Die Einkommensgarantie für Betagte (EGB)
- Wir aktualisieren möglichst schnell die Übersicht unter pensionsreform.be.
- Die Entscheidungen werden jetzt in Rechtsvorschriften umgesetzt. Deshalb kennen wir noch nicht alle Einzelheiten.
- Wir können Sie also noch nicht über die genauen Bedingungen informieren und darüber, ob Sie von der Reform betroffen sind.
- Sobald ein endgültiger Text veröffentlich wird:
- wenden wir die neuen Rechtsvorschriften automatisch auf Ihre zukünftige Pension an;
- passen wir unsere Website und mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster an;
- finden Sie diesen Text unter pensionsreform.be.
Sie brauchen also nichts zu tun.
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Die Einkommensgarantie für Betagte (EGB) ist eine Beihilfe für Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und die nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen.
- Habe ich Anspruch auf eine EGB?
- Wie viel bekomme ich?
- Habe ich Anspruch auf einen Sozialtarif, wenn ich eine EGB erhalte?
- Detaillierte Bedingungen für den Erhalt einer EGB
- Welche sind meine Pflichten, wenn ich eine EGB erhalte?
- Wie wird meine EGB berechnet?
- Wie beantrage ich eine EGB?
- Wann setzt meine EGB ein?
Habe ich Anspruch auf eine Einkommensgarantie für Betagte (EGB)?
Sie haben Anspruch auf ein EGB, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihre Existenzmittel betragen pro Monat weniger als:
- 1 644,28 EUR für Alleinstehende (am 01.09.2026 zum Index 186,83),
- 1 096,18 EUR für Zusammenwohnende (am 01.09.2026 zum Index 186,83).
Wir ermitteln Ihre Existenzmittel und gegebenenfalls die Ihres eventuellen Ehepartners oder Partners, mit dem Sie gesetzlich zusammenwohnen, nach einer eingehenden Prüfung (Pensionen, Berufseinkünfte, Ersatzeinkommen, Immobilien, Geld usw.).
Erfahren Sie mehr über die Berechnung Ihrer Existenzmittel.
- Sie haben das gesetzliche Pensionsalter erreicht.
- Sie sind Belgier (oder Sie sind in einer gleichgestellten Situation).
- Ihr Hauptwohnort ist in Belgien und Sie halten sich dort tatsächlich und ohne Unterbrechung auf.
Weitere Informationen über diese Aufenthaltsbedingung
Wie viel bekomme ich?
Wie viel Sie erhalten, hängt von Ihren Existenzmitteln und Ihrer familiären Situation ab.
Für Alleinstehende – erhöhter Grundbetrag = 1 644,28 EUR (am 01.09.2026 zum Index 186,83)
Sind Sie alleinstehend und Ihre Existenzmittel sind niedriger als 1 644,28 EUR pro Monat? Dann erhalten Sie eine EGB bis zu diesem Betrag von 1 644,28 EUR brutto pro Monat.
Sie sind alleinstehend, wenn Sie als einzige Person an Ihrem Hauptwohnort angemeldet sind.
Ausnahmen
Sie gelten auch als "alleinstehend", wenn Sie ausschließlich zusammenwohnen mit:
- minderjährigen Kindern,
- volljährigen Kindern, die Anspruch auf Kindergeld geben,
- Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie ((Groß-)Eltern und (Enkel-)Kinder),
- Personen, die im selben Altenheim, Pflegeheim oder psychiatrischen Pflegeheim untergebracht sind.
Für Zusammenwohnende - Grundbetrag = 1 096,18 EUR (am 01.09.2026 zum Index 186,83)
Wohnen Sie zusammen und Ihre Existenzmittel sind geringer als 1 096,18 EUR pro Monat? Dann erhalten Sie eine EGB bis zu diesem Betrag von 1 096,18 EUR brutto pro Monat.
Sie sind "Zusammenwohnender", wenn Sie:
- mit Ihrem Ehepartner zusammenwohnen,
- gesetzlich zusammenwohnend sind,
- an Ihrem Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen zusammenwohnen (z. B.: Sie leben mit einem Freund zusammen), vorausgesetzt diese Personen sind nicht:
- Kinder, die Anspruch auf Kindergeld geben,
- Ihre (Groß-)Eltern,
- Ihre eigenen (Enkel-)Kinder.
- als Geistlicher oder Laie in einer Gemeinschaft leben.
Habe ich Anspruch auf den Sozialtarif, wenn ich eine EGB erhalte?
Ja. Wenn Sie Anspruch auf eine EGB haben, haben Sie Anspruch auf den Sozialtarif Energie.
Hierfür brauchen Sie nichts zu unternehmen:
- Der Pensionsdienst und der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Wirtschaft teilen den Energieversorgern mit, dass Sie Anspruch auf den Sozialtarif haben.
- Die Energieversorger wenden dann diesen Tarif an.
Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus mit einem Gemeinschaftsenergieanschluss oder in einer Wohnung ohne individuellen Anschluss?
Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Sozialtarifprämie für Gemeinschaftsanlagen.
Achtung: Die Sozialtarifprämie wird nicht automatisch gewährt. Hierfür müssen Sie beim FÖD Wirtschaft einen Antrag stellen.
Detaillierte Bedingungen für den Erhalt einer EGB
Klicken Sie auf die Bedingung für weitere Informationen.
Detaillierte Bedingungen für den Erhalt einer EGB
Um Anspruch auf eine EGB zu haben, müssen Sie Belgier sein oder eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind Staatsangehöriger von Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, Norwegen oder der Schweiz,
- Sie unterliegen den folgenden Europäischen Verordnungen:
- (EWG) 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1971,
- (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
- Sie haben eine andere Staatsangehörigkeit, aber Sie haben Anspruch auf eine belgische Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eine Pension als geschiedener Ehepartner.
Dann müssen Sie auch folgende Bedingungen erfüllen:- Sie haben die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 15bis und Titel II Kapitel V des Gesetzes vom 15. Dezember 1980)
- oder Sie haben eine Laufbahn in Belgien von mindestens 312 Vollzeittagen.
- Sie sind ein Flüchtling gemäß Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern oder Sie haben einen subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 49/2 desselben Gesetzes.
Weitere Informationen über das Asylverfahren finden Sie auf der Website des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose.Öffnet sich in einem neuen Fenster - Sie sind Staatenloser und fallen in den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Weitere Informationen zur Anerkennung als Staatenloser finden Sie auf der Website des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Um eine EGB zu erhalten, müssen Sie Ihren Hauptwohnort (Ihre Adresse) in Belgien haben und sich tatsächlich ohne Unterbrechung dort aufhalten.
Wenn Sie eine EGB erhalten, bedeutet dies, dass Sie:
- sich nicht länger als 29 Tage pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten dürfen,
- jeden Auslandsaufenthalt von mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder 6 Übernachtungen mitteilen müssen (die Tage der Abreise und der Rückkehr zählen nicht mit).
Zu beliebigen Zeitpunkten prüfen wir Ihre Anwesenheit in Belgien, indem wir Ihnen ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung schicken.
Weitere Infos über die Einhaltung der Aufenthaltsbedingungen.
Welche sind meine Pflichten, wenn ich eine EGB erhalte?
Klicken Sie auf die Pflicht für weitere Informationen.
Welche sind meine Pflichten, wenn ich eine EGB erhalte?
Um Ihre EGB zu behalten, dürfen Sie sich nicht länger als 29 Tage pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten.
Sie müssen Ihre Auslandsaufenthalte von mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder 6 Übernachtungen mitteilen (die Tage der Abreise und der Ankunft zählen nicht mit). Sie müssen dies dem Pensionsdienst vor Ihrer Abreise mitteilen:
- über mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster,
- über das Kontaktformular auf unserer Website,
- per Post:
Föderaler Pensionsdienst
Tour du Midi
Esplanade de l'Europe 1
1060 Bruxelles
Belgien
Wenn Sie einen Aufenthalt von mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen (6 Übernachtungen) im Ausland nicht im Voraus mitteilen, behalten wir auf Ihre monatlichen Zahlungen einen Betrag ein, der der EGB für einen Monat entspricht.
Was passiert, wenn ich mehr als 29 Tage pro Jahr im Ausland verbringe?
Dann setzen wir die Zahlung Ihrer EGB für jeden Kalendermonat (ab dem Monat der Überschreitung) aus, in dem Sie sich im Ausland aufhalten. Sie verlieren dann Ihre EGB für diesen ganzen Monat.
Beispiel zur Erläuterung der verschiedenen Regeln:
Hélène reist am 1. Juli nach Tunesien und ist am 26. Juli wieder in Belgien. Sie war also 24 aufeinanderfolgende Tage im Ausland, denn der 1. und der 26. Juli werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Hélène überschreitet also die 29-Tage-Grenze nicht und erhält weiterhin ihre EGB in vollständiger Höhe.
Während der Weihnachtsferien fährt Hélène vom 22. bis zum 29. Dezember ins Elsass. Auch wenn der Tag der Abreise und der Tag der Rückkehr nicht mitzählen, hält Hélène sich 6 volle Tage im Ausland auf.
Mit ihrem ersten Aufenthalt in Tunesien und ihrem zweiten Aufenthalt im Elsass hat Hélène also insgesamt 30 Tage. Die erlaubte jährliche 29-Tage-Grenze wurde also überschritten. Die Zahlung der EGB für Dezember wird daher ausgesetzt.
2 Ausnahmen: Sie dürfen von der 29-Tage-Grenze abweichen im Falle:
- einer ungeplanten oder vorübergehenden Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen im Ausland,
- außergewöhnlicher Umstände, die diesen Auslandsaufenthalt rechtfertigen und für die der
Geschäftsführende Ausschuss des Pensionsdienstes seine Zustimmung erteilt hat.
Sie müssen eine solche Ausnahmeregelung schriftlich beantragen (Pensionsdienst - Tour du Midi, Esplanade de l'Europe 1, 1060 Bruxelles)
- unter Angabe des Grundes für den verlängerten Auslandsaufenthalt
und - mit den erforderlichen Nachweisen.
Wenn Sie sich länger als 6 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, erlischt Ihr Anspruch auf die EGB. Wenn Sie sich danach erneut in Belgien aufhalten und dort Ihren Hauptwohnort haben, können Sie einen neuen Antrag stellen.
Wie überprüfen wir die Aufenthaltsbedingungen?
Zu beliebigen Zeitpunkten schicken wir Ihnen ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
Ausnahmen:
Die automatische Überprüfung wird nicht vorgenommen, wenn Sie eine EGB erhalten und Sie:
- älter als 80 Jahre sind,
- in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer psychiatrischen Pflegeeinrichtung wohnen,
- an einer ÖSHZ-Adresse gemeldet sind,
- eine Behinderung mit Autonomieverlust von mindestens 7 Punkten haben, die von der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit anerkannt ist,
- eine Behinderung haben und eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten oder ein Pflegebudget für pflegebedürftige ältere Menschen erhalten.
Achtung: Bei Verdacht auf Betrug oder unrichtige oder unvollständige Angaben werden wir diese Personen auch überprüfen.
Wenn Sie eine EGB erhalten, müssen Sie uns folgende Änderungen in Ihrer familiären Situation mitteilen:
- jede Einstellung des Kindergeldes für Kinder, die an derselben Adresse wohnen,
- die Registrierung oder Einstellung des gesetzlichen Zusammenwohnen.
Wenn Sie eine EGB erhalten, müssen Sie uns folgende Änderungen Ihrer Existenzmittel und gegebenenfalls der Existenzmittel Ihres Partners (Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Ehepartner), wenn Sie an derselben Adresse wohnen, mitteilen:
- jede Änderung des beruflichen Einkommens und Ersatzeinkommens (Krankengeld, Arbeitslosengeld, ...) oder der Pensionen, die nicht vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt werden. Ändert sich die vom Föderalen Pensionsdienst gezahlte Pension? Dann passen wir Ihre EGB automatisch an.
- jede Erhöhung des beweglichen Kapitals: Sichtkonten, Sparkonten, Wertpapierkonten, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, Aktien, Staatsanleihen, Investmentfonds, Kapital aus Lebensversicherungen und alle anderen Beträge, ob investiert oder nicht,
- jede Änderung der Unterhaltsgelder, die Sie oder Ihr Partner zahlen oder erhalten. Unterhaltsgelder, die Sie für Ihre Kinder erhalten, brauchen Sie nicht mitzuteilen,
- der Erwerb eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes (Kauf, Schenkung, Erbe, über Teilungsurkunde, ...),
- jeder Abtretung eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes (Verkauf, Schenkung, über Teilungsurkunde, Abtretung dinglicher Rechte, …),
- jede Änderung von Hypothekzinsen,
- jede Änderung sonstiger Existenzmittel, die zu einer Neuberechnung der EGB führen kann.
Sie müssen unabhängig von der Dauer auch jeden Zeitraum melden, in dem Sie:
- in einer Strafanstalt inhaftiert sind,
- in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind,
- zu Lasten der sozialen Sicherheit in einer externen psychiatrischen Anstalt untergebracht sind.
Weitere Infos über die Zahlung der EGB während dieser Zeiträume.
Wie wird meine EGB berechnet?
- Berechnungsweise
- Einfluss der familiären Situation
- Einfluss der Pensionen
- Einfluss anderer Existenzmittel
- Welche Elemente werden für die Berechnung der EGB nicht berücksichtigt?
Berechnungsweise
Für die Festlegung des EGB-Betrags:
- überprüfen wir Ihre familiäre Situation, um festzulegen, ob Sie Anspruch auf den erhöhten Betrag als Alleinstehender oder den Betrag als Zusammenwohnender haben.
- berechnen wir Ihren Pensionsbetrag. Wenn Sie einen Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner haben, berechnen wir ebenfalls seinen Pensionsbetrag und teilen wir den Gesamtbetrag beider Pensionen durch 2.
- berechnen wir die eventuellen anderen Existenzmittel.
Der Gesamtbetrag der Existenzmittel wird dann:- durch die Anzahl der Zusammenwohnenden, deren Pensionen und Existenzmittel berücksichtigt werden, geteilt; Ihre Kinder, die Anspruch auf Kindergeld geben, werden ebenfalls mitgezählt.
- Das Ergebnis wir dann gekürzt um:
- 625 EUR für den Grundbetrag (für Zusammenwohnende),
- 1 000 EUR für den erhöhten Grundbetrag (für Alleinstehende).
- Die Summe aus Schritt 2 und Schritt 3 wird vom erhöhten oder Grund-EGB-Betrag abgezogen. Das Ergebnis ist dann der EGB-Betrag, den wir Ihnen gewähren.
Einfluss der familiären Situation
| Sie wohnen zusammen mit | Werden ihre Existenzmittel berücksichtigt? | Sie haben Anspruch auf den... |
|---|---|---|
| Ihrem (Ehe-)Partner | Ja | Grundbetrag (Zusammenwohnende) |
| minderjährigen Kindern | Nein | erhöhten Grundbetrag (Alleinstehende), wenn Sie mit anderen Personen zusammenwohnen: Grundbetrag (Zusammenwohnende) |
| volljährigen Kindern, für die Sie Kindergeld erhalten | Nein | |
| Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie | Nein | |
| anderen Personen (nicht Ihr Partner, nicht verwandt oder verschwägert in gerader Linie) |
Nein | Grundbetrag (Zusammenwohnende) |
| anderen Personen in einem Alten- und Pflegeheim | Nein | erhöhten Grundbetrag (Alleinstehende) |
| anderen Personen in einer Gemeinschaft | Nein | Grundbetrag (Zusammenwohnende) |
Klicken Sie auf die familiäre Situation für weitere Informationen.
Wie wird meine EGB berechnet?
- Nur mit meinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnen Partner
Dann haben Sie Anspruch auf den Grundbetrag. Wir berechnen Ihre Existenzmittel und die Ihres Partners und teilen alles durch 2. - Nur mit Kindern oder anderen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie
Die Existenzmittel dieser Personen werden nicht berücksichtigt:- minderjährigen Kindern,
- volljährigen Kindern, die Anspruch auf Kindergeld geben,
- Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kinder.
Dann haben Sie Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag. Ihre Existenzmittel werden geteilt durch 1 + die Anzahl der Kinder in gerader Linie, für die Sie Kindergeld erhalten, sofern:
- es Kinder in gerader Linie von Ihnen oder Ihrem Partner sind oder diese Kinder bei Ihnen oder Ihrem Partner durch gerichtliche Entscheidung untergebracht wurden,
- sie im Bevölkerungsregister an Ihrer Adresse eingetragen sind.
Kindergeld und eventuelle Existenzmittel der Kinder werden also nicht als Existenzmittel mitgezählt. Aber zu Ihrem Vorteil wird die Tatsache, dass Sie Kinder haben, sehr wohl berücksichtigt.
Achtung: Bitte teilen Sie uns so schnell wie möglich mit, wenn Sie kein Kindergeld mehr erhalten. So vermeiden Sie, dass Sie zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzahlen müssen. Weitere Infos über Ihre Pflichten.
- Nur mit meinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner mit Kindern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie
Dann haben Sie Anspruch auf den Grundbetrag (für Zusammenwohnende). Ihre Existenzmittel und die Ihres Partners werden geteilt durch 2 + die Anzahl der minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder, die Anspruch auf Kindergeld geben, sofern:- es Kinder in gerader Linie von Ihnen oder Ihrem Partner sind oder diese Kinder bei Ihnen oder Ihrem Partner durch gerichtliche Entscheidung untergebracht wurden,
- sie im Bevölkerungsregister an Ihrer Adresse eingetragen sind.
Achtung: Bitte teilen Sie uns so schnell wie möglich mit, wenn Sie kein Kindergeld mehr erhalten. So vermeiden Sie, dass Sie zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzahlen müssen. Weitere Infos über Ihre Pflichten.
- Mit einem oder mehreren anderen Personen (nicht Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner, kein Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie)
Dann haben Sie Anspruch auf den Grundbetrag, aber nur Ihre eigenen Pensionen und Existenzmittel (und gegebenenfalls die Ihres Ehepartners oder Partners, mit dem sie gesetzlich zusammenwohnen) werden berücksichtigt.
- Ich behalte meine Wohnadresse
Dann haben Sie Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag, vorausgesetzt, dass Sie Ihre Wohnadresse nur mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner teilen.Wichtig: Wenn einer der Partner (verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend) in einem Alten- und Pflegeheim wohnt, seine offizielle Adresse aber noch die (alte) Wohnadresse ist, werden wir die Existenzmittel beider Partner berücksichtigen. Die Berechnung unterliegt daher allen üblichen Regeln.
- Ich werde mit Wohnadresse im Alten- und Pflegeheim eingetragen
Dann haben Sie Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag. Bei der Berechnung betrachten wir nur Ihre eigenen Existenzmittel. Die Existenzmittel der Personen, die in demselben Alten- oder Pflegeheim oder in derselben psychiatrischen Anstalt untergebracht sind, werden nicht berücksichtigt.
Leben Sie in einer Gemeinschaft als Geistlicher oder als Laie, dann haben Sie Anspruch auf den Grundbetrag. Aber bei der Berechnung betrachten wir nur Ihre Existenzmittel.
Einfluss der Pensionen
Ihre Pensionen und die Ihres eventuellen Partners (mit dem Sie verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen) werden wie folgt berücksichtigt:
- 90 % des jährlichen Bruttobetrags der belgischen und ausländischen gesetzlichen Pensionen:
- einschließlich Pensionsbonus,
- ausschließlich Urlaubsgeld für Arbeitnehmer,
- ausschließlich Sonderzulage für Selbständige.
- Diese Summe wird dann geteilt durch:
- 1, wenn Sie nicht mehr mit einem Partner zusammenwohnen
- 2, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen
- + die Anzahl der minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder, die Anspruch auf Kindergeld geben, sofern:
- es Kinder in gerader Linie von Ihnen oder Ihrem Partner sind oder diese Kinder bei Ihnen oder Ihrem Partner durch gerichtliche Entscheidung untergebracht wurden,
- sie im Bevölkerungsregister an Ihrer Adresse eingetragen sind.
Einfluss anderer Existenzmittel
Klicken Sie auf das Existenzmittel für weitere Informationen.
Ihr berufliches Einkommen und das Ihres möglichen Partners (verheiratet oder zusammenwohnend) werden wie folgt berücksichtigt:
- 75 % des Bruttojahresgehalts im Falle eines Arbeitnehmers (auch im Rahmen eines Flexi-Jobs),
- 75 % des Bruttojahresgehalts im Falle eines Beamten,
- 75 % des tatsächlichen Bruttolohns oder des fiktiven Lohns als selbständiger Helfer,
- 100 % des Nettoberufseinkommens (= brutto abzüglich aller Kosten und Verluste) des Jahres vor dem Einsetzen der EGB des vergangenen oder laufenden Jahres im Falle eines Selbständigen,
- vom verbleibenden Betrag werden dann weitere 5 000 EUR abgezogen (Befreiung).
Achtung: Wir berechnen Ihre Berufseinkünfte als Arbeitnehmer oder Beamter aufgrund Ihres Monatseinkommens.
Für die Feststellung Ihres Monatseinkommens zählen wir die folgenden Beträge zusammen:
- Ihren Monatslohn,
- 1/12 Ihres eventuellen Urlaubsgeldes dieses Kalenderjahres,
- 1/12 Ihrer eventuellen Jahresendprämie dieses Kalenderjahres.
Von diesem Gesamtbetrag berechnen wir 75 %.
Ist das Ergebnis höher als 1/12 von 5 000 EUR? Dann kann Ihre EGB für diesen Monat gekürzt werden.
Alle Ihre Ersatzeinkünfte (Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und gegebenenfalls die Ihres Partners (mit dem Sie verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen) werden zu 100 % berücksichtigt.
Entschädigungs- und Kriegspensionen werden zu 100 % berücksichtigt.
Alle Ihre außergesetzlichen Renten (z. B. periodisch gezahlt, ergänzende Altersversorgung) werden zu 100 % berücksichtigt.
- Unterhaltsgeld, dass Sie von Ihrem Ex-Partner erhalten, wird zu 100 % berücksichtigt.
- Unterhaltsgeld, dass Sie Ihrem Ex-Partner zahlen, wird völlig abgezogen.
Bewegliche Güter (alle Gelder und Wertpapiere wie Spargeld, Pensionssparen, Lebensversicherungen, Aktien, Schuldverschreibungen, …) werden wie folgt berücksichtigt:
- Tranche von 6 200 EUR: befreit (d.h. 0 %),
- Tranche zwischen 6 200 EUR und 18 600 EUR: 4 % des Gesamtkapitals,
- Tranche über 18 600 EUR: 10 % des Gesamtkapitals.
Wichtig: Haben Sie weniger als 10 Jahre vor der Beantragung Ihrer EGB Kapital verschenkt oder abgetreten? Dann berücksichtigen wir den Wert dieses Kapitals zum Zeitpunkt der Schenkung oder Abtretung.
Unbewegliche Güter (bebaut oder unbebaut) in Volleigentum oder Nießbrauch, auch wenn Sie diese noch nicht besitzen (z. B. eine laufende Erbschaft) werden berücksichtigt zu:
- 100 % des nicht indexierten globalen Katastereinkommens. Im Falle von Miteigentum berücksichtigen wir Ihren Anteil am Eigentum: 1/2, 1/4, ...
- Es werden Teilbefreiungen angewandt:
- Bebaute Güter: 743,68 EUR werden von dem globalen Katastereinkommen abgezogen + weitere 123,95 EUR für jedes Kind, für das Sie oder Ihr zusammenwohnender Partner (Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner) Kindergeld erhalten. Das Ergebnis nach Abzug wird mit 3 multipliziert.
- Unbebaute Güter: Sofern Sie kein bebautes unbewegliches Gut besitzen, werden 29,75 EUR von dem globalen Katastereinkommen abgezogen. Das Ergebnis nach Abzug wird mit 3 multipliziert.
Unbewegliche Güter in Nackteigentum werden nicht berücksichtigt.
Wichtig: Haben Sie weniger als 10 Jahre vor der Beantragung Ihrer EGB Ihr Haus oder andere unbewegliche Güter verkauft oder verschenkt? Dann berücksichtigen wir den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Schenkung.
Ausnahme: Wenn zum Datum des Einsetzens der EGB der vollständige Verkaufserlös oder ein Teil des Verkaufserlöses noch zu Ihrem Vermögen gehört, wenden wir die normalen Regeln an.
Beispiele:
- Der vollständige Verkaufserlös wurde für den Kauf einer neuen Wohnung benutzt. Wir berücksichtigen das Katastereinkommen der neuen Wohnung, aber nicht den Verkaufswert der vorigen Wohnung.
- Ein Teil des Verkaufserlöses befindet sich noch auf Ihrem Sparkonto.
- Wir berücksichtigen das Geld auf dem Sparkonto (siehe Einfluss beweglicher Güter (Kapitale).
- Wir berücksichtigen den Verkaufswert des unbeweglichen Gutes nach Abzug des Geldes auf dem Sparkonto, das aus dem Verkauf hervorgeht.
- Ein Teil des Verkaufserlöses wird zur Reinvestition in einem bestehenden eigenen unbeweglichen Gut benutzt, indem Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, die zu einer Erhöhung des Katastereinkommens führen.
- Wir berücksichtigen das höhere Katastereinkommen Ihres unbeweglichen Gutes.
- Wir berücksichtigen den Verkaufswert des unbeweglichen Gutes nach Abzug der Investitionskosten, die zur Erhöhung des Katastereinkommens des Gutes, das Sie noch immer besitzen, führten.
Schritte bei der Berechnung der Beträge, die berücksichtigt werden
- Schritt 1: Der Verkaufswert wird mit einem Bruch multipliziert, der den Umfang Ihrer dinglichen Rechte widerspiegelt:
- Volleigentum: 100 % des Verkaufswertes,
- Nießbrauch: 40 % des Verkaufswertes,
- Nackteigentum: 60 % des Verkaufswertes.
Im Falle von Miteigentum berücksichtigen wir Ihren Anteil am Eigentum: 1/2, 1/4, ...
- Schritt 2: Unter bestimmten Bedingungen kann der Verkaufswert mit einer Befreiung und pauschalen Ermäßigungen (pauschalen Abzügen) gekürzt werden
- beim Verkauf einer Wohnung des Antragstellers und/oder des Partners, sofern sie kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen
oder - beim Verkauf des einzigen unbebauten unbeweglichen Gutes des Antragstellers und/oder des Partners, sofern sie kein anderes bebautes oder unbebautes unbewegliches Gut besitzen.
Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen:
- wird eine Befreiung von 37 200 EUR angewandt,
- wird eine zusätzliche Ermäßigung aufgrund der Anzahl Monate ab dem Monat nach dem Verkauf bis zum Datum des Einsetzens der EGB angewandt.
- Pro 12 Monate werden:
- 1 250 EUR abgezogen, wenn Sie Anspruch auf den Grundbetrag der EGB haben,
- 2 000 EUR abgezogen, wenn Sie Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag der EGB haben.
Beispiel:
Verkaufsdatum der Wohnung: 03.11.2015
Datum des Einsetzens der EGB: 01.12.2022 (Sie besitzen kein bebautes unbewegliches Gut mehr)
Anzahl der Monate: 84 Monate oder 7 Jahre (vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2022)
Zusätzliche Ermäßigung des Verkaufswertes:- 7 x 1 250 EUR = 8 750 EUR, wenn Sie Anspruch auf den Grundbetrag der EGB haben
- 7 x 2 000 EUR = 14 000 EUR, wenn Sie Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag der EGB haben
- beim Verkauf einer Wohnung des Antragstellers und/oder des Partners, sofern sie kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen
- Schritt 3: Der Verkaufswert kann um persönliche Schulden verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um persönliche Schulden des Antragstellers und/oder des zusammenwohnenden Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden.
- Die Schulden sind vor dem Verkauf des unbeweglichen Gutes entstanden.
- Die Schulden wurden ganz oder teilweise mit dem Erlös des Verkaufs zurückgezahlt. Der Antragsteller und/oder der Partner oder der gesetzlich Zusammenwohnende muss einen entsprechenden Nachweis erbringen.
- Schritt 4: Dem Betrag, den Sie bei Abtretung Ihrer unbeweglichen Güter behalten, zählen wir die bewegliche Güter/Kapitale, die Sie und Ihr eventueller Partner besitzen, hinzu. Auf diesen Gesamtbetrag gelten folgende Befreiungen:
- Tranche von 6 200 EUR: befreit (d.h. 0 %),
- Tranche zwischen 6 200 EUR und 18 600 EUR: 4 %,
- Tranche über 18 600 EUR: 10 %.
Welche Elemente werden bei der Berechnung der EGB nicht berücksichtigt?
Folgende Leistungen werden nicht berücksichtigt:
- Kindergeld, das nach einer belgischen Regelung gewährt wird,
- Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge (z. B.: bezahlt von ÖSHZs, Wohltätigkeitsorganisationen, der flämischen Pflegeversicherung usw.),
- Unterhalt für Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- belgische Behindertenbeihilfe, das 'Persoonsgebonden Budget (PGB)' und das 'Persoonlijk Assistentiebudget (PAB)';
- Heizkostenzulage für pensionierte Arbeitnehmer,
- Renten aus dem ehemaligen verpflichteten Kapitalisierungssystem für Pensionen,
- Zulagen, Leistungen oder Beihilfen für die Unterbringung von Jugendlichen in Pflegefamilien,
- Kriegsrenten wie z. B. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten usw.,
- Kompensationszahlungen der deutschen Regierung für Gefangenschaft im Zweiten Weltkrieg.
Wie beantrage ich eine EGB?
In den meisten Fällen müssen Sie nicht selbst einen Antrag für Ihre EGB stellen. Die Prüfung startet automatisch, wenn Sie:
- am gesetzlichen Pensionsalter beim Föderalen Pensionsdienst eine Pension beantragen und Ihr Pensionsbetrag niedriger ist als die Grundbeträge,
- vom Föderalen Pensionsdienst bereits eine Pension empfangen und Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen,
- eine Beihilfe für Personen mit Behinderung beziehen und Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen,
- ein Eingliederungseinkommen beziehen und das gesetzliche Pensionsalter erreichen.
In allen anderen Fällen müssen Sie die EGB selbst beantragen:
- online über mypension.beÖffnet sich in einem neuen Fenster
Wenn Sie Ihren Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Bestätigung, wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse eingegeben haben. Bei Ihrem nächsten Besuch auf mypension.be finden Sie Ihren Antrag unter 'Meine Akte'.
- über das Pensionstelefon +32 2 225 17 65
- über die Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnorts.
Wann setzt meine EGB ein?
Sie erhalten Ihre EGB:
- frühstens ab dem Monat nach dem Monat, in dem Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen,
- ab dem Monat, der auf Ihren Antrag folgt, wenn Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben.
- Haben Sie keinen Geburtsmonat? Dann erhalten Sie Ihre EGB frühestens ab dem 1. August des Jahres, in dem Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen.