Sind Sie mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden oder mit unserer Entscheidung nicht einverstanden?
Wenn Sie mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden oder mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
Der erste Schritt, den Sie machen können? Kontaktieren Sie unsere Dienste!
Wenn Sie nach diesem Kontakt noch immer nicht zufrieden sind, können Sie:
Reichen Sie eine Beschwerde ein.
- Mit welchen Beschwerden kann ich mich an den Pensionsdienst wenden?
- Wie reiche ich eine Beschwerde ein?
- Wann erhalte ich eine Antwort?
Mit welchen Beschwerden kann ich mich an den Pensionsdienst wenden?
Beschwerden, für die Sie sich an uns wenden können (zulässige Beschwerden)
Eine Beschwerde ist ein Ausdruck der Unzufriedenheit mit einer Dienstleistung, die der Pensionsdienst:
- leistete;
oder - hätte leisten müssen.
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn der FPD:
- etwas nicht korrekt ausgeführt hat;
oder - etwas nicht getan hat, was er hätte tun müssen.
Einige Beispiele für zulässige Beschwerden:
- ein materieller Fehler (unrechtmäßige Einbehaltung, falsche Sprachrolle usw.);
- die Bearbeitungszeiten (Brief, 1. Zahlung usw.);
- die Qualität der Informationen (Lesbarkeit des Schreibens, falsche Angaben usw.);
- die Erreichbarkeit des FPD (Pensionstelefon, Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.);
- eine unfreundliche Behandlung (unhöflich behandelt oder angesprochen, nicht gehört zu werden usw.).
Entspricht Ihre Beschwerde dieser Beschreibung? Füllen Sie dann das Online-Formular aus.
Entspricht Ihre Beschwerde nicht dieser Beschreibung? Dann helfen wir Ihnen nachstehend weiter.
Beschwerden, für die Sie sich nicht an uns wenden können (unzulässige Beschwerden)
Die folgenden Beschwerden werden vom FPD als unzulässig erachtet:
- Beschwerden über Gesetzgebung und/oder Politik (und nicht über die Arbeit des FPD)
Die politischen Maßnahmen im Bereich der Pensionen fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers und des Ministers der Pensionen. Der Pensionsdienst ist nur ausführend tätig. Haben Sie irgendwelche Beschwerden über die Pensionspolitik? Dann können Sie Kontakt aufnehmen mit:- dem Minister der PensionenÖffnet sich in einem neuen Fenster;
- dem Petitionsausschuss der Abgeordnetenkammer, mittels einer schriftlichen Petition:
Petitionsausschuss der Abgeordnetenkammer.
Der Kanzler der Abgeordnetenkammer
Natieplein 2
1008 Brüssel - Der Senat hat auf seiner Website ein Formular, mit dem Sie Ihre Beschwerde, Frage oder Ihren Kommentar per E-MailÖffnet sich in einem neuen Fenster an die Senatoren weiterleiten können.
- Eine Beschwerde, die schon Gegenstand einer Berufung beim Gericht ist
Wenn Sie nach Kontakt mit unseren Diensten noch immer nicht mit der Pensionsentscheidung einverstanden sind, können Sie:- Kontakt aufnehmen mit dem Ombudsdienst Pensionen
Oder - Berufung beim Gericht einlegen
- Kontakt aufnehmen mit dem Ombudsdienst Pensionen
Wie reiche ich beim Pensionsdienst eine Beschwerde ein?
Wir behandeln nur Beschwerden über das Funktionieren des Pensionsdienstes. Sie müssen Ihre Beschwerde schriftlich einreichen. Verwenden Sie vorzugsweise dieses Online-Formular.
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Sie können auch:
- eine digitale Version dieses Formulars herunterladenÖffnet sich in einem neuen Fenster und ausdrucken;
und - uns das ausgefüllte Formular per Post oder E-Mail an uns zurücksenden: klachten@sfpd.fgov.be.
Wann erhalte ich eine Antwort?
Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten, maximal innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Ihrer Beschwerde.
Berufung beim Gericht einlegen
Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich dann an erster Stelle an unsere Dienste!
Haben Sie das Gefühl, dass es auch nach Rücksprache mit Ihrem Aktenverwalter ein Problem gibt?
Wir empfehlen Ihnen, eine Beschwerde bei unserem Dienst Beschwerdenverwaltung einzureichen.
Wenn Sie die Pensionsentscheidung noch immer bestreiten, auch nach Kontakt mit unseren Diensten, können Sie:
- Kontakt aufnehmen mit dem Ombudsdienst Pensionen
Oder - Berufung einlegen
Berufung einlegen beim Arbeitsgericht, wenn es sich um eine Arbeitnehmerpension oder um eine Pension der belgischen Eisenbahn handelt.
Sie können Ihre Klage innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Entscheidung beim ArbeitsgerichtÖffnet sich in einem neuen Fenster von dem Ihr letzter Hauptwohnort abhängt, erheben. Sie können Ihre Klage per Einschreiben senden oder bei der Kanzlei des Arbeitsgerichts hinterlegen oder über den Online-Dienst e-DepositÖffnet sich in einem neuen Fenster des FÖD Justiz einreichen.
Wichtig!
- Das Verfahren vor dem Gericht setzt die Ausführung dieser Verwaltungsentscheidung nicht aus.
- In Ihrer Klageschrift müssen Sie Folgendes deutlich angeben:
- Ihren Namen, Vornamen, Ihre Adresse und Ihre Nationalregisternummer;
- das Datum und die Referenzen der von Ihnen bestrittenen Entscheidung;
- eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb Sie die Entscheidung bestreiten.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Pensionsdienstes, außer wenn das Gericht Ihre Klage als 'leichtfertig und schikanös' erklärt. Eine Klage kann als leichtfertig und schikanös erklärt werden, wenn:
- Sie diese in bösem Glauben erhoben haben (Sie wissen, dass die Entscheidung des Pensionsdienstes begründet ist);
- Sie mehrere Klagen gegen dieselbe Entscheidung vor einem oder mehreren Gerichten erheben.
- Sie können sich vor Gericht persönlich verteidigen oder vertreten lassen von:
- einem Anwalt (auf eigene Kosten);
- Ihrem Ehepartner, Ihrem gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder einem Familienangehörigen, Träger einer vom Richter gebilligten schriftlichen Vollmacht;
- einem Beauftragten Ihrer Gewerkschaft, Träger einer schriftlichen Vollmacht.
Berufung einlegen gericht erster Instanz (wenn Sie eine Beamtenpension haben)
Sie können, durch eine Ladung, eine Klage bei dem Gericht Erster InstanzÖffnet sich in einem neuen Fenster von dem Ihr letzter Hauptwohnort abhängt. Nähere Auskünfte erteilt die Kanzlei des Gerichts.
Sie brauchen Ihre Klage nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben. Achtung: Wenn das Gericht Ihnen recht gibt, werden Ihnen nur die ausstehenden Summen für den zehnjährigen Zeitraum vor dem Tag, an dem Sie Ihre Klage erhoben haben, gezahlt.
Wichtig!
- Das Verfahren vor dem Gericht setzt die Ausführung dieser Verwaltungsentscheidung nicht aus.
- In Ihrer Klageschrift müssen Sie Folgendes deutlich angeben:
- Ihren Namen, Vornamen und Ihre Nationalregisternummer;
- das Datum und die Referenzen der von Ihnen bestrittenen Entscheidung;
- eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb Sie die Entscheidung bestreiten.
- Die Ladung ist vom Gerichtsvollzieher zuzustellen.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Pensionsdienstes, außer wenn das Gericht Ihre Klage als 'leichtfertig und schikanös' erklärt. Eine Klage kann als leichtfertig und schikanös erklärt werden, wenn:
- Sie diese in bösem Glauben erhoben haben (Sie wissen, dass die Entscheidung des Pensionsdienstes begründet ist);
- Sie mehrere Klagen gegen dieselbe Entscheidung vor einem oder mehreren Gerichten erheben.
- Sie können sich vor Gericht persönlich verteidigen oder (auf eigene Kosten) von einem Anwalt vertreten lassen.