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Hinzuverdienen während meiner Pension

Das föderale Parlament hat das Pensionsgesetz am 28. Mai 2026 verabschiedet und gebilligt. Dieses Gesetz wurde am 1. Juni 2026 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Übersicht auf www.pensionsreform.be wurde angepasst. 
  • Wir wenden die neue Gesetzgebung automatisch an. Sie müssen also selbst nichts unternehmen. 
  • Die Informationen auf dieser Seite müssen wir noch anpassen. Das Pensionsgesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, weshalb dies etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

Darf ich während meiner Pension hinzuverdienen?

Jeder, der eine Pension oder Leistung vom Pensionsdienst erhält, darf hinzuverdienen. Auch wenn Ihr Ehepartner eine Pension zum Haushaltssatz erhält, dürfen Sie selber noch hinzuverdienen.

Wie viel darf ich zu meiner Pension hinzuverdienen?

Wie viel Sie zu Ihrer Pension hinzuverdienen dürfen, hängt ab von:

  • Ihrem Alter: ob Sie das gesetzliche Pensionalter erreicht haben oder nicht
  • Ihrer Laufbahn: ob Sie mindestens 45 Laufbahnjahre haben oder nicht
  • der Art Ihrer Pension oder Leistung, die Sie erhalten
  • der Kinderlast: ob Sie Kinder haben, für die Sie Kindergeld beziehen

Klicken Sie unten auf die Situation, in der Sie sich befinden und erfahren Sie sofort, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Wahl jede Pension oder Leistung, die Sie erhalten (z. B. eine EGB, eine Zulage garantiertes Minimum, …)

Ich erhalte eine Ruhestandspension (eventuell mit einer Hinterbliebenenpension)

Wie viel darf ich zu meiner Pension hinzuverdienen?

Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Pensionen und sonstige Einkünfte kombinieren'

Wenn Sie zu Beginn Ihrer 1. belgischen Ruhestandspension mindestens 45 Laufbahnjahre von mindestens 104 Tagen/Jahr haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Pensionen und sonstige Einkünfte kombinieren'

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 10 432 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 8 346 EUR netto/Jahr
Flexi-Job 8 121 EUR/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie eine Hinterbliebenenpension erhalten und im Laufe des Jahres erstmals auch eine eigene Ruhestandspension beziehen, dann gelten für dieses Jahr die günstigeren Grenzbeträge der Hinterbliebenenpension. Ab dem 1. Januar des nächsten Jahres müssen Sie die obigen Grenzbeträge einhalten.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie den Grenzbetrag als Arbeitnehmer, Beamter oder Selbständiger überschreiten, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
  • Wenn Sie den Grenzbetrag des Flexi-Jobs überschreiten, kürzen wir Ihre Pension in 2 Schritten:
    • Schritt 1: Wir prüfen, ob Ihre gesamten Berufseinkünfte die allgemeinen Grenzen überschritten haben. Dabei werden auch die Berufseinkünfte aus einem Flexi-Job berücksichtigt. Bei Überschreitung wird Ihre Pension des betroffenen Kalenderjahres um den Prozentsatz, mit dem die Berufseinkünfte den Grenzbetrag überschritten haben, gekürzt.
       
    • Schritt 2: Danach prüfen wir, ob die Einkünfte aus einem Flexi-Job die neue zusätzliche Grenze von 8 121 EUR überschreiten. Im Falle einer Überschreitung wird der Betrag Ihrer Ruhestandspension, eventuell schon nach Anwendung der allgemeinen Grenzen gekürzt, (ein zweites Mal) um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die Einkünfte des Flexi-Jobs die neue zusätzliche Grenze von 8 121 EUR überschreiten, gekürzt.
       

Beispiele:

Ich überschreite nur die Flexi-Job-Grenze

Julien hat:

  • 27 000 EUR Bruttopension
  • 9 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einem Flexi-Job
  • keine Kinder zu Lasten. Für ihn gelten also der allgemeine Grenzbetrag von 10 432 EUR und die Flexi-Job-Grenze von 8 121 EUR.

Berechnung:

Schritt 1: Überprüfung der allgemeinen Grenze

9 000 < 10 432, die allgemeine Grenze wird also eingehalten.

Schritt 2: Überprüfung der Flexi-Job-Grenze

9 000 – 8 121 = 879 EUR

(9 000 – 8 121) / 8 121 = 10,82 %

Julien hat mit seinem Flexi-Job 879 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 14 % mehr als die Flexi-Job-Grenze. Für die Flexi-Job-Grenze wird dieser Prozentsatz halbiert.

10,82 % / 2 = 5 %

27 000 x 5 / 100 = 1 350

Ergebnis: Julien behält 25 650 EUR Bruttopension (27 000 – 1 350). Seine Pension wird also um 1 350 EUR gekürzt.

Ich überschreite sowohl die allgemeine Grenze als auch die Flexi-Job-Grenze

Anna hat:

  • 26 000 EUR Bruttopension
  • 9 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einem Flexi-Job
  • 4 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer (kein Flexi-Job)
  • kein Kind zu Lasten. Für sie gilt also der allgemeine Grenzbetrag von 10 432 EUR und die Flexi-Job-Grenze von 8 121 EUR.

Berechnung:

Schritt 1: Überprüfung der allgemeinen Grenze

9 000 + 4 000 = 13 000

13 000 – 10 432 = 2 568

(13 000 – 10 432) / 10 432 = 25 %

Anna hat 2 568 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 25 % mehr als der allgemeine Grenzbetrag:

26 000 x 25 / 100 = 6 500

Anna behält vorläufig 19 500 EUR Pension (26 000 – 6 500), aber wir müssen die Flexi-Job-Grenze noch überprüfen.

Schritt 2: Überprüfung der Flexi-Job-Grenze

9 000 – 8 121 = 879 EUR

(9 000 – 8 121) / 8 121 = 10,82 %

Anna hat mit ihrem Flexi-Job 879 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 10,82 % mehr als die Flexi-Job-Grenze. Für die Flexi-Job-Grenze wird dieser Prozentsatz in zwei geteilt.

10,82 % / 2 = 5 %

19 500 x 5 / 100 = 975

19 500 – 975 = 18 525

Ergebnis: Anna behält 18 525 EUR Bruttopension (19 500 – 975). Ihre Pension wird also um 7 475 EUR (6 500 + 975) gekürzt.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Pensionen und sonstige Einkünfte kombinieren'

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 15 648 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 12 519 EUR netto/Jahr
Flexi-Job 8 121 EUR/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie eine Hinterbliebenenpension erhalten und im Laufe des Jahres erstmals auch eine eigene Ruhestandspension beziehen, dann gelten für dieses Jahr die günstigeren Grenzbeträge der Hinterbliebenenpension. Ab dem 1. Januar des nächsten Jahres müssen Sie die obigen Grenzbeträge einhalten.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie den Grenzbetrag als Arbeitnehmer, Beamter oder Selbständiger überschreiten, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
  • Wenn Sie den Grenzbetrag des Flexi-Jobs überschreiten, unternehmen wir 2 Schritte:
    • Schritt 1: Wir prüfen, ob Ihre gesamten Berufseinkünfte die allgemeinen Grenzen überschritten haben. Dabei werden auch die Berufseinkünfte aus einem Flexi-Job berücksichtigt. Bei Überschreitung wird Ihre Pension des betroffenen Kalenderjahres um den Prozentsatz, mit dem die Berufseinkünfte den Grenzbetrag überschritten haben, gekürzt.

    • Schritt 2: Danach prüfen wir, ob die Einkünfte aus einem Flexi-Job die neue zusätzliche Grenze von 8 121 EUR überschreiten. Im Falle einer Überschreitung wird der Betrag Ihrer Ruhestandspension, eventuell schon nach Anwendung der allgemeinen Grenzen gekürzt, (ein zweites Mal) um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die Einkünfte des Flexi-Jobs die neue zusätzliche Grenze von 8 121 EUR überschreiten, gekürzt.

Beispiele:

Ich überschreite nur die Flexi-Job-Grenze

Julien hat:

  • 27 000 EUR Bruttopension
  • 9 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einem Flexi-Job
  • Kinder zu Lasten. Für ihn gelten also der allgemeine Grenzbetrag von 15 648 EUR und die Flexi-Job-Grenze von 8 121 EUR.

Berechnung:

Schritt 1: Überprüfung der allgemeinen Grenze

9 000 < 15 648, die allgemeine Grenze wird also eingehalten.

Schritt 2: Überprüfung der Flexi-Job-Grenze

9 000 – 8 121 = 879 EUR

(9 000 – 8 121) / 8 121 = 10,82 %

Julien hat mit seinem Flexi-Job 879 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 10,82 % mehr als die Flexi-Job-Grenze. Für die Flexi-Job-Grenze wird dieser Prozentsatz in zwei geteilt.

10,82 % / 2 = 5 %

27 000 x 5 / 100 = 1 350

Ergebnis: Julien behält 25 650 EUR Bruttopension (27 000 – 1 350). Seine Pension wird also um 1 350 EUR gekürzt.

Ich überschreite sowohl die allgemeine Grenze als auch die Flexi-Job-Grenze

Anna hat:

  • 26 000 EUR Bruttopension
  • 9 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einem Flexi-Job
  • 10 000 EUR Bruttoeinkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer (kein Flexi-Job)
  • Kinder zu Lasten: Für sie gilt also der allgemeine Grenzbetrag von 15 648 EUR und die Flexi-Job-Grenze von 8 121 EUR

Berechnung:

Schritt 1: Überprüfung der allgemeinen Grenze

9 000 + 10 000 = 19 000

19 000 – 15 648 = 3 352

(19 000 – 15 648) / 15 648 = 21 %

Anna hat 3 352 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 21 % mehr als der allgemeine Grenzbetrag:

26 000 x 21 / 100 = 5 460

Anna behält vorläufig 20 540 EUR Pension (26 000 – 5 460), aber wir müssen die Flexi-Job-Grenze noch überprüfen.

Schritt 2: Überprüfung der Flexi-Job-Grenze

9 000 – 8 121 = 879

(9 000 – 8 121) / 8 121 = 10,82 %

Anna hat mit ihrem Flexi-Job 879 EUR zu viel hinzuverdient. Das ist 10,82 % mehr als die Flexi-Job-Grenze. Für die Flexi-Job-Grenze wird dieser Prozentsatz in zwei geteilt.

10,82 % / 2 = 5 %

20 540 x 5 / 100 = 1 027

20 540 – 1 027 = 19 513

Ergebnis: Anna behält 19 513 EUR Bruttopension (20 540 – 1 027). Ihre Pension wird also um 6 487 EUR (5 460 + 1 027) gekürzt.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Wenn Sie eine Pension in einer Sonderregelung (Flugpersonal, Bergarbeiter und Seeleute, Berufsjournalisten) erhalten, dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen nachstehende Grenzbeträge anwenden. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie weitere Fragen haben.
 

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 30 132 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 24 105 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
         
Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Wenn Sie eine Pension in einer Sonderregelung (Flugpersonal, Bergarbeiter und Seeleute, Berufsjournalisten) erhalten, dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen nachstehende Grenzbeträge anwenden. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie weitere Fragen haben.

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 36 652 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 29 321 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Z. B.: Militärpersonen, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze pensioniert worden sind, Beamte, die pensioniert worden sind, weil sie nach dem Alter von 63 Jahren 365 Krankheitstage hatten, ...
 

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 30 132 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 24 105 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
         
Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Z. B.: Militärpersonen, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze pensioniert worden sind, Beamte, die pensioniert worden sind, weil sie nach dem Alter von 63 Jahren 365 Krankheitstage hatten, ...

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 36 652 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 29 321 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Beamtenpension auch eine Zulage garantiertes Minimum erhalten, müssen Sie die nachstehenden Grenzbeträge einhalten, unabhängig von Ihrer Laufbahn oder Ihrem Alter.
 

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber, Selbständiger 1 289,48 EUR brutto/Jahr

 

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Pensionen und sonstige Einkünfte kombinieren'

Mein Ehepartner erhält eine Pension zum Haushaltssatz

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 30 132 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 24 105 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies ist der Betrag für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn die Pension zum Haushaltssatz Ihres Ehepartners nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie diesen Grenzbetrag überschreiten, wird die Pension zum Haushaltssatz für die Monate, in denen Sie Berufseinkünfte erhielten, auf die Pension zum Alleinstehendensatz zurückgeführt und müssen Sie den Unterschied zwischen beiden Beträgen zurückzahlen.
     
Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 36 652 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 29 321 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies ist der Betrag für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn die Pension zum Haushaltssatz Ihres Ehepartners nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie diesen Grenzbetrag überschreiten, wird die Pension zum Haushaltssatz für die Monate, in denen Sie Berufseinkünfte erhielten, auf die Pension zum Alleinstehendensatz zurückgeführt und müssen Sie den Unterschied zwischen beiden Beträgen zurückzahlen.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 10 432 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 8 346 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies ist der Betrag für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn die Pension zum Haushaltssatz Ihres Ehepartners nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie diesen Grenzbetrag überschreiten, wird die Pension zum Haushaltssatz für die Monate, in denen Sie Berufseinkünfte erhielten, auf die Pension zum Alleinstehendensatz zurückgeführt und müssen Sie den Unterschied zwischen beiden Beträgen zurückzahlen.
     
Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 15 648 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 12 519 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies ist der Betrag für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn die Pension zum Haushaltssatz Ihres Ehepartners nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie diesen Grenzbetrag überschreiten, wird die Pension zum Haushaltssatz für die Monate, in denen Sie Berufseinkünfte erhielten, auf die Pension zum Alleinstehendensatz zurückgeführt und müssen Sie den Unterschied zwischen beiden Beträgen zurückzahlen.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Ich erhalte nur eine Hinterbliebenenpension

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 24 289 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 19 431 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
    • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
       

    Achtung! Erhalten Sie eine Hinterbliebenenpension "Beamter" zusammen mit einer Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung? Dann wird Ihre Zulage völlig ausgesetzt, wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten.
     

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Art der Beschäftigung Mit einem Kind zu Lasten Pro zusätzliches Kind zu Lasten
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 36 434 EUR brutto/Jahr + 6 072 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 29 147 EUR netto/Jahr + 4 858 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten. Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.

      Achtung! Erhalten Sie eine Hinterbliebenenpension "Beamter" zusammen mit einer Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung? Dann wird Ihre Zulage völlig ausgesetzt, wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 30 132 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 24 105 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.
         

      Achtung! Erhalten Sie eine Hinterbliebenenpension "Beamter" zusammen mit einer Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung? Dann wird Ihre Zulage völlig ausgesetzt, wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten.
       

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 36 652 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 29 321 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten. Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.

      Achtung! Erhalten Sie eine Hinterbliebenenpension "Beamter" zusammen mit einer Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung? Dann wird Ihre Zulage völlig ausgesetzt, wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

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Ich erhalte nur eine Übergangsentschädigung

  • Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit nicht angeben.
  • Achtung! Wenn Sie auch eine Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung erhalten, müssen Sie Ihre Einkünfte auf die Grenzbeträge der Hinterbliebenenpension begrenzen. Wenn Sie diese Grenzen überschreiten, wird Ihre Zulage ausgesetzt.

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Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

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Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Ich erhalte eine EGB

Wenn Sie eine EGB erhalten, können Ihre Berufseinkünfte sich auf den EGB-Betrag auswirken, unabhängig von Ihrem Alter oder Ihrer Laufbahn.

Ihr berufliches Einkommen und das Ihres möglichen Partners (verheiratet oder zusammenwohnend) werden wie folgt berücksichtigt:

  • 75 % des Bruttojahresgehalts im Falle eines Arbeitnehmers (auch im Rahmen eines Flexi-Jobs),
  • 75 % des Bruttojahresgehalts im Falle eines Beamten,
  • 75 % des tatsächlichen Bruttolohns oder des fiktiven Lohns als selbständiger Helfer,
  • 100 % des Nettoberufseinkommens (= brutto abzüglich aller Kosten und Verluste) des Jahres vor dem Einsetzen der EGB des vergangenen oder laufenden Jahres im Falle eines Selbständigen,
  • vom verbleibenden Betrag werden dann weitere 5 000 Euro abgezogen (Befreiung).

Alle Einkünfte über 5 000 Euro brutto werden für die Berechnung Ihrer EGB berücksichtigt.

Achtung: Wir berechnen Ihre Berufseinkünfte als Arbeitnehmer oder Beamter aufgrund Ihres Monatseinkommens.  

Für die Feststellung Ihres Monatseinkommens zählen wir die folgenden Beträge zusammen: 

  • Ihren Monatslohn,
  • 1/12 Ihres eventuellen Urlaubsgeldes dieses Kalenderjahres,
  • 1/12 Ihrer eventuellen Jahresendprämie dieses Kalenderjahres.

Von diesem Gesamtbetrag berechnen wir 75 %. 

Ist das Ergebnis höher als 1/12 von 5 000 Euro? Dann kann Ihre EGB für diesen Monat gekürzt werden. 

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Einkommensgarantie für Betagte'.

Ich erhalte eine Pension wegen körperlicher Untauglichkeit (nur für Beamte)

Art der Beschäftigung Ohne Kind zu Lasten Mit Kind(ern) zu Lasten
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 30 132 EUR brutto/Jahr 36 652 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 24 105 EUR netto/Jahr 29 321 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit angeben. Weitere Infos dazu.
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen Job als Selbständiger und einen Job in einer anderen Regelung ausüben, dann zählt der Grenzbetrag für Selbständige und berücksichtigen wir Ihre Berufseinkünfte wie folgt:
    • 100 % Ihrer Nettoeinkünfte als Selbständiger oder Helfer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte als Arbeitnehmer,
    • 80 % Ihrer Bruttoeinkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mandaten, Ämtern oder Posten.
  • Sehen Sie sich an, welche Einkünfte als Berufseinkünfte berücksichtigt werden.
  • Wenn der Grenzbetrag überschritten wird, dann wird Ihre Pension mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Pension auch um 35 % gekürzt.
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Pension ausgesetzt.

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Pension wegen körperlicher Untauglichkeit auch eine Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung erhalten, müssen Sie für Ihre Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung die nachstehenden Grenzbeträge einhalten, unabhängig von Ihrer Laufbahn oder Ihrem Alter.

Art der Beschäftigung Grenzbetrag Berufseinkünfte
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber, Selbständiger 1 289,49 EUR brutto/Jahr

 

Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

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Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Pension wegen körperlicher Untauglichkeit auch eine Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung erhalten, müssen Sie für Ihre Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung die nachstehenden Grenzbeträge einhalten, unabhängig von Ihrer Laufbahn oder Ihrem Alter.

Art der Beschäftigung Ohne Kind zu Lasten Mit Kind(ern) zu Lasten
Arbeitnehmer, Beamter oder Mandatsinhaber 10 432 EUR brutto/Jahr 15 648 EUR brutto/Jahr
Selbständiger (eventuell kombiniert mit einem Job als Arbeitnehmer) 8 346 EUR netto/Jahr 12 519 EUR netto/Jahr

 

  • Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit über die folgenden Formulare angeben:
  • Dies sind Beträge für ein gesamtes Kalenderjahr. Wenn Ihre Pension nach dem 1. Januar einsetzt, müssen Sie den Betrag in der Tabelle mit der Anzahl Monate Pension multiplizieren und durch 12 Monate teilen. Beispiel: Ihre Pension fängt am 1. Mai an = der Grenzbetrag x 8/12.
  • Kinder zu Lasten:
    • Wenn Sie im Laufe des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, Kindergeld erhalten, dann haben Sie das gesamte Jahr Anspruch auf den erhöhten Grenzbetrag, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr keine Kinder mehr zu Lasten haben.
    • Erhalten Sie oder Ihr Ehepartner Kindergeld für ein Kind zu Lasten im Laufe des Jahres, in dem Sie hinzuverdienen, dann darf nur ein Ehepartner die erhöhten Grenzen für Kinderlast anwenden.
  • All Ihre Bruttoeinkünfte werden zu 100 % berücksichtigt.
  • Wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten, wird Ihre Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung mit demselben Prozentsatz wie der Überschreitungsprozentsatz gekürzt.
    • Beispiele:
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 35 % überschreiten, dann wird Ihre Zulage auch um 35 % gekürzt
      • Wenn Sie den Grenzbetrag um 100 % oder mehr überschreiten, dann wird Ihre Zulage ausgesetzt.
         
Vermeiden Sie unangenehme Überraschungen!

Achten Sie auf die Steuern

Der Berufssteuervorabzug, den wir einbehalten, berücksichtigt nur den Betrag Ihrer Pension. Wenn Sie während Ihrer Pension noch arbeiten, wirkt dies sich auf Ihre Steuern aus. Um zu vermeiden, dass Sie bei der Endabrechnung hinzuzahlen müssen, können Sie während des Jahres mehr Berufssteuervorabzug einbehalten lassen oder zahlen.

Weitere Infos zum Berufssteuervorabzug finden Sie auf der Seite 'Brutto-Netto'

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen erhalten, gelten andere Regeln

Diese Seite betrifft nur Ihre Berufseinkünfte während Ihrer Pension. Wenn Sie Ihre Pension mit einer sonstigen Leistung kombinieren, gelten andere Regeln.

Sie dürfen z. B. keine Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder Krankengeld, ...) mit Ihrer Ruhestandspension kombinieren.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite 'Pensionen und sonstige Einkünfte kombinieren'

Welche Einkünfte werden als Berufseinkünfte berücksichtigt?

Wir berücksichtigen:

Art der Einkünfte

Wir berücksichtigen jede (berufliche) Tätigkeit, durch die ein Einkommen oder eine Vergütung erzielt wird, unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit ausüben:

  • in Belgien,
  • im Ausland oder
  • bei einer internationalen oder supranationalen Organisation.

Welche Einkünfte werden als Berufseinkünfte berücksichtigt?

Als Angestellter oder Arbeiter berücksichtigen wir Ihre Bruttoeinkünfte. Unter Bruttoeinkünften sind alle Vergütungselemente vor Sozial- oder Steuerabzügen zu verstehen, wie z. B.:

  • der Lohn für die gearbeiteten Tage,
  • das Wartegehalt, das einem zur Disposition gestellten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gewährt wird,
  • die Lohnzulage, die im Rahmen der Vier-Tage-Woche gewährt wird,
  • Provisionen,
  • der garantierte Wochen- oder Monatslohn,
  • Naturalbezüge (mit Ausnahme von Mahlzeitschecks),
  • das einfache Urlaubsgeld (wir berücksichtigen nicht das doppelte Urlaubsgeld).
    Einfaches Urlaubsgeld zählt für das Jahr mit, in dem es gezahlt wird.
  • die Jahresendprämie,
  • die Haushalts- und Ortszulage,
  • die Kündigungs-, Abfindungs- und Entlassungsentschädigung oder eine vergleichbare Entschädigung,
  • ...

Als Pensionierter können Sie auch einen Flexi-Job ausüben. Über die Flexi-Job-Regelung können Sie unter bestimmten Bedingungen etwas hinzuverdienen, ohne dass Sie Sozialbeiträge oder Steuern zahlen müssen. Weitere Informationen zu Flexi-Jobs finden Sie auf der Website der sozialen SicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Achtung:

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es einen zusätzlichen Grenzbetrag für Flexi-Jobs, wenn Sie:

  • zu Beginn Ihrer ersten belgischen Ruhestandspension weniger als 45 Laufbahnjahre haben (eventuell in Kombination mit einer oder mehreren Hinterbliebenenpensionen)
    und
  • das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben.

Dieser zusätzliche Grenzbetrag für Flexi-Jobs gilt nicht, wenn Sie:

  • das gesetzliche Pensionsalter schon erreicht haben und eine eigene Ruhestandspension erhalten. In diesem Fall können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
  • zu Beginn Ihrer ersten belgischen Ruhestandspension 45 Laufbahnjahre haben. In diesem Fall können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
  • der Ehepartner einer Person sind, die eine Pension zum Haushaltssatz erhält,
  • nur eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen erhalten und keine Ruhestandspension,
  • nur von Amts wegen pensioniert sind (z. B. Militärangehörige oder Pension wegen körperlicher Untauglichkeit),
  • eine Ruhestandspension in einer Sonderregelung (Flugpersonal – Seeleute – Bergarbeiter) erhalten und Ihre Laufbahn bestimmte Bedingungen erfüllt.
     

Kündigungs-, Vertragsbruch- oder Entlassungsentschädigungen gelten als Berufseinkünfte.

Im Falle einer Tätigkeit als Selbständiger werden Ihre Nettoberufseinkünfte berücksichtigt. Um diese Nettoberufseinkünfte zu erhalten, wird das Bruttoberufseinkommen verringert um:

  • Beiträge zum Sozialstatut der Selbständigen,
  • Werbungskosten oder berufliche Aufwendungen,
  • berufliche Verluste.

Im Falle einer Tätigkeit als selbständiger Helfer oder mithelfender Ehepartner berücksichtigen wir das zugewiesene Einkommen oder den Teil der Berufseinkünfte des selbständigen Ehepartners, der dem mithelfenden Ehepartner zugewiesen wird.

Ehrenamtliche haben bis zu einem bestimmten Betrag Anspruch auf eine Steuerbefreiung für die 'pauschale Kostenvergütung ehrenamtliche Arbeit'. Sie finden alle Informationen zur ehrenamtlichen Arbeit und zum befreiten Betrag auf der Website des FÖD FinanzenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bis zum Betrag dieser Steuerbefreiung werden die pauschalen Kostenvergütungen nicht als Berufseinkommen betrachtet.

Achtung:

  • Jede Vergütung über den Betrag der Steuerbefreiung hinaus wird wohl als Berufseinkommen berücksichtigt.
  • Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Beamtenpension eine Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung? Dann wird jede ehrenamtliche Vergütung (auch Beträge, die unter der Steuerbefreiung liegen) als Berufseinkommen berücksichtigt, um zu bestimmen, ob Sie den Grenzbetrag überschreiten. Weitere Infos finden Sie unter dem Titel 'Ich erhalte eine Zulage garantiertes Minimum und/oder schwerwiegende Behinderung (nur für Beamte)'

Ob Ihre Einkünfte als Tagesmutter/-vater für die zulässige Grenze der Berufstätigkeit berücksichtigt werden oder nicht, hängt von Ihrer Rechtstellung ab, unter der Sie diese Tätigkeit ausüben:

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer (neue Rechtstellung) oder als Selbständiger arbeiten, berücksichtigen wir diese Berufseinkünfte für die Kombination mit Ihrer Pension oder der Pension zum Haushaltssatz Ihres Ehepartners.
  • Wenn Sie nur eine Kostenvergütung erhalten (steuerbefreit), berücksichtigen wir diese Einkünfte nicht.
  • Wir berücksichtigen wohl Ersatzeinkünfte, die Sie erhalten, wenn Sie krank sind oder wenn Kinder abwesend sind.
    Achtung:
    • Sie dürfen die Ersatzeinkünfte nicht mit einer Ruhestandspension kombinieren.
    • Sie dürfen die Ersatzeinkünfte höchstens 12 Monate mit einer Hinterbliebenenpension kombinieren.

Bei der Ausübung eines Amtes, eines Mandats oder eines Postens berücksichtigen wir die Bruttoeinkünfte, unter anderem:

  • Vergütungen,
  • Anwesenheitsgeld,
  • Prämien,
  • Provisionen, Boni, außergesetzliche Vorteile,
  •  ...

Politische und andere Mandate müssen angegeben werden, wenn Ihr politisches Mandat (Abgeordneter, Bürgermeister usw.), die Mitgliedschaft in einem ÖSHZ oder ein durch Ernennung vergebenes Mandat (in einer öffentlichen Einrichtung, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einem Gemeindeverband) eingesetzt hat oder erneuert worden ist:

  • nach dem Datum des Einsetzens Ihrer Pension,
  • spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen.

Die Einkünfte, die Sie aus diesem Mandat erhalten, dürfen die zulässigen Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

 

Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Einkünfte erhalten

  • Nur die Einkünfte einer Berufstätigkeit, die Sie ab dem Einsetzen Ihrer Pension ausüben, wird für die Grenzbeträge berücksichtigt.
    Beispiel: Wenn Sie ab Juni 2026 in Pension gehen, werden die Berufseinkünfte von Januar bis Mai 2026 nicht berücksichtigt.
  • Ihre Einkünfte zählen für das Jahr mit, in dem sie gezahlt werden.
    Beispiel: Einkünfte des Jahres 2025, die im Januar 2026 ausgezahlt werden, werden für die Grenzen des Jahres 2026 berücksichtigt (z. B. der Lohn vom Dezember, das (einfache) Urlaubsgeld, rückständige Beträge, ...).

Wann und wie muss ich meine berufliche Tätigkeit angeben?

Wenn Sie nicht unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Pensionsbescheid das Formular 'Erklärung zur Pension, Berufstätigkeit und zum Ersatzeinkommen', um Ihre Berufstätigkeit zu melden.

  1. Sie können das Standardformular 'Erklärung über die berufliche Tätigkeit und die Sozialleistungen' (Muster 74) herunterladen oder beim Pensionsdienst beantragen.
     
  2. Füllen Sie das Formular aus und unterzeichnen und senden Sie es:
    • entweder an den Föderalen Pensionsdienst (FPD), wenn Sie als Arbeitnehmer oder Beamter eine Pension erhalten,
    • oder an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS), wenn Sie nur eine Selbständigenpension beziehen,
    • an eine der beiden Einrichtungen, wenn Sie mehrere Pensionen erhalten. Die Erklärung beim LISVS gilt auch für den Pensionsdienst und umgekehrt.

Sie müssen Ihre Erklärung innerhalb 30 Tagen nach dem Anfang der Tätigkeit einreichen.

Sie müssen Ihre Erklärung so schnell wie möglich einreichen, wenn:

  • Ihre Berufseinkünfte den Grenzbetrag überschreiten,
  • Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben haben.