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Ihre Familienlage

Ihre familiäre Lage hat Einfluss auf die Berechnung Ihrer Pension.

Sobald die Pensionseinkünfte aus jedem Laufbahnjahr zusammengezählt und die Höhe Ihrer Pension festgelegt wurde, wird Ihre Pension:

  • entweder zum Satz für Alleinstehende berechnet (60 % des Gehalts werden berücksichtigt),
  • oder auf den Haushaltssatz erhöht (75 % des Gehalts werden berücksichtigt).

Wann wird meine Pension zum Satz für Alleinstehende berechnet?

Die Höhe Ihrer Pension wird zum Satz für Alleinstehende berechnet, wenn Sie nur für sich selbst eine Pension erhalten.

Wann wird meine Pension auf den Haushaltssatz erhöht?

Sie müssen verheiratet sein, das (gesetzliche) Zusammenwohnen gibt keinen Anspruch auf den Haushaltssatz.

Wenn Sie verheiratet sind, wird Ihre Pension zum Haushaltssatz berechnet, wenn Ihr Ehepartner:

  • jede nicht zulässige berufliche Tätigkeit eingestellt hat,
  • keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eine gleichwertige Leistung erhält,
  • eine Pension erhält, deren Höhe die Differenz zwischen der Höhe Ihrer Ruhestandspension zum Haushaltssatz und der Höhe Ihrer Ruhestandspension zum Satz für Alleinstehende nicht übersteigt (in diesem Fall wird der Betrag der Pension Ihres Ehepartners von Ihrer Pension, die auf der Grundlage des Haushaltssatzes berechnet wird, abgezogen),
  • kein Ersatzeinkommen, wie z. B. Arbeitslosengeld oder Krankheits- oder Invaliditätsentschädigungen, erhält,
  • keine Prämie für Zeitkredit, Laufbahnunterbrechung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen erhält.

Wenn Sie und Ihr Ehepartner als Arbeitnehmer oder Selbständiger Anspruch auf eine Pension haben, werden wir immer die für Sie vorteilhafteste Situation anwenden:

  • entweder eine einzelne Pension in Höhe des Haushaltssatzes für beide, eventuell unter Abzug der Selbständigenpension Ihres Ehepartners, wenn Sie selbst keine Pensionsansprüche als Selbständiger haben,
  • oder jeweils Ihre Pension zum Satz für Alleinstehende.

Beispiel

Jürgen hat Anspruch auf eine Pension zum Haushaltssatz von 10 000 EUR pro Jahr. Sein Ehepartner erhält eine Selbständigenpension von 1 000 EUR pro Jahr.

Die Differenz zwischen seiner Pension zum Haushaltssatz und seiner Pension zum Satz für Alleinstehende beträgt 2 000 EUR (Pension zum Haushaltssatz = 10 000 EUR und Pension als Alleinstehender = 8 000 EUR).

Da die Pension der Ehepartnerin 1 000 EUR und damit weniger als 2 000 EUR beträgt, hat er Anspruch auf die Pension zum Haushaltssatz. Er erhält also 9 000 EUR, weil wir von seiner Pension zum Haushaltssatz den Betrag der Pension der Ehepartnerin (10 000 EUR - 1 000 EUR = 9 000 EUR) abziehen und seine Ehepartnerin weiterhin ihre Selbständigenpension in Höhe von 1 000 EUR erhält.

Ihre familiäre Lage ändert sich?

Wenn sich Ihre familiäre Lage ändert, ist es möglich, dass Ihre Pension als Alleinstehender in eine Pension zum Haushaltssatz und umgekehrt umgewandelt wird.

Konkret:

  • Wir multiplizieren den Betrag Ihrer Pension als Alleinstehender mit 1,25, wenn Sie zu einer Pension zum Haushaltssatz wechseln,
  • Wir multiplizieren den Betrag Ihrer Pension zum Haushaltssatz mit 0,8, wenn Sie zu einer Pension als Alleinstehender wechseln.