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Brutto-Netto

Vom Bruttobetrag Ihrer Pension müssen wir eine Reihe von Abzügen einbehalten, aber es kann auch sein, dass der Betrag an die Lebenshaltungskosten angepasst wird. Der nach diesen möglichen Einbehaltungen und Anpassungen verbleibende Betrag ist der Nettobetrag, den Sie erhalten werden.

 

Welche Abzüge werden von meiner Pension einbehalten?

Die Abzüge von Ihrer Pension sind abhängig von:

  • Ihrer familiären Situation,
  • der Höhe Ihrer Pension.

 

Folgende Abzüge sind möglich:

 

Auf mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster zeigen wir Ihnen wie wir Ihren Nettopensionsbetrag berechnen.

Der Zahlungsschein sieht so aus:

Brutto pensionsbetrag

- Beitrag zur Kranken- und Invaliditätsversicherung

- Solidaritätsbeitrag

- Abzug für Bestattungsgeld (nur für Beamten und Eisenbahnerpensionen)

- Sozialer Solidaritätsfonds (SSF – nur für Eisenbahnerpensionen)


= Steuerpflichtiger Pensionsbetrag

- Berufssteuervorabzug


= Netto pensionsbetrag

- Rückforderungen, Pfändungen und Unterhaltsleistungen

- Gewerkschaftsbeitrag (nur für Eisenbahnerpensionen)


= Zahlbarer Pensionsbetrag

 

Beitrag zur Kranken- und Invaliditätsversicherung (KIV-Beitrag)

Der monatliche KIV-Beitrag (Kranken- und Invaliditätsversicherung) beträgt 3,55 % des Bruttobetrags Ihrer Pensionen, wenn der monatliche Bruttogesamtbetrag Ihrer Pensionen (einschließlich ausländischer Pensionen, der ergänzenden Altersversorgung und Pensionen von internationalen Einrichtungen) eine bestimmte Schwelle überschreitet.

Der KIV-Beitrag ist ein Sozialversicherungsbeitrag zur Finanzierung der Kranken- und Invaliditätsversicherung.

Der KIV-Beitrag ersetzt nicht den Krankenkassenbeitrag.

 

ALLEINSTEHENDE - Grenze I
(Index 186,83 – Beträge ab dem 01.09.2026)
Monatlicher Bruttogesamtbetrag (indexiert) Abzug Krankenversicherung
weniger als 2 120,08 Euro kein Abzug
von 2 120,08 Euro bis einschließlich 2 198,09 Euro von 0,01 Euro bis 78,02 Euro (berechnet nach der Formel: monatlicher indexierter Bruttobetrag – 2 120,08)
mehr als 2 198,09 Euro 3,55 % des Bruttobetrags

 

FAMILIE ZU LASTEN - Grenze II
(Index 186,83 – Beträge ab dem 01.09.2026)
Monatlicher Bruttogesamtbetrag (indexiert) Abzug Krankenversicherung
weniger als 2 512,58 Euro kein Abzug
von 2 512,58 Euro bis einschließlich 2 605,04 Euro von 0,01 Euro bis 92,47 Euro (berechnet nach der Formel: monatlicher indexierter Bruttobetrag – 2 512,58)
mehr als 2 605,04 Euro 3,55 % des Bruttobetrags

 

Wenn der KIV-Abzug auf die Schwelle begrenzt werden muss, Sie jedoch auch Pensionsleistungen von anderen Pensionseinrichtungen erhalten, dann ist es der Pensionsdienst, der den Beitrag für alle Pensionsleistungen einbehält, auch für jene von den anderen Pensionseinrichtungen. Dies bedeutet, dass der KIV-Prozentsatz in einem solchen Fall mehr als 3,55 % betragen kann.

 

Solidaritätsbeitrag

Der Solidaritätsbeitrag ist ein progressiver Sozialabzug, der von 0 bis 2 % variiert:

  • entsprechend der Höhe des Gesamtbruttobetrages der Pensionen (einschließlich ausländischer Pensionen, der ergänzenden Altersversorgung und Pensionen von internationalen Einrichtungen)
    und
  • entsprechend Ihrer familiären Lage.

 

Pension zum Alleinstehendensatz: Monatlicher Gesamtbruttobetrag der Pensionen und anderen Leistungen zwischen:
(Index 186,83 – Beträge ab dem 01.09.2026)
Solidaritätsbeitrag
0,01 Euro und 3 356,17 Euro 0
3 356,18 Euro und 3 459,95 Euro (Bruttobetrag – 3 356,17) x 0,5
3 459,95 Euro und 3 717,23 Euro Bruttobetrag x 0,015
3 717,24 Euro und 3 755,96 Euro (Bruttobetrag – 3 717,23) x 0,5 + 55,76
ab 3 755,97 Euro Bruttobetrag x 0,02

 

Pension zum Haushaltssatz: Monatlicher Gesamtbruttobetrag der Pensionen und anderen Leistungen zwischen:
(Index 186,83 – Beträge ab dem 01.09.2026)
Solidaritätsbeitrag
0,01 Euro und 3 880,15 Euro 0
3 880,16 Euro und 4 000,12 Euro (Bruttobetrag – 3 880,15) x 0,5
4 000,13 Euro und 4 252,44 Euro Bruttobetrag x 0,015
4 252,45 Euro und 4 296,74 Euro (Bruttobetrag – 4 252,44) x 0,5 + 63,79
ab 4 296,75 Euro Bruttobetrag x 0,02

Um den Prozentsatz des Solidaritätsbeitrags zu bestimmen, berücksichtigen wir alle Pensionen, also auch:

Diesen Prozentsatz wenden wir dann auf die Summe aller Bruttoleistungen, einschließlich der ausländischen Pensionen, der Pensionen internationaler Einrichtungen und der ergänzenden Altersversorgung, an. Wir berücksichtigen keine individuelle Lebensversicherung und kein individuelles Pensionssparen (dritter Pensionspfeiler) bei der Berechnung des Solidaritätsbeitrags.

 

Bestattungsgeld (nur für Beamtenpensionen und Eisenbahnerpensionen)

Jeden Monat zieht der Pensionsdienst 0,5 % von der Bruttoruhestandspension des Beamten beziehungsweise des Eisenbahners ab, um das Bestattungsgeld zu finanzieren.

Der Abzug wird nicht vorgenommen auf:

  • die Hinterbliebenenpension,
  • die Kolonialpension,
  • die  Rente wegenArbeitsunfall,
  • das einfache und das zusätzliche Urlaubsgeld.

Weitere Informationen über das Bestattungsgeld (nur für Beamte)

 

Sozialer Solidaritätsfonds (SSF – nur für Eisenbahnerpensionen)

Der Abzug "sozialer Solidaritätsfonds" dient der Finanzierung zusätzlicher Vorteile zum gesetzlichen System im Bereich Gesundheitspflege und von sonstigen Sozialleistungen (soziale Unterstützung, Urlaub für Kinder, …).

Der Abzug beträgt 0,75 % des Bruttobetrags der Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension für Eisenbahner, wenn der Grenzbetrag überschritten wird. Wir berücksichtigen nur die Eisenbahnerpensionen.

Bruttobetrag der Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension für Eisenbahner
(Index 186,83 – Beträge ab dem 01.09.2026)
Abzug SSF
(vorbehaltlich der Genehmigung HR Rail)
Weniger als 1 319,13 Euro 0
Zwischen 1 319,14 Euro und 1 329,08 Euro Bruttopension – 1 319,13 Euro
Mehr als 1 329,09 Euro 0,75 % des Bruttobetrags

 

Berufssteuervorabzug

Der Berufssteuervorabzug ist ein Betrag, der von all Ihren steuerpflichtigen Leistungen einbehalten wird. Dies ist ein Vorschuss auf die Steuer der natürlichen Personen, die an den FÖD Finanzen gezahlt wird.

Der Betrag des BerufssteuervorabzugsÖffnet sich in einem neuen Fenster hängt ab von:

  1. dem steuerpflichtigen Betrag der Einkünfte der Familie,
  2. der Anzahl der Kinder zu Lasten (mit oder ohne Behinderung),
  3. der familiären Situation (alleinstehend, verheiratet, ...).

Wenn sich Ihre familiäre Situation ändert, könnte es sinnvoll sein, prüfen zu lassen, ob die personenbezogenen Daten, die uns vorliegen, noch richtig sind (beispielsweise die Anzahl der Kinder zu Lasten).

Wie berechnen wir Ihren Berufssteuervorabzug?

Zum Zeitpunkt der Berechnung des Berufssteuervorabzugs auf Ihre Pension oder Leistung wissen wir nicht, ob Sie andere Einkünfte haben (z. B. Berufseinkünfte oder Ersatzeinkünfte). Bei der Berechnung werden diese Einkünfte dann auch nicht berücksichtigt.
Der FÖD Finanzen dagegen berücksichtigt für die Berechnung Ihrer Steuern all Ihre Einkünfte. Es ist also möglich, dass Sie bei der endgültigen Abrechnung Ihrer Steuern (Steuerbescheid) einen großen Steuerbetrag nachzahlen müssen.
 

Wie vermeiden Sie, dass Sie bei der Abrechnung Ihrer Steuern einen großen Betrag nachzahlen müssen?

Sie können monatlich mehr Berufssteuervorabzug zahlen. Es gibt 3 Möglichkeiten:

  1. Sie können Vorauszahlungen an den FÖD Finanzen leisten; auf diese Weise erhalten Sie auch eine Steuerermäßigung. Weitere Informationen hierzu erteilt der FÖD Finanzen:
    1. Website: https://finanzen.belgium.be/deÖffnet sich in einem neuen Fenster
    2. Telefonnummer: +32 2 572 57 57 (alle Werktage von 9.00 bis 17.00 Uhr).
       
  2. Sie können den Pensionsdienst bitten, monatlich über den gesetzlichen Berufssteuervorabzug hinaus einen zusätzlichen Betrag einzubehalten. Dies wird als steuerliche Freiwilligkeit bezeichnet. Sie können Ihren Antrag stellen:
  3. Wenn Sie berufstätig sind, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber auch eine freiwillige Besteuerung beantragen, damit mehr Berufssteuervorabzug von Ihrem Berufseinkommen einbehalten wird.
     

Wie weiß ich, um wie viel ich meinen Berufssteuervorabzug erhöhen muss?

Rückforderung und Pfändung

Pfändung (Einbehaltung Ihrer Pension)

Der Pensionsdienst kann einen Teil Ihrer Pension einbehalten (Pfändung), bei:

  • Anträgen von Gläubigern (Steuer-, Finanz- oder andere Institutionen)
  • einer gerichtlichen Entscheidung, wenn Sie keinen Unterhalt zahlen.

Die Höhe der Einbehaltung hängt von den Betragsstufen ab, die jährlich festgelegt werden. Die Pensionen unterliegen für das Jahr 2026 den folgenden Grenzbeträgen:

von bis pfändbarer oder übertragbarer Teil MAX (EUR)
0 1 419,00 0 % 0,00
1 419,01 1 524,00 20 % 21,00
1 524,01 1 839,00 40 % 126
1 839,01 und mehr 100 %  

Hinweis:

  • Wir erhöhen die oben genannten Beträge um 88 Euro pro Kind zu Lasten.
  • Wir berechnen die Einbehaltungen vom Gesamtbetrag der Nettopensionen, -renten, -gehälter,... Im Mai wird der Nettobetrag des Urlaubsgeldes berücksichtigt.
  • Im Falle einer Pfändung wegen Unterhaltsrückständen gibt es keine Einschränkung, so dass der volle Pensionsbetrag einbehalten werden kann.

 

Pensionsschuld

Erhielten Sie zu Unrecht gezahlte Pensionen? Dann kann der FPD diese Schuld zurückfordern. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt:

  • Sie erhalten eine schriftliche und mit Gründen versehene Benachrichtigung über die Schuld.
  • Sie haben die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen.
  • Sie haben die Möglichkeit, einen Schuldenerlass zu beantragen.
  • Haben Sie eine Pensionsschuld auf Ihre Pension als Arbeitnehmer und/oder Selbständiger? Sie können die Schuld sofort in voller Höhe oder durch monatliche Abzüge von 10 % von der Pension oder anderen Sozialleistungen zurückzahlen.
  • Haben Sie eine Pensionsschuld auf Ihre Pension als Beamter? In diesem Fall hängt die Höhe des Abzugs von den jährlich festgelegten Teilbeträgen ab.

Pensionsschulden, die aus einem Rechtsirrtum (falsche Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung) oder einem Schreibfehlermateriellen (Beispiel: Kodierungsfehler) resultieren, werden nicht zurückgefordert. In diesen Fällen wird Ihnen der Pensionsdienst einen mit Gründen versehenen Bescheid zukommen lassen, der die Änderung Ihres Pensionsbetrags für die Zukunft begründet.

 

Wann fordern wir die Pensionsschulden doch zurück?

  • Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn:
    • der FPD nicht über die notwendigen Informationen verfügen konnte, um die Zahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen zu vermeiden,
    • der FPD die einzigen verfügbaren Elemente berücksichtigte, die sich später als falsch herausstellten
    • der FPD faktisch nicht die Möglichkeit hatte, ein neues Element zu berücksichtigen, das ihm mitgeteilt wurde.

  • Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, wenn offensichtlich ist, dass:
    • die unrechtmäßige Zahlung das Ergebnis betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich unvollständiger Angaben ist
    • Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, den FPD zu unterrichten über:
        • die Ausübung einer neuen beruflichen Tätigkeit,
        • die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
        • eine Änderung in der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit,
        • eine Änderung Ihres beruflichen Einkommens,
        • den Wegfall einer Kinderlast,
        • die Gewährung eines eventuellen Ersatzeinkommens.

  • Kombinieren Sie Ihre Pension mit einem Berufseinkommen? Wenn sich dann herausstellt, dass das Einkommen, das Sie erhalten haben, höher ist als Ihr geschätztes Einkommen und die zulässigen Jahresgrenzen überschreitet, kann der Pensionsdienst auch diese zu Unrecht ausgezahlten Pensionsbeträge der letzten 3 Jahre zurückfordern. In diesem Fall beginnt die Frist von 3 Jahren am 1. Juni des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Grenze überschritten wurde.

Schulden bei einer Sozialversicherungseinrichtung

Wenn Sie einer Sozialversicherungseinrichtung etwas schulden, kann diese Einrichtung von uns verlangen, dass wir 10 % Ihrer Pension oder im Falle von Betrug sogar den gesamten Betrag einbehalten.

 

Gewerkschaftsbeitrag (nur für Eisenbahnerpensionen)

Für die gewerkschaftlich organisierten pensionierten Eisenbahner wird der Gewerkschaftsbeitrag automatisch auf den Nettobetrag Ihrer Pension einbehalten. Der Betrag des Beitrags ist abhängig von der Gewerkschaft, der Sie beigetreten sind.