 | 27.11.2026 | |
| Dezember | 01.12.2026 | 01.12.2026 |
| 11.12.2026 | 11.12.2026 | |
| 18.12.2026 | 18.12.2026 | |
| 29.12.2026 | 29.12.2026 |
Meine Verpflichtungen, wenn ich im Ausland wohne
Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie jede Änderung Ihrer familiären oder steuerlichen Situation mitteilen.
Wenn Sie in einem Land wohnen, mit dem wir noch kein Abkommen zum elektronischen Datenaustausch haben, senden wir Ihnen regelmäßig eine Lebensbescheinigung zu. Um Unterbrechungen bei der Auszahlung Ihrer Pension zu vermeiden, müssen Sie die ausgefüllte Lebensbescheinigung innerhalb von 30 Tagen zurücksenden.
Was muss ich mit meiner Lebensbescheinigung machen?
Nach Erhalt haben Sie 30 Tage Zeit, um die ausgefüllte Lebensbescheinigung an uns zurückzusenden.
- Auf der Vorderseite: Hier befindet sich Ihre persönliche Verpflichtung, womit:
- Sie uns jede Änderung Ihrer Situation mitteilen
und - Sie sich verpflichten, uns zu entschädigen, wenn Sie die vorgeschriebenen Schritte nicht einhalten oder eine falsche oder unrichtige Erklärung abgeben.
- Sie uns jede Änderung Ihrer Situation mitteilen
- Auf der Rückseite: Dieser Abschnitt muss von einer zuständigen ausländischen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet (legalisiert) werden.
Wenn wir Ihre Antwort nicht innerhalb von 30 Tagen erhalten, werden wir alle Ihre Zahlungen aussetzen.
Sie haben das Formular verloren? Dann downloaden Sie eine neue Lebensbescheinigung.
Wie kann ich sicher sein, dass meine Lebensbescheinigung gültig ist?
Um gültig zu sein, muss Ihre Lebensbescheinigung die folgenden 3 Bedingungen erfüllen:
- Sie muss von Ihnen selbst unterschrieben werden. Wenn Sie eine Arbeitnehmerpension zum Haushaltssatz erhalten, dann muss Ihr Ehepartner ebenfalls unterschreiben,
und - sie muss auf der Rückseite Ihre persönlichen Daten enthalten
und - sie muss mit einem Stempel einer zuständigen lokalen Behörde validiert werden.
Wenn die Lebensbescheinigung, die Sie zurückschicken, diese drei Bedingungen nicht erfüllt, werden wir:
- die Lebensbescheinigung ablehnen
und - die Zahlung Ihrer Pension aussetzen.
Wenn der Pensionierte nicht in der Lage ist, die Lebensbescheinigung zu unterzeichnen, akzeptieren wir die folgenden Lösungen:
- einen Stempel der örtlichen Behörde;
- die Unterschrift des Verwalters, der in unserer Datenbank steht;
- die Unterschrift des Verwalters, wenn der Bescheinigung ein Nachweis über die Bestellung beigefügt ist;
- ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass der Pensionierte nicht mehr in der Lage ist, das Dokument selbst zu unterzeichnen;
- eine Kopie des Personalausweises mit dem Vermerk „von der Unterschrift befreit";
- einen Daumenabdruck des Pensionierten;
- ein von einem Analphabeten angebrachtes Kreuz.
Wer kann meine Lebensbescheinigung validieren?
Um gültig zu sein, muss Ihre Lebensbescheinigung von einer zuständigen lokalen Behörde unterschrieben und legalisiert werden (Stempel). In der folgenden Liste sind die Behörden aufgeführt, die Ihre Lebensbescheinigung validieren können:
- die Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen;
- Ihre Botschaft (auf der ganzen Welt)Öffnet sich in einem neuen Fenster;
- Ihr Konsulat (auf der ganzen Welt)Öffnet sich in einem neuen Fenster;
- die Polizei (auf der ganzen Welt);
- der Friedensrichter ("Justice of the peace" insbesondere in Australien);
- der "Commissioner of oaths" (auf der ganzen Welt, aber besonders in Australien);
- Centrelink in Kanada;
- Notary Public in den USA;
- Town/Borough Council [Gemeinde-/Bezirksrat] im Vereinigten Königreich;
- Alcalde [Bürgermeister] in Spanien;
- Ayuntamiento [Gemeinderat] in Spanien;
- Gemeindeamt [Gemeindeverwaltung] in Deutschland;
- Swedisch Tax Agency [Steuerbehörde] in Schweden;
- Försäkringskassan [Landesamt für soziale Sicherheit] in den skandinavischen Ländern;
- Sociale verzekeringsbank [Sozialversicherungsbank] in den Niederlanden;
- Canada service centre [Servicezentrum] in Australien;
- Arbeitsämter im Vereinigten Königreich;
- Solicitor [Notar] in Kanada und im Vereinigten Königreich.
Die folgenden Behörden dürfen Ihre Lebensbescheinigung nicht validieren:
- Bank;
- Post;
- Arzt;
- Rechtsanwalt (mit Ausnahme eines "Solicitor" in Kanada und im Vereinigten Königreich);
- Apotheker;
- usw.
Ich ziehe ins Ausland, was muss ich tun?
Wenn Sie ins Ausland ziehen, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Pension im Ausland ohne Unterbrechung weiter beziehen können. Sie müssen uns 2 Monate vor Ihrer Abreise in einem von Ihnen unterzeichneten Schreiben über Ihren Umzug informieren. In diesem Brief:
- teilen Sie das Datum Ihrer Abreise mit,
- teilen Sie Ihre neue Adresse mit oder
- wenn Sie in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind (bei einer belgischen Botschaft oder einem belgischen KonsulatÖffnet sich in einem neuen Fenster)
- wählen Sie eine andere Zahlungsweise.
Senden Sie den Brief an:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l'Europe 1
1060 Brüssel
BELGIEN
Aus Sicherheitsgründen dürfen Sie den Pensionsdienst nicht telefonisch oder per E-Mail über Ihren Umzug informieren. Sie können den Brief, nachdem Sie ihn unterschrieben haben:
- einscannen
und - als Anhang über das Kontaktformular versenden.
Ich wohne im Ausland und meine ausländische Adresse ändert sich
Wenn sich Ihre ausländische Adresse ändert, müssen Sie uns dies in einem von Ihnen unterzeichneten Schreiben mitteilen.
Senden Sie das Schreiben an:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l’Europe 1
1060 Bruxelles
Belgien
Aus Sicherheitsgründen ist es nicht gestattet, den Föderalen Pensionsdienst telefonisch oder per E-Mail über Ihren Umzug zu informieren. Sie dürfen das von Ihnen unterzeichnete Schreiben wohl:
- einscannen;
und - als Anlage über das Kontaktformular schicken.
Ich wohne vorübergehend im Ausland
Wenn Sie sich länger als einen Monat an einer anderen Adresse im Ausland aufhalten, müssen Sie dies dem Pensionsdienst mindestens 1 Monat vor Ihrer Abreise melden.
Ihre Zahlung wird nicht unterbrochen, da wir Ihre Pension weiterhin auf Ihr Bankkonto überweisen. Wir bitten Sie, uns über Ihren vorübergehenden Wohnort zu informieren, damit wir Ihre Korrespondenz an diese vorübergehende Adresse senden können.
Wie?
Schicken Sie uns mindestens 1 Monat vor Ihrer Abreise einen unterschriebenen Brief mit den folgenden Informationen zu:
- Datum Ihrer Abreise und Datum Ihrer Rückkehr nach Belgien
und - Adresse Ihres vorübergehenden Wohnorts.
Versenden Sie diesen Brief:
- per Post an die folgende Adresse:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l'Europe 1
1060 Brüssel
BELGIEN, - indem Sie den unterschriebenen Brief einscannen und ihn uns als Anhang über das Kontaktformular senden,
- über das Kontaktformular von mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Aus Sicherheitsgründen dürfen Sie dem Pensionsdienst weder telefonisch noch per E-Mail eine vorläufige Adresse mitteilen.
Abzüge von der Pension, wenn ich im Ausland wohne
Wenn Sie im Ausland leben, können sich Ihre Sozial- und Steuerabzüge ändern.
KIV-Beitrag (Kranken- und Invalidenversicherung)
Wenn Ihre Pension (und andere Leistungen) eine bestimmte Schwelle überschreitet, behält der FPD 3,55 % KIV-Beitrag (Kranken- und Invaliditätsversicherung) ein. Sie können nur dann vom KIV-Beitrag befreit werden, wenn Sie in einem EWR-Land (ein anderes als Belgien), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz wohnen und in dem Wohnstaat krankenversicherungspflichtig sind aufgrund:
- einer Pension
oder - einer Beschäftigung
oder - einer selbständigen Tätigkeit.
Ist das so? Dann müssen Sie uns einen Nachweis (Kopie des Versicherungsvertrages Ihres Wohnstaates und/oder Kopie der Entscheidung über die Höhe Ihrer ausländischen Pension) vorlegen per:
- Post
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l'Europe 1
1060 Brüssel
BELGIEN - E-Mail: social.fiscal@sfpd.fgov.be
Solidaritätsbeitrag
Sie sind vom Solidaritätsbeitrag befreit, wenn Sie in einem EWR-Land (ein anderes als Belgien), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz wohnen.
Sobald wir Ihre neue ausländische Adresse kennen, wenden wir die Befreiung automatisch ab dem nächsten Monat an.
Berufssteuervorabzug
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie in bestimmten Ländern eine Befreiung vom Berufssteuervorabzug erhalten. Belgien hat mit verschiedenen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesem Abkommen wurden die Regeln festgelegt, welches Land die Steuern auf die verschiedenen Einkommen erheben darf. Auf diese Weise vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung. Lesen Sie mehr auf der Website des FÖD Finanzen.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Wenn Sie in einem Land wohnen, in dem eine Befreiung möglich ist und:
- Sie erhalten eine Arbeitnehmer- und/oder Selbständigenpension: dann wenden wir diese Befreiung automatisch an, sobald wir von Ihrer neuen Auslandsadresse Kenntnis erhalten.
- Sie erhalten eine Beamtenpension: dann ist eine Befreiung des Berufssteuervorabzugs nur möglich, wenn Sie eine Reihe von spezifischen Bedingungen erfüllen. Wir wenden diese Befreiung also nicht automatisch an!
Senden Sie Ihren Antrag auf Befreiung an den FÖD Finanzen:
E-Mail: belintax@minfin.fed.be
Post:
FOD FINANZEN
Belintax
North Galaxy
Boulevard du Roi Albert II 33 - Bfk. 515
1030 Brüssel
Belgien
Tel: +32 257 634 70
Der FÖD Finanzen (Dienst Internationale Verträge) wird prüfen, ob Sie vom Berufssteuervorabzug befreit werden können und uns darüber informieren:
- Wenn Sie Anspruch auf eine Befreiung haben, werden wir den Vorabzug auf Ihre Pension einstellen, möglicherweise mit Rückwirkung.
- Wenn Sie keinen Anspruch auf eine Befreiung haben, werden wir den Vorabzug auf Ihre Pension weiterhin einbehalten. Demzufolge bleibt Ihre Beamtenpension in Belgien steuerpflichtig.
Abzug für Bestattungsgeld
Ihr Bestattungsgeld ändert sich nicht, wenn Sie ins Ausland umziehen.