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Fortgesetzte Versicherung

Eine Periode fortgesetzter Versicherung im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, zählt mit für Ihre Arbeitnehmerpension wenn:

  1. Sie uns eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die fortgesetzte Versicherung vorlegen
    und
  2. Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung über die fortgesetzte Versicherung im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung abliefert.

Diese Periode wird berücksichtigt für die vorzeitige Pension.

Wir berechnen die Gleichstellung aufgrund des normalen Fiktiventgelts.

Haben Sie Fragen zur fortgesetzten Versicherung? Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.