Werden alle Tage meiner Laufbahn für die Berechnung meiner Pension berücksichtigt? (Laufbahneinheit)
Im Prinzip werden die folgenden Tage für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt, wenn sie in Ihre Laufbahn einbezogen werden:
- Ihre Arbeitstage
- Ihre Inaktivitätstage, die mit Arbeitstagen gleichgesetzt werden.
Hinweis!Wenn Ihre Laufbahn 14 040 Tage zählt - 45 Jahre mit 312 Tagen (14 040 = 45 x 312) - dann sprechen wir von einer "vollständigen Laufbahn".
In bestimmten Fällen müssen wir dann bei der Berechnung Ihres Pensionsbetrags bestimmte Tage streichen. Wir nennen diese Streichung die Begrenzung auf die Laufbahneinheit..
- In welchen Fällen wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit angewendet?
- Gilt die Begrenzung auf die Laufbahneinheit auch für Hinterbliebenenpensionen oder Übergangsentschädigungen?
- Wie wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit angewendet, wenn ich eine Laufbahn in einer Sonderregelung habe?
- Wie wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit konkret umgesetzt?
In welchen Fällen wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit angewendet?
Wenn Ihre Laufbahn weniger als 14 040 Tage zählt, dann:
- werden alle Ihre Arbeitstage und Ihre gleichgesetzten Tage für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt
und - gibt es keine Begrenzung auf die Laufbahneinheit.
Wenn Ihre Laufbahn jedoch mehr als 14 040 Tage (vollständige Laufbahn) zählt, dann:
- werden wir die 14 040 Tage, die die höchste Pension einbringen, die für Berechnung Ihrer Pension verwenden, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitstage oder Inaktivitätstage handelt,
- berücksichtigen wir auch Ihre effektiven Arbeitstage, wenn sie nach den ersten 14 040 Tagen Ihrer Laufbahn liegen,
- werden die Inaktivitätstage wegen, Arbeitslosigkeit, (Pseudo-)Frühpension oder im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlagund, die nach den ersten 14 040 Tagen Ihrer Laufbahn liegen, nicht berücksichtigt, selbst, wenn sie vorteilhafter sind.
Lockerungen:
- Wir dürfen nicht mehr als 1 560 Tage aus Ihrer Laufbahn streichen
und - die Anzahl der zu streichenden Tage kann unter bestimmten Bedingungen im Falle einer gemischte Laufbahn gelockert werden.
Auf mypension.be, wenden wir diese Regeln für die Berechnung Ihrer Pension an.
Sehen Sie sich Ihren Pensionsbetrag auf mypension.be an!Öffnet sich in einem neuen Fenster
Gilt die Begrenzung auf die Laufbahneinheit auch für Hinterbliebenenpensionen oder Übergangsentschädigungen?
Alle zuvor beschriebenen Regeln für die Ruhestandspensionen gelten auch für Hinterbliebenenpensionen oder Übergangsentschädigungen.
Bei einer Hinterbliebenenpension oder einer Übergangsentschädigung, die auf der Laufbahn einer Person beruht, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens ihrer Pension gestorben ist, ist die Anzahl der nicht zu überschreitenden Tage gleich dem Nenner des Bruchs, der zur Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung verwendet wird, multipliziert mit 312 Tagen.
Der Nenner des Bruchs entspricht der Anzahl der Jahre zwischen dem Jahr des 20. Geburtstages und dem Jahr vor dem Todesjahr.
Wie wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit angewendet, wenn ich eine Laufbahn in einer Sonderregelung habe?
Vor der Anwendung der zuvor beschriebenen Regeln wandeln wir Ihren Laufbahnbruch wie folgt beschrieben um, wenn der Nenner Ihres Laufbahnbruchs nicht der Zahl 14 040 entspricht:
- erst in 45stel
und - dann in Tagen mit einem Nenner von 14 040.
Beispiel: Sie haben in den 1990er Jahren 4 Jahre lang als Seemann und 40 Jahre als Arbeitnehmer gearbeitet; Ihr Laufbahnbruch wird wie folgt berechnet:
Ihr Laufbahnbruch als Arbeitnehmer beträgt 12 480/14 040.
Ihr Bruch als Seemann beträgt 4/40, den wir:
- zunächst in 4,5/45 umwandeln
und - dann in 1 404/14 040.
Insgesamt beträgt Ihre Laufbahn 13 884/14 040 (=12 480/14 040 + 1 404/14 040).
Wie wird die Begrenzung auf die Laufbahneinheit konkret umgesetzt?
Die Begrenzung Ihrer Laufbahn erfolgt in 3 Schritten:
- Bestimmung Ihrer globalen Berufslaufbahn
- Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn (= interne Begrenzung)
- Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn im Falle einer gemischten Laufbahn, mit Ausnahme der Laufbahn als Selbständiger (= externe Begrenzung)
= Ergebnis der 3 Schritte
Schauen Sie sich unsere Beispiele an, um das Prinzip besser zu verstehen.
Schritt 1. Bestimmung Ihrer globalen Berufslaufbahn
Ihre globalen Berufslaufbahn besteht aus allen Tagen, die für Ihre Pension in Belgien oder im Ausland berücksichtigt werden können und zu Lasten folgender Regelungen gehen:
- belgischer Pensionsregelungen für:
- Arbeitnehmer
- Selbstständige
- Beamte
- politische Mandatare
- ie überseeische soziale Sicherheit
- ausländischer Pensionsregelungen, mit Ausnahme derer, die europäische Verordnungen oder bilaterale Abkommen unterliegen,
- Pensionsregelungen internationaler und supranationaler Organisationen.
Wir berücksichtigen jedoch nicht die folgenden Tage, um Ihre globale Berufslaufbahn zu bestimmen:
- Tage, die auf der Laufbahn Ihres Ex-Ehepartners basieren, für die Sie als geschiedener Ehepartner Anspruch auf eine Pension haben; es werden nur Ihre eigenen Laufbahnzeiträume berücksichtigt,
- ausländische Pensionsregelungen, die europäischen Verordnungen oder bilateralen Abkommen unterliegen.
Ihre globale Berufslaufbahn wird als vollständig angesehen, wenn sie 14 040 Tage zählt, was dazu führt, dass:
- die Arbeitstage nach dem 14 040. Tag für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt werden und ihr Pensionsertrag garantiert ist.
und - die Inaktivitätstage wegen Arbeitslosigkeit, die nach dem 14 040. Tag liegen, nicht für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt werden und daher aus Ihrer Laufbahn gestrichen werden, auch wenn ihr Pensionsertrag vorteilhafter ist als der Ertrag anderer Tage, die am Ende berücksichtigt werden.
Es geht um folgende Arbeitslosigkeitstage:
- unfreiwillige Vollarbeitslosigkeit (keine zeitweilige Arbeitslosigkeit),
- Frühpension,
- Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
- Pseudo-Frühpension.
In den folgenden zwei Situationen berücksichtigen wir diese Arbeitslosigkeitstage dennoch, auch wenn sie nach dem 14 040. Tag liegen:
- wenn Ihre globale Berufslaufbahn vor dem 01/09/2017 vollständig ist,
- wenn Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die vollstandige globale Berufslaufbahn erreichen, noch nicht die Anforderungen erfüllen, um vorzeitig in Pension zu gehen.
In diesem Fall werden alle Ihre Arbeitslosigkeitstage bis zu Ihrem frühestmöglichen Pensionierungsdatum als Arbeitnehmer berücksichtigt. Nach Ihrem frühestmöglichen Pensionierungsdatum werden wir diese Tage endgültig aus Ihrer Berufslaufbahn streichen.
Selbst wenn diese Arbeitslosigkeitstage nicht aus Ihrer Laufbahn gestrichen werden, ist ihr Pensionsertrag nicht garantiert, da sie während der Schritte 2 und 3 (interne und externe Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn) begrenzt werden können, wenn sie nicht zu den vorteilhaftesten 14 040 Tagen Ihrer Laufbahn gehören.
Schritt 2. Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn (= interne Begrenzung)
Bei der Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn, berücksichtigen wir die folgenden Tage:
- die Tage Ihrer persönlichen Laufbahn als Arbeitnehmer
und - die Tage, der Laufbahn Ihres Ex-Ehepartners, für die Sie als geschiedener Ehepartner Anspruch auf eine Arbeitnehmerpension haben.
Wenn Ihre Arbeitnehmerlaufbahn 14 040 Tage überschreitet, streichen wir bei der Berechnung Ihrer Pension die am wenigsten vorteilhaften Tage. Wir dürfen maximal 1 560 Tage streichen.
Wir nennen diese Begrenzung der Arbeitnehmerlaufbahn interne Begrenzung auf die Laufbahneinheit.
Schritt 3. Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn im Falle einer gemischten Laufbahn, mit Ausnahme der Laufbahn als Selbständiger (= externe Begrenzung)
Wenn Sie eine gemischte Laufbahn haben, berücksichtigen wir bei der Berechnung Ihrer Arbeitnehmerlaufbahn die folgenden Tage:
- die Tage Ihrer persönlichen Laufbahn als Arbeitnehmer
- die Tage der Laufbahn Ihres Ex-Ehepartners, für die Sie als geschiedener Ehepartner Anspruch auf die Arbeitnehmerpension haben,
und - die Tage der anderen Pensionsregelungen:
- belgische Regelung für Beamte,
- belgische Regelung für politische Mandatare,
- belgische überseeische Sozialversicherungsregelung,
- ausländische Pensionsregelungen, mit Ausnahme derer, die europäischen Verordnungen oder bilateralen Abkommen unterliegen,
- Pensionsregelungen internationaler und supranationaler Organisationen.
Wenn die Summe Ihrer Laufbahn als Arbeitnehmer und Ihrer Laufbahn in einer oder mehreren anderen Regelungen 14 040 Tage überschreitet, streichen wir die ungünstigsten Tage als Arbeitnehmer bei der Berechnung Ihrer Arbeitnehmerpension. Wir dürfen maximal 1 560 Tage streichen.
Diese Begrenzung Ihrer Arbeitnehmerpension durch die Berücksichtigung der Tage in den anderen Pensionsregelungen nennen wir externe Begrenzung auf die Laufbahneinheit.
Anmerkung: Die Tage als Selbständiger berücksichtigen wir nicht für die externe Begrenzung der Arbeitnehmerlaufbahn. Bei der Berechnung der Selbständigenpension wird die Laufbahn des Selbständigen nämlich bereits begrenzt:
- intern (indem nur die Laufbahn als Selbständiger berücksichtigt wird)
und - extern (indem die Laufbahn als Selbständiger und die anderen Laufbahnen, einschließlich der Arbeitnehmerlaufbahn, berücksichtigt werden).
Ergebnis der 3 Schritte
Nach den 3 Schritten der Laufbahnbegrenzung erhalten wir eine Pension in 2 Teilen. Schließlich ist Ihre Arbeitnehmerpension die Summe aus:
- der Pension für die Arbeitstage, die nach den ersten 14 040 Tagen der globalen Berufslaufbahn liegen und garantiert sind,
und - der Pension für die nach der internen und externen Begrenzung auf die Laufbahneinheit günstigsten 14 040 Tage als Arbeitnehmer.
Beispiele
Ihre globalen Berufslaufbahn ist vollständig, wenn Sie 14 040 Tage erreichen. Zum besseren Verständnis der Beispiele nennen wir das Jahr, in dem diese Anzahl von Tagen erreicht wird, das "Kippjahr".
- Beispiel 1: Nur Arbeitnehmerlaufbahn
- Beispiel 2: Nur Arbeitnehmerlaufbahn, aber mit Krankheitstagen
- Beispiel 3: Laufbahn als Arbeitnehmer und Selbständiger
- Beispiel 4: Laufbahn als Arbeitnehmer, Selbständiger und Beamter
Beispiel 1: Nur Arbeitnehmerlaufbahn
Die Arbeitnehmerlaufbahn von Jan beginnt 1970 und endet Ende 2019. Jan wird am 01/01/2020 in den Ruhestand gehen.
Schritt 1. Bestimmung der globalen BerufsLlaufbahn
Ende Dezember 2015 erreicht Jan 13 751 Tage.
Der 14 040. Tag fällt in den Zeitraum des Jahres 2016 (= Kippjahr).
- 2016: 312 Arbeitstage
- 2017: 312 Arbeitstage
- 2018: 312 Arbeitstage
- 2019: 312 Arbeitstage
Die effektiven Arbeitstage ab 2016 sind garantiert, so dass sich die Gesamtzahl auf 1 248 Tage (312 + 312 + 312) beläuft.
Schritt 2. Interne Begrenzung
Für die Laufbahn von Jan als Arbeitnehmer gibt es keine Begrenzung auf die Einheit. Die 1 248 garantierten effektiven Arbeitstage werden nämlich bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Für die interne Begrenzung berücksichtigen wir nur die Tage vor dem Kippjahr, und da es nur 13 751 Tage sind (< 14 040 Tage) wenden wir die interne Begrenzung nicht an.
Schritt 3. Externe Begrenzung
Da Jan nur als Arbeitnehmer gearbeitet hat und es daher keine andere Laufbahn gibt, wenden wir die externe Begrenzung auch nicht an.
Ergebnis der 3 Schritte
Die Arbeitnehmerpension von Jan besteht also aus:
- dem Pensionsbetrag für die 1 248 garantierten effektiven Arbeitstage ab dem Kippjahr (2016)
und - dem Pensionsbetrag für die übrigen 13 751 Tage seiner, Arbeitnehmerlaufbahn vor dem Kippjahr.
Beispiel 2: Nur Arbeitnehmerlaufbahn, aber mit Krankheitstagen
Die Arbeitnehmerlaufbahn von Bert beginnt Mitte 1973 und läuft bis Ende 2020. Er geht am 01/01/2021 in den Ruhestand.
Schritt 1. Bestimmung der globalen Berufslaufbahn
Ende Dezember 2017 betrug Berts globale Berufslaufbahn 13 884 Tage. Die 14 040 Tage wurden im Laufe des Jahres 2018 (= Kippjahr) erreicht.
- 2018: 212 Arbeitstage + 100 gleichgesetzte Krankheitstage
- 2019: 212 Arbeitstage + 100 gleichgesetzte Krankheitstage
- 2020: 312 gleichgesetzte Krankheitstage
Die effektiven Arbeitstage ab 2018 sind garantiert: 212 + 212 = 424 Tage.
Die 512 Krankheitstage werden nicht aus Berts Berufslaufbahn gestrichen, aber sie sind nicht garantiert.
Schritt 2. Interne Begrenzung
Für die interne Begrenzung der Arbeitnehmerlaufbahn von Bert berücksichtigen wir die folgenden Tage:
13 884 Tage vor dem Kippjahr
+ 512 Krankheitstage nach dem Kippjahr
= 14 396 Tage (> 14 040), was bedeutet, dass wir 356 Tage streichen müssen
Die 424 garantierten effektiven Arbeitstage werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Einheit wird somit um 356 Tage überschritten, weshalb die ungünstigsten 356 Tage von Berts Laufbahn im Hinblick auf die Berechnung seiner Pension gestrichen werden.
Schritt 3. Externe Begrenzung
Da Bert nur als Arbeitnehmer gearbeitet hat und es daher keine andere Laufbahn gibt, wenden wir die externe Begrenzung nicht an.
Ergebnis der 3 Schritte
Die Arbeitnehmerpension von Bert besteht also aus:
- dem Pensionsbetrag für die 424 garantierten effektiven Arbeitstage ab dem Kippjahr (2018)
und - dem Pensionsbetrag für die vorteilhaftesten 14 040 Tage, die nach der internen Begrenzung noch übrig bleiben.
Beispiel 3: Laufbahn als Arbeitnehmer und Selbständiger
Marc begann Mitte 1973 zu arbeiten. Er geht am 01/01/2021 in den Ruhestand. Er hat abwechselnd als Arbeitnehmer und als Selbständiger gearbeitet. Ab 2019 unterlag er vollständig der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (RAB).
Schritt 1. Bestimmung der globalen BerufslLaufbahn.
Ende Dezember 2017 umfasste Marcs globale Berufslaufbahn 13 884 Tage, davon 12 636 als Arbeitnehmer und 1 248 als Selbständiger. Die 14 040 Tage erreicht er also im Laufe des Jahres 2018 (= Kippjahr).
- 2018: 312 Arbeitstage
- 2019: 312 gleichgesetzte Tage aufgrund der RAG
- 2020: 312 gleichgesetzte Tage aufgrund der RAB
Die effektiven Arbeitstage ab 2018 sind garantiert: 312 Tage.
Die RAB-Tage nach 2018 werden gestrichen und führen nicht zu einem Pensionsertrag: 624 Tage.
Schritt 2. Interne Begrenzung
Für die interne Begrenzung von Marcs Arbeitnehmerlaufbahn werden nur die 12 636 Tage als Arbeitnehmer vor dem Kippjahr (2018) berücksichtigt. Die Tage als Selbständiger werden dabei nicht mitgezählt.
Da die Anzahl der Tage in seiner Arbeitnehmerlaufbahn von 12 636 Tagen weniger als 14 040 beträgt, wird die Einheit nicht überschritten und wir wenden die interne Begrenzung nicht an.
Schritt 3. Externe Begrenzung
Da Marc nur als Arbeitnehmer und als Selbständiger gearbeitet hat, wird seine Laufbahn nicht begrenzt. Für die externe Begrenzung wird die Laufbahn als Selbständiger nämlich nicht berücksichtigt.
Ergebnis der 3 Schritte
Die Arbeitnehmerpension von Marc besteht also aus:
- dem Pensionsbetrag für die 312 garantierten effektiven Arbeitstage ab dem Kippjahr (2018)
und - dem Pensionsbetrag für die übrigen 12 636 Tage, seiner Arbeitnehmerlaufbahn vor dem Kippjahr.
Marc hat auch Anspruch auf eine Pension als Selbständiger für die 1 248 Tage als Selbständiger.
Beispiel 4: Laufbahn als Arbeitnehmer, Selbständiger und Beamter
Die Laufbahn von Pieter beginnt 1975 und läuft bis Ende 2019. Er geht am 01/01/2020 in den Ruhestand.
Er arbeitete abwechselnd als Arbeitnehmer und Selbständiger und ist seit 1984 als ernannter Beamter tätig:
- 1975: 208 Arbeitstage als Arbeitnehmer
- 1976: 156 Arbeitstage + 156 gleichgestellte Tage für Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer
- 1977: 78 Arbeitstage als Arbeitnehmer + 234 Tage als Selbständiger
- 1978: 312 Tage als Selbständiger
- 1979: 312 Tage als Selbständiger
- 1980: 312 gleichgesetzte Arbeitslosigkeitstage als Arbeitnehmer
- 1981: 312 gleichgesetzte Arbeitslosigkeitstage als Arbeitnehmer
- 1982: 312 gleichgesetzte Arbeitslosigkeitstage als Arbeitnehmer
- 1983: 312 gleichgesetzte Arbeitslosigkeitstage als Arbeitnehmer
- Von 1984 bis 2019: 11 232 Tage als ernannter Beamter (=36 Jahre Vollzeitbeschäftigung)
Schritt 1. Bestimmung des Jahres, in dem der 14 040. Tag erreicht wird (=Kippjahr)
Ende Dezember 2019 umfasste Pieters globale Berufslaufbahn 1846 Tage als Arbeitnehmer, 858 Tage als Selbständiger und 11 232 Tage als Beamter.
Für die Bestimmung des Jahres des 14 040. Tages werden die Tage als Beamter fiktiv vor die Zeiträume als Arbeitnehmer gesetzt. Wir tun dies, indem wir die Anzahl der Tage als ernannter Beamter von den 14 040 Tagen abziehen. Das ergibt in diesem Fall 14 040 - 11 232 = 2 808.
Dies bedeutet, dass Pieter sein Kippjahr in dem Jahr erreicht, in dem seine übrige Laufbahn (Selbständiger und Arbeitnehmer) 2 808 Tage zählt.
Pieters Laufbahn als Selbständiger und als Arbeitnehmer beträgt zusammen 2 704 Tage und erreicht daher nicht das Kippjahr.
Wir müssen also keine Tage als Arbeitnehmer ab dem Kippjahr garantieren, da es solche Tage nicht gibt.
Wir müssen auch keine Arbeitslosigkeitstage ab dem Kippjahr streichen, denn auch solche Tage gibt es nicht.
Schritt 2. Interne Begrenzung
Die Arbeitnehmerlaufbahn von Pieter zählt 1 846 Tage. Die Einheit wurde nicht überschritten, so dass wir keine interne Begrenzung anwenden.
Schritt 3. Externe Begrenzung
Da Pieter auch als Beamter arbeitete, berücksichtigen wir seine Laufbahn als Arbeitnehmer und als Beamter für die externe Begrenzung:
1 846 Tage als Arbeitnehmer (vor dem Kippjahr)
+ 11 232 Tage als Beamter
= 13 078 Tage (< 14 040)
Die Einheit wurde nicht überschritten, so dass wir keine externe Begrenzung anwenden.
Ergebnis der 3 Schritte
Die Arbeitnehmerpension von Pieter wird aus dem Pensionsbetrag für die 1 846 Tage als Arbeitnehmer bestehen.
Pieter hat auch Anspruch auf eine Pension für seine Laufbahn als Beamter und auf eine Pension für seine Laufbahn als Selbständiger.