Mindestjahresanspruch
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Berechnung des Mindestjahresanspruchs (MJA), wenn Ihre Laufbahn insgesamt mindestens 15 Laufbahnjahre als Arbeitnehmer mit einem Volumen von mindesten 104 Vollzeitbeschäftigungstagen umfasst.
Es werden nicht berücksichtigt:
- Angerechnete Studienzeiten
- Zeiträume, für die Sie freiwillig Anrechnungsbeiträge gezahlt haben
- Jahre in Ihrer Laufbahn, für die Sie nur eine Pension als geschiedener Ehepartner erhalten.
Die Berechnung aufgrund des Mindestjahresanspruchs wird nur für die Laufbahnjahre, die mindestens 104 Vollzeitbeschäftigungstage umfassen, durchgeführt. Für die Laufbahnjahre, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, erfolgt nur die Berechnung aufgrund des begrenzten Gesamtlohnes.
Betrag des Mindestjahresanspruchs
Der Mindestjahresanspruch beträgt 34 088,95 Euro (ab 01.09.2026 zum Index 186,83) für ein vollständiges Jahr.
Berechnung pro Laufbahnjahr
Für die Laufbahnjahre, die die Voraussetzung erfüllen, erfolgt neben der Berechnung aufgrund des begrenzten Gesamtlohnes auch eine zweite Berechnung aufgrund des Mindestjahresanspruchs.
Formel: (MJA am UESD x Volumen / Nenner) x 60 %
Der Betrag des Mindestjahresanspruchs (MJA) am ursprünglichen Einsetzungsdatum (UESD) wird mit dem Volumen (dem Verhältnis zwischen tatsächlichen Tagen und einem vollständigen Laufbahnjahr) multipliziert. Dieser wird durch den Nenner geteilt (als Arbeitnehmer ist dies meistens 45). Das Ergebnis wird mit 60 % multipliziert.
Beispiel:
Sabine geht am 1. Oktober 2026 in Pension.
Im Jahr 1980 hat Sie 270 Tage für einen Lohn von 8 000 Euro gearbeitet.
Das Volumen ihrer Beschäftigung für das Jahr 1980 ist (270 / 312)*100 = 87 %.
Der Mindestjahresanspruch am ursprünglichen Einsetzungsdatum beträgt 34 088,95 Euro.
Formel: (34 088,95 x 87 % / 45) x 60 % = 395,43 Euro
Für alle Laufbahnjahre, die ein Volumen von mindestens 104 Vollzeitbeschäftigungstagen aufweisen, wird diese Berechnung aufgrund des MJA gemacht.
Berechnung des MJA für die gesamte Laufbahn
Für alle Laufbahnjahre wird die Berechnung aufgrund der Löhne mit der Berechnung aufgrund des MJA verglichen.
Pro Laufbahnjahr wird der günstigste Pensionsbetrag genommen.
| Jahr | Tage | Löhne | Pensionsbetrag aufgrund der Löhne | Pensionsbetrag aufgrund des MJA | Günstigster Pensionsbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 1980 | 270 | 8 000 | 288,48 | 395,43 | 395,43 |
| 1981 | 312 | 13 500 | 456,32 | 454,52 | 456,32 |
| 1982 | 312 | 11 000 | 432,45 | 454,52 | 454,54 |
| ... |
Diese günstigsten Pensionsbeträge werden für die gesamte Laufbahn zusammengerechnet.
Begrenzung des MJA
Das Ergebnis der Berechnung des MJA für die gesamte Laufbahn darf nicht höher sein als die nachstehenden MJA Grenzbeträge:
- 23 826,18 Euro (ab 01.09.2026 zum Index 186,83) für eine Pension zum Alleinstehendensatz (eine eventuelle Pension als geschiedener Ehepartner nicht einbegriffen)
- 29 782,73 Euro (ab 01.09.2026 zum Index 186,83) für eine Pension zum Haushaltssatz.
Diese Grenzbeträge gelten für eine vollständige Laufbahn und werden mit dem Laufbahnbruch (anteiligen Mindestjahresanspruchsgrenze) multipliziert.
Beispiel
Sabines Laufbahnbruch beträgt 41/45.
Sie hat Anspruch auf eine Pension zum Alleinstehendensatz.
Die Summe aller günstigen Beträge ihrer gesamten Laufbahn beträgt 21 500 Euro.
Ihre Pension darf jedoch nicht höher sein als: 23 826,18 Euro * 41/45 = 21 708,30 Euro.
Sabines Pension wird also auf 21 708,30 Euro begrenzt.
Gewährung des MJA
Das Ergebnis der Pensionsberechnung aufgrund des (begrenzten) MJA wird mit dem Ergebnis der Pensionsberechnung aufgrund der begrenzten Löhne verglichen. Die günstigste Pension wird gewährt.
Ergebnis des obenstehenden Beispiels
Weil Sabines Pension aufgrund ihrer begrenzten Gesamtlöhne weniger als 21 708,30 Euro beträgt, erhält Sie die Pension aufgrund des begrenzten Mindestjahresanspruchs.