Der Rat für die Auszahlung der Leistungen
Aufgabe
Der Rat für die Auszahlung der Leitungen entscheidet über alle Anträge auf Verzicht zur Wiedererlangung der durch den Pensionsdienst unberechtigt bezahlten Beträge.
Der Rat entscheidet ebenfalls über den Antrag ganz oder teilweise zu verzichten auf gegenüber Pensionierten ergriffenen Sanktionen, welche die Regeln der beruflichen Tätigkeit nicht eingehalten haben.
Wirkung
- Die Entscheidungen werden genommen bei mindestens 2/3-Mehrheit der betroffenen anwesenden Mitglieder.
- Die Entscheidungen geschehen bei mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Rückforderung von nicht geschuldeten Beträgen oder bei einer gewöhnlichen Mehrheit im Falle einer Sanktion.
- Der Rat hat eine Geschäftsordnung ausgearbeitet, durch welche die Entscheidung bezüglich bestimmter Sonderkategorien von Schulden vorbehaltlich einer Ratifizierung an den Generalverwalter delegiert wird.
- Jede Vertretung ist befugt für die Verzichtserklärungen zu den Sanktionen und Schulden im jeweils eigenen System.
- Der Vorsitzende, der Regierungskommissar und der Vertreter des Finanzministers sind nicht stimmberechtigt.
Zusammensetzung
Der Rat ist zusammengesetzt aus:
- einem unabhängigen Vorsitzenden, für 6 Jahre benannt; sein Mandat ist erneuerbar;
- sechs Mitgliedern, die den Geschäftsführenden Ausschuss des Föderalen Pensionsdienstes vertreten;
- sechs Mitgliedern, die den Verwaltungsrat des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vertreten;
- sechs Mitgliedern die vom Pensionsminister angewiesen sind.
Hier finden Sie die aktuelle Zusammensetzung des Rates für die Auszahlung der Leistungen