Sonderregelungen
Sind Sie Berufsjournalist, Mitglied des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, Seefahrer oder Bergarbeiter? Dann können für die Berechnung Ihrer Pension besondere Regelungen gelten. Allerdings werden diese Sonderregelungen allmählich abgeschafft – mit Ausnahme der Regelung für Berufsjournalisten.
Sie sind
Berufsjournalisten
Ihre Pension als Berufsjournalist wird auf der Grundlage Ihres nach oben begrenzten Gesamtbruttolohnes berechnet (tatsächliche, fiktive und pauschale Bruttolöhne). Dieser begrenzte Gesamtlohn wird um 33,33 % erhöht.
Auf das Ergebnis dieses erhöhten Gesamtlohnes wird keine zusätzliche Lohngrenze angewandt.
David, geboren am 26. Juni 1960, möchte am 01.07.2025 in Pension gehen. Seine Laufbahn sieht wie folgt aus:
- Von 1983 bis 1988: Arbeitnehmer bei einer Werbeagentur während 6 Jahren
- Ab 1989: Berufsjournalist während 36 Jahren
Insgesamt hat er 42 Laufbahnjahre.
Für die Berechnung seiner Pension werden die 6 Jahre als Arbeitnehmer auf der Grundlage der normalen Arbeitnehmerregelung berechnet.
Die 36 Jahre als Berufsjournalist werden auf der Grundlage der Arbeitnehmerregelung berechnet, aber der nach oben begrenzte Gesamtbruttolohn wird um 33,33 % erhöht.
Die Schritte für die Berechnung seiner Pension als Berufsjournalist:
Für jedes Jahr seiner Laufbahn wird ein Pensionseinkommen auf der Grundlage seiner Eigenschaft als Berufsjournalist berechnet:
- Schritt 1: Die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne werden auf Jahresbasis zusammengezählt (= der Gesamtlohn).
- Schritt 2: Der Gesamtlohn auf Jahresbasis wird mit der Lohnobergrenze verglichen. Wenn der Gesamtlohn auf Jahresbasis höher ist als die Lohnobergrenze, wird der Gesamtlohn auf diese Grenze begrenzt.
- Schritt 3: Der begrenzte Gesamtlohn wird mit 1,3333 multipliziert, um den Gesamtlohn als Journalist zu bekommen.
- Schritt 4: Der Gesamtlohn wird auf Jahresbasis aufgewertet.
- Schritt 5: Der Gesamtlohn wird durch 45 geteilt (die normale Laufbahndauer als Lohnempfänger).
- Schritt 6: Das Ergebnis wird mit 60 % multipliziert.
Die Pensionseinkommen jedes Jahres werden zusammengezählt, um den jährlichen Pensionsbetrag zu bekommen.
Schritt 1:
David hat ein ganzes Jahr gearbeitet: 312 gearbeitete Tage
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 35 026,8 EUR
Schritt 2:
Die Lohnobergrenze für das Jahr 1994 beträgt 32 859,53 EUR.
Da der Gesamtlohn höher ist als die Grenze, wird der Betrag auf die Lohnobergrenze begrenzt: 32 859,53 EUR.
Schritt 3:
Danach wird dieser Betrag mit 1,3333 multipliziert, um den Gesamtbetrag als Journalist zu bekommen:
32 859,53 x 1,3333 = 43 811,6113 EUR
Schritt 4 - 5 - 6:
Berechnung der Pension auf der Grundlage des Gesamtlohns als Berufsjournalist für das Jahr 1994:
(43 811,6113 x 1,818182 / 45) x 60 % = 1 062,0998 EUR
Mitglieder des Flugpersonals der Zivilluftfahrt
Die vorteilhaftere Berechnung Ihrer Pension als Mitglied des Flugpersonals hängt ab von:
- Ihrem Alter am 31. Dezember 2011 (Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein)
und - Ihrer Laufbahn als Mitglied des Flugpersonals.
Sie sind vor dem 01.01.1957 geboren
Wir berechnen Ihre Laufbahnlänge nicht wie bei einem normalen Arbeitnehmerteln, sondern:
- in 30steln wenn Sie eine 20-jährige normale und hauptberufliche Tätigkeit (als Mitglied des Cockpitpersonals) nachweisen
oder - in 34steln wenn Sie eine 23-jährige normale und hauptberufliche Tätigkeit (als Mitglied des Cockpit- oder Kabinenpersonals) nachweisen
Die Beschäftigung als Mitglied des Flugpersonals gilt als gewöhnlich und hauptberuflich, wenn sie pro Kalenderjahr Folgendes umfasst:
- vor dem 01.01.2012, 185 Tage von mindestens 4 Stunden oder 150 Flugstunden
- ab dem 01.01.2012 mindestens 104 Vollzeittage mit mindestens 49 Flugminuten pro Tag.
Die Lohnobergrenze ist auch günstiger als die eines normalen Arbeitnehmers.
Diese besonderen Regeln gelten für Ihre gesamte Laufbahn als Mitglied des Flugpersonals, auch in den Jahren, in denen Sie ab dem 01.01.2012 tätig waren.
Sie sind nach dem 01.01.1957 geboren
Die besonderen Regeln sind nur anwendbar auf die Berechnung Ihrer Pension für Ihre vor dem 01.01.2012 in einer normalen und hauptsächlichen Beschäftigung geleisteten Jahre.
Für die Jahre ab dem 01.01.2012 wenden wir die normalen Regeln an: die Berechnung in 45steln und die Lohnobergrenze eines normalen Arbeitnehmers.
Seefahrer
Wir können die Pension für Ihre Leistungen als Seefahrer nach einer für Sie vorteilhafteren Methode berechnen. In dem Fall berücksichtigen wir eine kürzere Laufbahn:
- in 40stel
oder - in 14steln, wenn Sie mindestens 5 040 Seetage (das entspricht 168 Monate x 30 Tage) unter belgischer oder luxemburgischer Flagge und mit Registrierung im Pool der Seeleute nachweisen.
Für die Berechnung Ihrer Pension wenden wir die Lohnobergrenze eines normalen Arbeitnehmers an.
Sie sind vor dem 01.01.1957 geboren
Wir berechnen Ihre Pension für Ihre Leistungen als Seefahrer in:
- 40steln
oder - 14steln, wenn Sie während Ihrer gesamten Laufbahn 5 040 Seetage nachweisen.
Ihre Leistung als normaler Arbeitnehmer wird jedoch immer in 45steln berechnet.
Sie sind nach dem 01.01.1957 geboren
Wir berechnen Ihre Pension für Ihre Leistungen als Seefahrer folgendermaßen:
- in 40steln für Ihre Leistung als Seefahrer vor dem 01.01.2012
- in 45steln für Ihre Leistung als Seefahrer ab dem 01.01.2012
- in 14steln, wenn Sie:
- mindestens 2 520 Seetage am 31.12.2011,
und - mindestens 5.040 Seetage für Ihre gesamte Laufbahn nachweisen.
- mindestens 2 520 Seetage am 31.12.2011,
Bergarbeiter
Ihre Pension als Bergarbeiter können wir in bestimmten Fällen, auf günstigere Weise berechnen, abhängig, von:
- Ihrem Alter
und - Ihre Laufbahn als Bergarbeiter.
Für die Berechnung Ihrer Pension wenden wir die Lohnobergrenze eines normalen Arbeitnehmers an.
Darüber hinaus haben Sie möglicherweise Anspruch auf:
- eine Zusatzleistung zu Ihrer Pension als Bergarbeiter
- Heine Heizkostenzulage.
In welchem Fall habe ich Anspruch auf die günstigere Berechnung meiner Pension als Bergarbeiter?
Sie sind vor dem 01.01.1957 geboren
Sie können die Berechnung Ihrer Pensionen in 30steln durchführen lassen, wenn Sie mindestens 20 Jahre normale und hauptberufliche Beschäftigung als Bergarbeiter nachweisen.
Sie sind nach dem 01.01.1957 geboren
Für Ihre Jahre als Bergarbeiter vor dem 01.01.2012 können Sie auch eine Berechnung in 30steln durchführen lassen, wenn Sie eine normale und hauptberufliche Beschäftigung von mindestens 20 Jahren vor dem 01.01.2012 nachweisen.
Die Jahre als Bergarbeiter ab dem 01.01.2012 berechnen wir gemäß der Regelung für gewöhnliche Arbeitnehmer in 45stel.
Die Tätigkeit als Bergarbeiter (unter Tage oder über Tage) gilt als gewöhnlich und hauptberuflich, wenn diese pro Kalenderjahr mindestens 104 Vollzeittage zählt (wenn Ihre Pension ab dem 01.01.2005 eingesetzt hat).
Wann habe ich als Bergarbeiter Anspruch auf die Pensionszusatzleistung?
Ihre Pension als Bergarbeiter kann mit einem Zuschlag erhöht werden, wenn Sie mindestens 25 Jahre normale und hauptberufliche Beschäftigung als Bergarbeiter unter Tage nachweisen. Sie müssen diese Bedingung erfüllen:
- am ursprünglichen Einsetzungsdatum Ihrer Pension, wenn Sie vor dem 01.01.1957 geboren sind
- am ursprünglichen Einsetzungsdatum Ihrer Pension, wenn Sie nach dem 01.01.1957 geboren sind und das Einsetzungsdatum Ihrer Pension vor dem 01.01.2013 liegt.
- spätestens am 31.12.2011, wenn Sie nach dem 01.01.1957 geboren sind und das Einsetzungsdatum Ihrer Pension nach dem 01.01.2013 liegt.
Der Betrag der gewährten Zusatzleistung entspricht der Differenz zwischen:
- dem Betrag einer fiktiven Pension, der so genannten Referenzpension
und - dem Gesamtbetrag aller gesetzlichen Alterspensionen, die Sie erhalten.
Die Referenzpension entspricht: dem Pensionsbetrag, den wir berechnen, als ob Sie 30 Kalenderjahre eine gewöhnliche und hauptberufliche Tätigkeit als Bergarbeiter unter Tage ausgeübt hätten. Der Lohn für die zusätzlichen Jahren berechnen wir aufgrund der indexierten tatsächlichen, pauschalen und fiktiven Löhne des vorletzten vollständigen gearbeiteten Jahres als Bergarbeiter unter Tage.
Bei den gesetzlichen Alterspensionen berücksichtigen wir nicht die Pensionen, die im Rahmen von Regelungen bezahlt werden, die unter die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme fallen.
Sie erhalten die Zusatzleistung nur, wenn Sie alle Pensionen beantragt haben, auf die Sie Anspruch haben.
Habe ich Anspruch auf die Zusatzleistung für meinen verstorbenen Ehepartner?
Als überlebender Ehepartner eines Bergarbeiters unter Tage können Sie die Zusatzleistung Ihres verstorbenen Ehepartners erhalten, wenn er darauf Anspruch hatte oder diese Zusatzleistung bereits erhielt.
In welchem Fall habe ich Anspruch auf die Heizkostenzulage?
Wir können Ihnen eine Heizkostenzulage gewähren gemäß der Anzahl der Jahre, die Sie als Bergarbeiter gearbeitet haben ( beimaximal 30 Jahren), wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie erhalten eine Alterspension und haben mindestens 20 Jahre eine gewöhnliche und hauptberufliche Tätigkeit als Bergarbeiter (unter Tage oder über Tage) in Belgien oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Öffnet sich in einem neuen Fenster ausgeübt
oder - Sie erhalten gleichzeitig zu Ihrer Alterspension eine Invaliditätspension des LIKIV, auf die Sie auf der Grundlage Ihrer Tätigkeit als Bergarbeiter Anspruch haben oder Anspruch haben könnten,
oder - Sie erhalten eine Alterspension für eine gewöhnliche und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren als Bergarbeiter unter Tage.
Welche Jahre werden für die Gewährung der Heizkostenzulage berücksichtigt?
Grundsätzlich berücksichtigen wir für die Berechnung der Heizkostenzulage nur Ihre tatsächlich gearbeiteten Jahre als Bergarbeiter unter Tage, die für Ihre Alterspension angerechnet werden.
Die von Ihnen geleisteten Jahre als Bergarbeiter über Tage können wir erst ab dem Alter, in dem Sie als Bergarbeiter über Tage Anspruch auf eine Pension haben, für die Berechnung der Heizkostenzulage berücksichtigen.
Achtung: wenn Sie nach dem 01.01.1957 geboren sind, werden nur Ihre Jahre als Bergarbeiter unter Tage bis zum 31.12.2011 berücksichtigt.
Habe ich als überlebender Ehepartner Anspruch auf die Heizkostenzulage meines verstorbenen Ehepartners?
Als überlebender Ehepartner eines Bergarbeiters unter Tage können Sie die Heizkostenzulage Ihres verstorbenen Ehepartners erhalten, wenn er darauf Anspruch hatte oder diese Zulage bereits erhielt. Sie haben nicht automatisch Anspruch auf den Höchstbetrag, es sei denn, Ihr Ehepartner war invalider Bergarbeiter.
Habe ich als tatsächlich getrennter oder geschiedener Ehepartner Anspruch auf einen Teil der Heizkostenzulage meines Ehepartners?
Wenn Ihr Ehepartner, der eine Heizkostenzulage erhält, und Sie tatsächlich getrenntde sind, können Sie die Hälfte des Betrags seiner Heizkostenzulage nur dann erhalten, wenn Sie Anspruch auf einen Teil seiner Alterspension haben.
Wenn Sie aber geschieden sind, haben Sie keinen Anspruch auf die Heizkostenzulage Ihres ehemaligen Ehepartners.
Wie hoch ist die Heizkostenzulage?
Die Heizkostenzulage beträgt 104,70 Euro pro Monat (30/30stel) (ab dem 01.09.2026 zum Index 186,83).
Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Zusatzleistung und der Heizkostenzulage?
Die Gewährung oder Nichtgewährung der Zusatzleistung zur Pension als Bergarbeiter hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Heizkostenzulage.
Wie wird die Heizkostenzulage ausgezahlt?
Die Heizkostenzulage wird monatlich zusammen mit Ihrer Pension gezahlt und beträgt 1/12tel des Jahresbetrags, auf den Sie Anspruch haben.
Achtung: Wenn Sie Ihren Pensionsanspruch verlieren, verlieren Sie auch den Anspruch auf die Heizkostenzulage.
Auch die vollständige der Auszahlung Ihrer Pension für einen bestimmten Zeitraum als Sanktion anlässlich der Überprüfung der zulässigen Arbeit führt automatisch zur Aussetzung der Auszahlung Ihrer Heizzulage für die gleiche Dauer.
Die Kürzung Ihres Pensionsbetrags aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Tätigkeit Aktivität hat jedoch keinen Einfluss auf die vollständige Auszahlung Ihrer Heizkostenzulage.