Wer hat Anrecht auf rückständige Beträge?
- Wer hat im Todesfall Anrecht auf rückständige Beträge?
- Müssen Sie einen Antrag einreichen?
- Wann müssen Sie einen Antrag einreichen?
Pension des Todesmonat
Die Pension für den Todesmonat ist zahlbar, wenn der Pensionierte nach der Bezahlung der Pension verstirbt.
Wenn der Pensionierte vor Bezahlung der Pension verstirbt, so ist die Pension des laufenden Monats nicht zahlbar, es sei denn, es gibt einen längstlebenden zusammenwohnenden Ehepartner.
Hat der Verstorbene eine Beamtenpension erhalten? Dann können auch Waisen, die durch den Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenpension haben, auch Anspruch auf die Pension des Todesmonats haben.
Rückständige Pensionsbeträge im Todesfall
Wer hat im Todesfall Anrecht auf rückständige Beträge?
Es gibt "rückständige Beträge im Todesfall", wenn der verstorbene Pensionierte eine oder mehrere Leistungen vom Pensionsdienst noch nicht empfangen hat. Es kann sich um folgende Leistungen handeln:
Pension
Hat der Verstorbene eine Beamtenpension erhalten? Dann werden die noch geschuldeten Pensionsbeträge bezahlt an:
- den längstlebenden Ehepartner
- die Waise/die Waisen, wenn es keinen längstlebenden Ehepartner gibt und unter der Bedingung, dass die Waise/die Waisen eine Hinterbliebenenpension beanspruchen können
- die Erben, wenn es keinen längstlebenden Ehepartner oder keine Waise gibt und unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres nach dem Sterbedatum ein Antrag eingereicht wird.
Hat der Verstorbene eine Pension als Arbeitnehmer und/oder Selbständiger erhalten oder gab es Renten und/oder Behindertenbeihilfen, die dem verstorbenen Pensionierten nicht bezahlt wurden? Dann können die geschuldeten Beträge in der folgenden Reihenfolge bezahlt werden an:
- den Ehepartner, mit dem der Pensionierte an seinem Todestag zusammenwohnte
- die Kinder, mit denen der Pensionierte an seinem Todestag zusammenwohnte
- die Mutter und den Vater, mit denen der Pensionierte an seinem Todestag zusammenwohnte (nur Behindertenbeihilfen)
- jede andere Person, mit der der Pensionierte an seinem Todestag zusammenwohnte
- die Person, die die Pflegekosten bezahlt hat
- die Person, die die Bestattungskosten bezahlt hat.
Wenn es in derselben Kategorie verschiedene Anspruchsberechtigte gibt, muss einer von ihnen durch Vollmacht bestimmt werden, um die rückständigen Beträge zu empfangen.
Einkommensgarantie für Betagte
Die rückständige Einkommensgarantie für Betagte (EGB), die der Pensionsdienst dem verstorbenen Pensionierten nicht bezahlen konnte, wird ausschließlich auf Antrag und in der folgende Reihenfolge der Person gezahlt, die:
- die Bestattungskosten bezahlt ha
- die Pflegekosten bezahlt hat.
Wenn es verschiedene Anspruchsberechtigte gibt, muss einer von Ihnen durch Vollmacht bestimmt werden, um die rückständigen Beträge zu empfangen.
Urlaubsgeld
Der Pensionsdienst bezahlt das Urlaubsgeld immer zusammen mit dem Pensionsbetrag für Mai. Wenn der FPD den Betrag für Mai als "rückständiger Betrag im Todesfall" noch bezahlen muss, so gilt das auch für das Urlaubsgeld.
Müssen Sie einen Antrag einreichen?
Der Ehepartner und die Kinder, die offiziell an derselben Adresse wie der Verstorbene wohnen:
- brauchen keinen Antrag "rückständige Beträge Pension" einzureichen. Der Pensionsdienst wird die "rückständigen Beträge im Todesfall" automatisch bezahlen.
- müssen sehr wohl einen Antrag "rückständige Beträge EGB" einreichen.
Andere mögliche Anspruchsberechtigte auf rückständige Beträge Pension oder EGB, müssen beim Pensionsdienst über das Formular 'Muster 83' immer einen Antrag einreichen. Die Gemeinde, in der der Verstorbene offiziell wohnte, bestätigt die Richtigkeit der Daten.
Wenn der Anspruchsberechtigte die Pflege- oder Bestattungskosten bezahlt hat, so muss er die bezahlten Rechnungen als Beleg beifügen. Der Bestatter muss durch Unterschrift bestätigen, dass diese Rechnungen bezahlt wurden, oder entsprechende Kontoauszüge müssen als Beleg beigefügt werden.
Wenn der verstorbene Pensionierte im Ausland wohnte, so müssen die bezahlten Rechnungen dem Antrag beigefügt werden. Der Bestatter muss durch Unterschrift bestätigen, dass diese Rechnungen bezahlt wurden, oder entsprechende Kontoauszüge müssen als Beleg beigefügt werden.
Wann müssen Sie einen Antrag einreichen?
Der Antrag muss innerhalb 6 Monaten eingereicht werden, und zwar ab:
- dem Todesdatum
oder - dem Versanddatum der Entscheidung, wenn diese nach dem Tod versandt wurde.