Wie wirken sich Laufbahnunterbrechung und andere Abwesenheitszeiten auf meine Beamtenpension aus?
- Wir aktualisieren möglichst schnell die Übersicht unter pensionsreform.be.
- Die Entscheidungen werden jetzt in Rechtsvorschriften umgesetzt. Deshalb kennen wir noch nicht alle Einzelheiten.
- Wir können Sie also noch nicht über die genauen Bedingungen informieren und darüber, ob Sie von der Reform betroffen sind.
- Sobald ein endgültiger Text veröffentlich wird:
- wenden wir die neuen Rechtsvorschriften automatisch auf Ihre zukünftige Pension an;
- passen wir unsere Website und mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster an;
- finden Sie diesen Text unter pensionsreform.be.
Sie brauchen also nichts zu tun.
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Der Laufbahnkredit
Der Laufbahnkredit umfasst:
- Laufbahnunterbrechungszeiträume
und - andere Abwesenheitszeiträume.
Werden meine Laufbahnkreditzeiträume bei der Berechnung meiner Pension berücksichtigt?
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung und Abwesenheit werden nur dann für Ihre Pension angerechnet, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Arbeitszeiträume (20 – 25 % je nach Ihrem Geburtsdatum) nicht überschreiten. Es kann sich um folgende Zeiträume handeln:
- Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung:
- kostenlos gleichgestellte Zeiträume,
- regularisierte Zeiträume, für die Sie die erforderlichen Beiträge gezahlt haben,
- gleichgestellte Abwesenheitszeiträume im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung oder der Vier-Tage-Woche,
- "Vlaams Zorgkrediet".
- Unbesoldete Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, die wir für Ihre Pension als gearbeitet ansehen werden:
- Urlaub aus zwingenden familiären Gründen,
- Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus sozialen oder familiären Gründen,
- Abwesenheitszeiträume im Rahmen:
- des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit,
- der freiwilligen Vier-Tage-Woche.
- Urlaubszeiträume (oder Disponibilität) vor der Pensionierung mit Gehaltsfortzahlung oder Zahlung eines Wartegehalts.
Wie wird mein Laufbahnkredit bestimmt?
Schritt 1: Bestimmung der geleisteten Dienste und Zeiträume
Wir zählen alle Ihre tatsächlich gearbeiteten Zeiträume (und einige gleichgestellte Zeiträume) zusammen. Zeiträume mit verminderter Arbeitsleistung werden in Höhe ihrer tatsächlichen Dauer angerechnet. Wenn Sie beispielsweise halbzeitig gearbeitet haben, zählen diese Leistungen für die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung.
Schritt 2: Bestimmung Ihrer Abwesenheitszeiträume
Wir rechnen alle Ihre Abwesenheitszeiträume zusammen, die für die Berechnung Ihrer Ruhestandspension berücksichtigt werden können:
- Ihre "kostenlosen" oder regularisierten Zeiträume der Laufbahnunterbrechung,
und - Ihre unbezahlten Abwesenheiten nach dem 31. Dezember 1982, die einer Beschäftigung gleichgestellt sind
und - Ihre Abwesenheitszeiträume im Rahmen der Vier-Tage-Woche
und - Ihre Abwesenheitszeiträume im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung
und - Ihr Urlaub vor dem Ruhestand.
Diese Zeiträume werden für die Berechnung der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit berücksichtigt. Wenn Sie nur zu 3/4 gearbeitet haben, gilt 1/4 als Abwesenheit.
Schritt 3: Ermittlung Ihrer unbezahlten Abwesenheitszeiträume
Folgende unbezahlte Abwesenheitszeiträume werden bei der Berechnung Ihrer Pension angerechnet und nicht in den Laufbahnkredit einbezogen:
- Ihre kostenlos gleichgestellten oder regularisierten Laufbahnunterbrechungszeiträume für:
- Urlaub wegen Sonderauftrag oder einer Beschäftigung gleichgestellter politischer Urlaub
- Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Juli 1991 regularisiert wurden
- alle regularisierten Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung, wenn Sie vor dem 60. Lebensjahr wegen körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt werden.
In den beiden letztgenannten Fällen darf die Gesamtdauer aller Abwesenheitszeiträume, die berücksichtigt werden, 5 Jahre nicht überschreiten.
Schritt 4: Ermittlung Ihrer nicht gleichgestellten Abwesenheitszeiträume
Einige Abwesenheitszeiträume werden nie für die Berechnung der Pension gleichgestellt.
Es geht vor allem um:
- Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die:
- nicht kostenlos gleichgestellt waren
und - die Sie nicht regularisiert haben
und - die Sie nicht mehr regularisieren können.
- nicht kostenlos gleichgestellt waren
- Zeiträume der Abwesenheit aus persönlichen Gründen, die nicht mit einer Beschäftigung gleichgestellt sind.
Ausnahme: der Urlaub aus persönlichen Gründen, der bei der Berechnung Ihrer Pension für maximal einen Monat pro Kalenderjahr angerechnet wird.
Schritt 5: Bestimmung Ihres Begrenzungsprozentsatzes
Dieser Prozentsatz variiert je nach Geburtsdatum zwischen 20 und 25 %.
- Sie sind zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 geboren:
- Die Gesamtdauer Ihrer Abwesenheiten (siehe Schritt 2) darf einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Arbeitszeiträume aus Schritt 1 nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz variiert je nach Ihrem Geburtsdatum.
- Sie sind nach dem 31. Dezember 1955 geboren:
- Die Gesamtdauer Ihrer Abwesenheiten (siehe Schritt 2) darf 20 % Ihrer Arbeitszeiträume aus Schritt 1 nicht überschreiten.
Ausnahme: Sie sind nach dem 31. Dezember 1950 geboren? In diesem Fall wird die 25 %-Grenze angewendet, wenn Ihnen eine Beitragsbefreiung für mindestens 12 Monate gewährt wurde, weil Sie ein Kind unter 6 Jahren zu Lasten hatten, für das Sie Kindergeld erhalten haben.
Schritt 6: Bestimmung der Dauer Ihrer Laufbahn
Sobald wir alle Schritte abgeschlossen haben, können wir die Dauer Ihrer Laufbahn bestimmen, die für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt wird.
Beispiel
Personalmitglied geboren am 5. August 1959
| Laufbahn (von Datum bis Datum) | Zeiträume | Dauer der Laufbahn (geleistete Zeiträume und Abwesenheitszeiträume) |
Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste (SCHRITT 1) |
Dauer der Abwesenheitszeiträume (SCHRITT 2) |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.1990 – 31.12.2002: Vollzeit | Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste | 156 Monate | 156 Monate | / |
| 01.01.2003 – 31.01.2003: Urlaub aus zwingenden familiären Gründen (Gleichstellung) | Zeitraum begrenzter Abwesenheit | 1 Monate | / | 1 Monate |
| 01.02.2003 – 31.12.2003: Vollzeit | Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste | 11 Monate | 11 Monate | / |
| 01.01.2004 – 31.12.2004: 1. Jahr Laufbahnunterbrechung (kostenlos gleichgestellt) | Zeitraum begrenzter Abwesenheit | 12 Monate | / | 12 Monate |
| 01.01.2005 – 31.12.2007: freiwillige Vier-Tage-Woche | Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste und Zeitraum begrenzter Abwesenheit | 36 Monate | 28,8 Monate | 7,2 Monate |
| 01.01.2008 – 31.12.2008: regularisierte Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit | Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste und Zeitraum begrenzter Abwesenheit | 12 Monate | 6 Monate | 6 Monate |
| 01.01.2009 – 31.12.2019: Vollzeit | Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste | 132 Monate | 132 Monate | / |
| INSGESAMT | 360 Monate | 333,8 Monate | 26,2 Monate | |
In diesem Beispiel gibt es keinen Zeitraum unbegrenzter Abwesenheit (Schritt 3) und keinen Zeitraum nicht gleichgestellter Abwesenheit (Schritt 4).
Der Begrenzungsprozentsatz für eine 1959 geborene Person beträgt 20 %.
In diesem Fall beträgt der Laufbahnkredit:
333,8 Monate (Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste) x 20 % (Begrenzungsprozentsatz) = 66,76 Monate
Da die Dauer der Abwesenheiten (26,2 Monate) den Laufbahnkredit von 66,76 Monaten nicht überschreitet, werden sie für die Pension voll angerechnet.
In diesem Fall beträgt die Laufbahndauer, die als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, also 360 Monate (333,8 Monate + 26,2 Monate).
Die Laufbahnunterbrechung
Die maximale Dauer der Gleichstellung hängt davon ab, wann Ihre Laufbahnunterbrechung begonnen hat:
Sind Sie beim Militär? In diesem Fall gelten für Sie immer die Regeln aus der Zeit vor dem 1. Januar 2012.
Ihre Laufbahnunterbrechung begann ab 1. Januar 2012
Wann wird meine Laufbahnunterbrechung für die Berechnung meiner Pension angerechnet? Es gibt mehrere Möglichkeiten:
Ab dem Alter von 50 Jahren haben Sie Anspruch auf zusätzliche Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die für die Berechnung Ihrer Pension angerechnet werden.
Allgemeine Regel
| ALLGEMEINE REGEL (anwendbar auf die gesamte Laufbahn) | |
|---|---|
| Entweder 12 Monate KOSTENLOS | Oder 60 Monate KOSTENLOS |
| Vollständige oder teilweise Laufbahnunterbrechungen (Kürzung um 1/2, 1/3, 1/4 oder 1/5*) |
Ausschließlich bei Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit |
| plus 24 Monate, wenn Kind <6 Jahren | |
| Und KOSTENLOS für thematische Laufbahnunterbrechungen | |
*Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit, kombiniert mit einer anderen Art der Laufbahnunterbrechung
12 Monate kostenlos (bei vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung)
Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung (Kürzung um 1/2, 1/3, 1/4 oder 1/5, kombiniert mit einer anderen Art der Laufbahnunterbrechung, werden kostenlos für die Berechnung Ihrer Pension berücksichtigt:
- bis zu maximal 12 Monaten
- um 24 zusätzliche Monate verlängert, wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren erhalten.
Achtung: Laufbahnunterbrechungszeiträume, die Sie vor dem 1. Januar 2012 genommen haben und die für Ihre Pension kostenlos angerechnet werden, weil Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren bezogen haben, werden von diesen 24 Monaten abgezogen (sowohl in der allgemeinen Regel als auch in der Zusatzregel ab dem 50. Lebensjahr).
60 Monate kostenlos (nur bei einer Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit)
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit zählen für maximal 60 Monate für die Berechnung Ihrer Pension. Um den Zeitraum von 60 Monaten zu bestimmen, werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit und die Abwesenheitszeiträume im Rahmen der Vier-Tage-Woche zusammengezählt.
Achtung: Es handelt sich entweder um 12 oder 60 Monate. Sie können die beiden Vorteile nicht kumulieren. Der Pensionsdienst berechnet die für Sie günstigste Situation.
Beispiel
Sie haben 8 Monate volle Laufbahnunterbrechung und 36 Monate Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit genommen
Anwendung der Regel von 12 Monaten: (8 Monate x 1) + (4 Monate x 1/5) = 8,8 Monate Abwesenheit.
Anwendung der Regel von 60 Monaten zu 1/5: (36 x 1/5) = 7,2 Monate Abwesenheit.
Daher ist es für Ihre Pension vorteilhafter, 8 Monate volle Laufbahnunterbrechung und 4 Monate Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit anzurechnen.
Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die Sie ab dem 1. Januar 2012 in Anspruch genommen haben und die unter die allgemeine Regel fallen, können nach eigenem Ermessen über die gesamte Laufbahn verteilt werden.
Thematische Laufbahnunterbrechungen
Die thematischen Laufbahnunterbrechungen zählen in vollem Umfang für die Berechnung Ihrer Pension:
- Urlaub für Palliativpflege,
- Urlaub für medizinische Betreuung (Betreuung oder Pflege eines Haushaltsmitglieds oder eines schwerkranken Familienmitglieds bis zum 2. Grad),
- Elternurlaub.
Zusätzliche Laufbahnunterbrechung ab 50 Jahren
Ab dem Alter von 50 Jahren können Sie zusätzlich zu den oben genannten Laufbahnunterbrechungen weitere Laufbahnunterbrechungen in Anspruch nehmen, die für die Berechnung der Pension angerechnet werden. Die folgenden Situationen können auftreten:
- Teilzeitlaufbahnunterbrechung 1/2, 1/3 oder 1/4
- Teilzeitlaufbahnunterbrechungen 1/5
- Verschiedene Teilzeitlaufbahnunterbrechungen
| Teilzeitlaufbahnunterbrechung | Maximale Anzahl gleichgestellte Monate | Anzahl kostenlos gleichgestellte Monate | |
|---|---|---|---|
| Kein Kind zu Lasten | Kind unter 6 Jahren zu Lasten | ||
| 1/2 | 84 | 12 | 36 |
| 1/3 | 96 | 12 | 36 |
| 1/4 | 108 | 12 | 36 |
| 1/5 | 180 | 180 | 180 |
Achtung: Vollzeitlaufbahnunterbrechung zählt nicht für die Berechnung der Pension
Sie haben nur Laufbahnunterbrechungszeiträume für 1/2, 1/3 oder 1/4 der Arbeitszeit genommen:
Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung ab dem 50. Lebensjahr werden ebenfalls nach folgenden Regeln angerechnet:
Höchstgrenze:
- 84 Monate im Falle einer Verkürzung der Leistungen um die Hälfte der Arbeitszeit,
Achtung: Zur Festlegung der Grenze von 84 Monaten werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und Zeiträume der Halbzeitbeschäftigung zusammengerechnet. - 96 Monate im Falle einer Verkürzung der Leistungen um 1/3,
- 108 Monate im Falle einer Verkürzung der Leistungen um 1/4.
Es werden maximal 12 Monate kostenlos gleichgestellt. 24 zusätzliche Monate werden kostenlos gleichgestellt, wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren erhalten haben.
Achtung: Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die Sie vor dem 1. Januar 2012 genommen haben und die gleichgestellt wurden, weil Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren bezogen, werden von diesen 24 Monaten abgezogen (sowohl in der allgemeinen Regel als auch in der Zusatzregel ab dem 50. Lebensjahr).
Die anderen Monate werden gleichgestellt, wenn sie regularisiert wurden.
Sie haben nur Laufbahnunterbrechungszeiträume für 1/5 der Arbeitszeit genommen
Zeiträume einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit werden bis zu maximal 180 Monaten kostenlos gleichgestellt.
Achtung: Zur Festlegung der Grenze von 180 Monaten werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für 1/5 der Arbeitszeit und Abwesenheitszeiträume im Rahmen der Vier-Tage-Woche addiert.
Sie haben verschiedene Arten der Teilzeitlaufbahnunterbrechung und/oder Abwesenheitszeiträume im Rahmen der Vier-Tage-Woche und/oder einer Halbzeitbeschäftigung in Anspruch genommen:
Die Summe Ihrer gleichgestellten Zeiträume beträgt maximal 180 Monate, wenn Sie mehrere Abwesenheitsformen kombiniert haben:
- Teilzeitlaufbahnunterbrechung
und/oder - Vier-Tage-Woche
und/oder - Halbzeitbeschäftigung ab dem 50. Lebensjahr.
Um zu sehen, ob Sie 180 Monate überschreiten, berechnen wir die Dauer der verschiedenen Zeiträume. Wir verwenden für jeden Zeitraum einen spezifischen Multiplikator:
| Teilzeitlaufbahnunterbrechung | Multiplikator |
|---|---|
| Vier-Tage-Woche | 1 |
| 1/5 | 1 |
| 1/4 | 1,6666 |
| 1/3 | 1,8750 |
| 1/2 | 2,1428 |
| Halbzeitbeschäftigung | 2,1428 |
Je höher der Abwesenheitsprozentsatz, desto kürzer ist der Zeitraum, in dem Ihre Laufbahnunterbrechung angerechnet wird. Wenn Sie die Höchstgrenze von 180 Monaten überschreiten, wird die Kürzung vorrangig auf den Zeitraum angewendet, in dem die Verkürzung der Arbeitsleistungen am geringsten war.
Achtung: Abwesenheitszeiträume im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung oder der Vier-Tage-Woche ab 50 werden kostenlos gleichgestellt.
Beispiel
Sie sind über 50 Jahre alt.
Sie nehmen Teilzeitlaufbahnunterbrechungen:
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: Halbzeit-Laufbahnunterbrechung
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021: Laufbahnunterbrechung für 1/4 der Arbeitszeit
Berechnung:
24 Monate Halbzeitlaufbahnunterbrechung = 24 x 2,1428 = 51,4272 Monate
72 Monate Laufbahnunterbrechung 1/4 = 72 x 1,6666 = 119,9952 Monate
INSGESAMT = 171,4224 Monate
Gleichgestellte Zeiträume
In diesem Fall werden alle Zeiträume gleichgestellt, da Sie nicht über die Höchstgrenze von 180 Monaten hinausgehen.
12 Monate werden kostenlos gleichgestellt.
Die anderen Monate müssen regularisiert werden.
Gleichstellung: Ihre Zeiträume der Laufbahnunterbrechung vor dem 1. Januar 2012
Ihre Zeiträume der Laufbahnunterbrechung vor dem 1. Januar 2012 werden weiterhin gemäß den am 31. Dezember 2011 geltenden Regeln gleichgestellt:
- Die ersten 12 Monate werden kostenlos gleichgestellt.
- Die nächsten 48 Monate werden gleichgestellt, wenn sie regularisiert wurden.
Ausnahme: Die Regularisierung ist für maximal 24 Monate nicht erforderlich, wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren erhalten (dieser Zeitraum muss nicht unbedingt mit dem 2. und 3. Jahr der Laufbahnunterbrechung übereinstimmen).
Um die Dauer der oben genannten Zeiträume zu bestimmen, berücksichtigen wir immer volle Kalendermonate, sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitlaufbahnunterbrechungen. Dies hat wichtige Konsequenzen: Bei einer Halbzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 wird beispielsweise nur das erste Jahr (vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008) kostenlos gleichgestellt.
Einschränkungen
Ihre Zeiträume der Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die für die Berechnung Ihrer Pension angerechnet werden, sind begrenzt auf:
- bestimmte oben genannte Gesamtzeiträume
- Ihren Laufbahnkredit
- Über Ihre gesamte Laufbahn werden zusammen nur 60 Monate für die Berechnung Ihrer Pension gleichgestellt; dazu berücksichtigen wir:
- Zeiträume der Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung vor dem 1. Januar 2012
- thematische Laufbahnunterbrechungen (Elternurlaub, Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege, Laufbahnunterbrechung für medizinische Betreuung) vor dem 1. Januar 2012
- Zeiträume der Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung ab dem 1. Januar 2012.
Die Einschränkung gilt jedoch nicht für:
- zusätzliche Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung, der Vier-Tage-Woche und der Halbzeitbeschäftigung ab dem 1. Januar 2012 ab 50 Jahren.
- thematische Laufbahnunterbrechungen ab dem 1. Januar 2012.
Beispiel: Sie sind über 50 Jahre alt. Sie haben vor dem 1. Januar 2012 eine 5-jährige Laufbahnunterbrechung genommen. Das erste Jahr wurde kostenlos gleichgestellt und Sie haben die nächsten 4 Jahre regularisiert. Sie können die Maßnahmen der allgemeinen Regel nicht mehr in Anspruch nehmen, weil die Grenze von 60 Monaten überschritten ist. Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung, der Vier-Tage-Woche und der Halbzeitbeschäftigung (Regelung für Personen über 50) und thematische Laufbahnunterbrechungen, die Sie in Zukunft möglicherweise in Anspruch nehmen, können jedoch für Ihre Pension berücksichtigt werden.
Regularisierung Ihrer Laufbahnunterbrechung
Wenn Sie Zeiträume der Laufbahnunterbrechung haben, die für die Berechnung Ihrer Pension nicht berücksichtigt werden, können Sie diese unter bestimmten Bedingungen durch eine Regularisierung berücksichtigen lassen. Durch die Zahlung der erforderlichen Beiträge werden diese Zeiträume für die Berechnung Ihrer Pension angerechnet.
Führt die Regularisierung zu einer höheren Pension? Da es eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen gilt, können wir keine fertige Antwort geben. Zum Beispiel müssen wir die Begrenzung der gleichgestellten Laufbahnunterbrechungszeiträume für die Beamtenpension auf 60 Monate berücksichtigen. Wir müssen ebenfalls die Begrenzung bestimmter Abwesenheitszeiträume bei der Berechnung Ihres Laufbahnkredites berücksichtigen.
Da Ihre Laufbahnunterbrechungszeiträume und bestimmte andere anrechenbare Abwesenheitszeiträume auf einen Prozentsatz von 20 bis 25 % Ihrer tatsächlichen geleisteten Dienste beschränkt sind, ist es in Ihrem Interesse, Ihre Laufbahnunterbrechungszeiträume zu regularisieren, solange Sie die Grenze nicht erreicht haben. Die Regularisierung dieser Zeiträume kann dazu führen, dass Sie eine höhere Pension beziehen.
Wo kann ich diese Zeiträume regularisieren?
Welche Einrichtung sich um die Regularisierung Ihrer Laufbahnunterbrechung kümmert, ist aus den folgenden Diagrammen ersichtlich.
Für:
- die föderalen öffentlichen Dienste
- die Regionen und Gemeinschaften
- die Magistratur
- die Sonderkorps
- die föderale Polizei
- die Armee
- Bpost
- Proximus
- Einrichtungen öffentlichen Interesses (Gesetz vom 24/04/1958)
Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst
Für:
- die Gemeinden
- die Interkommunalen
- die ÖSHZ
- die lokale Polizei
| Ernannt? | ||
| Nein | Ja | |
| Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | Beim Solidarischen Pensionsfonds angeschlossen | |
| Nein | Ja | |
| ÖSHZ / Gemeinde | Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | |
Für das freie subventionierte Unterrichtswesen:
Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst
Für das kommunale Unterrichtswesen:
| Ernannt? | |||
| Nein | Ja | ||
| Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | Gehaltssubvention? | ||
| Nein | Ja | ||
| Für Pensionsangelegenheiten individuell beim Solidarischen Pensionsfonds angeschlossen | Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | ||
| Nein | Ja | ||
| ÖSHZ / Gemeinde | Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | ||
Für das provinziale Unterrichtswesen:
| Ernannt? | ||
| Nein | Ja | |
| Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | Gehaltssubvention? | |
| Nein | Ja | |
| Provinz | Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | |
Für das Gemeinschaftsunterrichtswesen:
Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst
Für das Universitätsunterrichtswesen:
| Ernannt? | ||
| Nein | Ja | |
| Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | Zahlung aus Eigenvermögen | |
| Nein | Ja | |
| Kontaktieren Sie den Föderalen Pensionsdienst | Universität | |
Laufbahnunterbrechung von Militärpersonal
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung werden gemäß den folgenden Regeln angerechnet:
- Die ersten 12 Monate werden kostenlos gleichgestellt.
- Die nächsten 48 Monate werden gleichgestellt, wenn sie regularisiert werden, also wenn Sie persönliche Beiträge leisten.
Ausnahme: Die Zahlung eines Beitrags ist für maximal 24 Monate nicht erforderlich, wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner Kindergeld für ein Kind unter 6 Jahren erhalten. Dieser Zeitraum muss nicht unbedingt mit dem 2. und 3. Jahr der Laufbahnunterbrechung übereinstimmen.
Laufbahnunterbrechung von Vertragspersonalmitgliedern
Wie statutarische Personalmitglieder können Vertragspersonalmitglieder im öffentlichen Sektor Zeiträume der Laufbahnunterbrechung in Anspruch nehmen. Für Vertragspersonalmitglieder sind die Folgen einer Laufbahnunterbrechung für die Pension nicht die gleichen wie für statutarische Personalmitglieder.
Sie beenden Ihre Laufbahn als:
- statutarisches Personalmitglied und Sie sind vor dem 1. Dezember 2017 ernannt worden: Die Pensionsregelung für Beamte gilt auch dann, wenn Ihre Laufbahnunterbrechung vor Ihrer endgültigen Ernennung gewährt wurde
- statutarisches Personalmitglied und Sie sind ab dem 1. Dezember 2017 ernannt worden:
- Ihre Laufbahnunterbrechung als Vertragspersonalmitglied unterliegt der Pensionsregelung für Arbeitnehmer
- Eine Laufbahnunterbrechung nach Ihrer Ernennung unterliegt der Pensionsregelung für Beamte.
- Vertragspersonalmitglied: Allgemein ist die Pensionsregelung für Arbeitnehmer anwendbar.
Sie waren zunächst Vertragspersonalmitglied und wurden später ernannt
Wie wird Ihre Pension berechnet, wenn Sie Ihre Laufbahn als Vertragspersonalmitglied unterbrochen haben und danach ernannt worden sind?
Wenn Sie vor dem 1. Dezember 2017 endgültig ernannt worden sind, werden die Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung, die Sie als Vertragspersonalmitglied in Anspruch genommen haben, für die Berechnung der Beamtenpension nach den gleichen Regeln wie für statutarische Personalmitglieder berücksichtigt.
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die Sie als Vertragspersonalmitglied in Anspruch genommen haben, werden daher nicht für Ihre Beamtenpension berücksichtigt:
- wenn die Zeiträume, die in der Regelung für Beamte kostenlos annehmbar sind, überschritten wurden,
- wenn Sie diese Zeiträume nicht durch die Zahlung von Beiträgen beim Föderalen Pensionsdienst – Arbeitnehmerpensionen in der Pensionsregelung für Arbeitnehmer validiert haben.
Wenn Sie Ihre Pension als statutarischer Beamter beantragen, wird der Föderale Pensionsdienst - Beamtenpensionen prüfen, ob Sie für die Laufbahnunterbrechungen als Vertragspersonalmitglied Beiträge an den Föderalen Pensionsdienst - Arbeitnehmerpensionen gezahlt haben oder nicht. Wenn Sie die zulässige Dauer der annehmbaren Zeiträume für die Beamtenpension überschreiten, wenden wir die Begrenzung an (in allen Fällen bis zu 60 Monaten). Beiträge werden automatisch aus der Pensionsregelung für Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Beamte übertragen.
Wenn Sie als Vertragspersonalmitglied ab dem 1. Dezember 2017 endgültig ernannt worden sind, werden die Zeiträume vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung ab dem Datum Ihrer endgültigen Ernennung gemäß der vorerwähnten Regelung für Beamte berücksichtigt. Jede Laufbahnunterbrechung als Vertragspersonalmitglied vor dem Datum Ihrer Ernennung unterliegt dagegen der Regelung für Arbeitnehmer.
Urlaub für Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen
Zur Verdeutlichung:
- Diese Urlaubsregelung wird für die Pension nicht gleichgestellt.
- Für die Schätzungen auf mypension.be werden diese Zeiträume nicht berücksichtigt; die Schätzungen sind also korrekt.
- Für die Pensionsbescheide werden diese Zeiträume auch nicht berücksichtigt; die Pensionsbescheide sind also korrekt.
Seien Sie unbesorgt: Für Ihre Schätzung und Ihren Pensionsbescheid ändert sich also nichts.
Wenn Sie als zeitweiliges oder ernanntes Personalmitglied im Unterrichtswesen arbeiten, können Sie Urlaub für Teilzeitbeschäftigung nehmen, um eine Zeit nicht oder teilzeitig zu arbeiten.
Diese Zeiträume werden nicht gleichgestellt und zählen nicht für Ihre Pension.
Weitere Informationen zum Urlaub für TeilzeitbeschäftigungÖffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie auf der Website von Onderwijs Vlaanderen.
Welche Auswirkungen hat meine Teilzeitarbeit auf die Höhe meiner Pension als Beamter?
Allgemeines Prinzip
Wenn Sie während Ihrer Laufbahn teilzeitig gearbeitet haben und Abwesenheiten genommen haben, die nicht durch den Laufbahnkredit abgedeckt sind und daher nicht für die Berechnung Ihrer Beamtenpension berücksichtigt werden, wenden wir das folgende Prinzip an:
Globales Laufbahnverhältnis = tatsächliche Leistungen geteilt durch Vollzeitbeschäftigung
Ihre Pension wird auf der Grundlage der Gehälter berechnet, die einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Es ist die Dauer Ihrer Dienste, die entsprechend dem Verhältnis zwischen den tatsächlich geleisteten Dienste und einer Vollzeitbeschäftigung proportional verringert wird.
Anwendung des Königlichen Erlasses 206
Das oben beschriebene Prinzip ergibt sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses 206. Dieser Königliche Erlass dient dazu, eine Reihe von unausgewogenen Situationen zu beheben.
Vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses 206 wurden nur die letzten 5 Jahre der Laufbahn berücksichtigt (aus denen jetzt die letzten 10 Jahre geworden sind). Denn das Gehalt der letzten 5 Jahre Ihrer Beamtenlaufbahn spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Höhe Ihrer Pension und dieses Gehalt wurde zuvor proportional zur Teilzeitbeschäftigung gekürzt. Dies hatte zur Folge, dass die Pension von Personen, die in den letzten 5 Jahren ihrer Laufbahn Teilzeitarbeit geleistet hatten, stark gekürzt wurde, auch wenn sie vorher immer vollzeitig gearbeitet hatten. Der Pensionsbetrag von Personen, die in den letzten 5 Jahren ihrer Laufbahn vollzeitig gearbeitet hatten, aber zuvor Teilzeitarbeit geleistet hatten, wurde dagegen nicht beeinflusst.
Beispiel
| Vollzeitgehalt | Laufbahn | Dauer der Laufbahn | Tatsächliche Dauer der Dienste | Durchschnittsgehalt der letzten 5 Jahre (in EUR) | Pensionsbetrag vor KE 206 (in EUR) | Pensionsbetrag nach KE 206 (in EUR) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 40 000 EUR/Jahr | 35 Jahre Vollzeit 5 Jahre Halbzeit | 40 Jahre | 37,5 | 20 000 | 40/60 x 20 000 = 13 333 | 37,5/60 x 40 000 = 25 000 |
| 40 000 EUR/Jahr | 35 Jahre Halbzeit 5 Jahre Vollzeit | 40 Jahre | 22,5 | 40 000 | 40/60 x 40 000 = 26 666 | 22,5/60 x 40 000 = 15 000 |
Dank der Berechnungsmethode nach dem Königlichen Erlass 206 ist Ihr Pensionsbetrag höher, wenn die tatsächlichen Leistungen höher sind. Die Berechnung nach dem Königlichen Erlass 206 ist komplex und muss mit der Berechnung des Laufbahnkredits kombiniert werden.
Die Berechnungen erfordern das Fachwissen von Pensionsspezialisten und können hier nicht im Detail erläutert werden. Merken Sie sich, dass wir das globale Laufbahnverhältnis berechnen, wenn Sie teilzeitig gearbeitet haben. Mit anderen Worten geht es um den Prozentsatz, der das Verhältnis zwischen tatsächlichen Diensten und einer Vollzeitbeschäftigung darstellt.
Welchen Einfluss hat das globale Laufbahnverhältnis auf meinen Pensionsbetrag?
Einfluss auf den relativen Höchstbetrag
Die Ruhestandspension für Beamte kann nicht höher als ein 3/4 des Durchschnittsgehaltes sein. Wenn der Königliche Erlass 206 bei der Berechnung Ihrer Pension angewendet werden muss, wirkt sich das ermittelte globale Laufbahnverhältnis auch auf den relativen Höchstbetrag aus.
Beispiel
- Das globale Laufbahnverhältnis beträgt 0,7.
- Ihre Laufbahndauer beträgt 35 Jahre bei einem Laufbahnbruchteil 1/60;
- Ihr Referenzgehalt beträgt 25 000 EUR.
- Anwendung der Grundformel für die Pensionsberechnung:
Pensionsbetrag = (Referenzgehalt X Laufbahndauer) / Laufbahnbruchteil
25 000 EUR X 35 / 60 = 14 583,33 EUR
- Anwendung der Formel für den relativen Höchstbetrag:
Relativer Höchstbetrag = Gehalt X 0,75 X globales Laufbahnverhältnis
25 000 EUR X 0,75 X 0,7 = 13 125,00 EUR
In diesem Beispiel bedeutet die Anwendung des globales Laufbahnverhältnisses, dass der endgültige Pensionsbetrag auf 13 125 EUR begrenzt werden muss.
Einfluss auf den garantierten Mindestbetrag, wenn Sie eine Laufbahn von weniger als 20 Jahren haben
- Das globale Laufbahnverhältnis beträgt 0,5.
- Ihre Laufbahndauer beträgt 30 Jahre halbzeitig (Laufbahnbruchteil 1/60), was 15 Jahren tatsächlich geleisteter Dienste entspricht.
- Ihr Referenzgehalt beträgt 19 000 EUR.
- Anwendung der Grundformel für die Pensionsberechnung:
Pensionsbetrag = (Referenzgehalt X Laufbahndauer) / Laufbahnbruchteil
19 000 EUR X 15 / 60 = 4 750,00 EUR
- Anwendung des globales Laufbahnverhältnisses auf den garantierten Mindestbetrag:
Der garantierte Mindestbetrag bei Erreichen der Altersgrenze für eine alleinstehende Person beträgt 9 936 EUR. (Grundbetrag zum Leitindex 138,01)
9 936 EUR X 0,5 = 4 968 EUR
Der garantierte Mindestbetrag, den Sie in diesem Fall erhalten können, beträgt 4 968 EUR.
Einfluss auf die Dienstaltersverbesserung aufgrund des Diploms
Wenn bei der Berechnung Ihrer Pension der Königliche Erlass 206 angewendet werden muss, wirkt sich das ermittelte globale Laufbahnverhältnis auch auf die kostenlose Dienstaltersverbesserung aufgrund des Diploms aus.
Beispiel
- Das globale Laufbahnverhältnis beträgt 0,5.
- Sie können eine Dienstaltersverbesserung aufgrund des Diploms von 3 Jahren gelten lassen.
Die kostenlose Dienstaltersverbesserung aufgrund des Diploms beträgt also: 3 Jahre x 0,5 = 1 Jahr und 6 Monate.