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Löhne Arbeitnehmer

Meine Arbeitnehmerpension richtet sich nach meinem Lohn. Aber welcher Lohn wird für die Pensionsberechnung verwendet?

Wir berechnen Ihre Pension aufgrund Ihres Gesamtlohns als Arbeitnehmer. Ihr Gesamtlohn kann bestehen aus:

Der Gesamtlohn pro Laufbahnjahr wird auf eine Lohngrenze beschränkt. Das Prinzip "mehr Lohn = mehr Pension" stimmt also, bis Sie diese Lohngrenze erreichen.

Ihr Gesamtlohn pro Laufbahnjahr erhöhen wir auf den garantierten Mindestlohn, wenn Ihre Laufbahn als Arbeitnehmer insgesamt mindestens 15 Jahre, mit jeweils mehr als 104 Arbeitstagen zählt.

Weil der Gesamtlohn des Jahres, in dem Sie in Pension gehen, oft noch nicht bekannt ist, verwenden wir für die Pensionsberechnung den Gesamtlohn des vorletzten Jahres.

Weitere Auskünfte zur Lohngrenze.

Weitere Auskünfte zum garantierten Mindestlohn.

Weitere Auskünfte zur Berechnung des Pensionsbetrages für das Jahr in dem Sie in Pension gehen.

 

R Tatsächliche Löhne

Für die Perioden, in denen Sie tatsächlich als Arbeitnehmer gearbeitet haben, berechnen wir Ihre Pension aufgrund Ihres tatsächlichen Lohns. Es werden die Bruttoeinkünfte (Lohn, Prämien, einfaches Urlaubsgeld) berücksichtigt:

  1. die Sie im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags empfangen haben;
    und
  2. auf die LASS-Beiträge einbehalten worden sind.

Der tatsächliche Lohn pro Laufbahnjahr ersetzen wir in bestimmten Fällen durch einen fiktiven Lohn. So vermeiden wir, dass der Betrag Ihrer Pension nach einer gleichgestellten Periode infolge einer neuen Beschäftigung mit einem niedrigeren Lohn sinkt.

Weitere Auskünfte zur Ersetzung des tatsächlichen Lohns durch einen fiktiven Lohn.

 

Pauschale Löhne

Bei Laufbahnperioden für die Ihre Löhne nicht bekannt sind, berechnen wir Ihre Pension aufgrund eines pauschalen Lohns. Dies ist unter anderem der Fall für:

  • Laufbahnjahre als Arbeitnehmer vor 1955;
  • Laufbahnjahre als Angestellter vor 1958;
  • gleichgestellte Perioden vor 1968;
  • Beschäftigungsjahre als Saisonarbeitnehmer oder Grenzgänger.

Die pauschalen Löhne sind gesetzlich festgesetzt.

Weitere Auskünfte zu den verschiedenen pauschalen Löhnen.

 

Fiktive Löhne

Für nicht-gearbeitete gleichgestellte Perioden berechnen wir Ihre Arbeitnehmerpension aufgrund fiktiver Einkünfte aus Arbeit, des fiktivent Lohns.

Allgemein gilt, dass der fiktive Lohn für eine gleichgestellte Periode  auf dem Gesamtlohn für die gearbeitete Periode basiert, die dieser gleichgestellten Periode vorangeht. Der fiktive Lohn richtet sich also nach dem Lohn des Laufbahnjahrs, das der gleichgestellten Periode unmittelbar vorangeht.

Ein Beispiel: Wenn Sie 2018 arbeitslos sind, so wird der fiktive Lohn aufgrund des Gesamtlohns Ihres Laufbahnjahrs 2017 berechnet.

Weitere Auskünfte zur Berechnung des fiktiven Lohns.

 

Vermeidung der Senkung des Pensionsertrags bei einer neuen Beschäftigung nach einer gleichgestellten Periode

Den tatsächlichen Lohn pro Laufbahnjahr ersetzen wir in bestimmten Fällen durch einen fiktiven Lohn. So sorgen wir dafür, dass der Betrag Ihrer Pension nach einer gleichgestellten Periode infolge einer neuen Beschäftigung und einem niedrigeren Lohn nicht sinkt.

Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • mindestens 185 Tage pro Jahr eine Behindertenbeihilfe empfangen;
  • eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % haben wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls;
  • während eines Krankheits- oder Invaliditätszeitraums mit Erlaubnis des beratenden Arztes arbeiten;
  • während eines Arbeitslosigkeitszeitraums mit Erlaubnis des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung Heimarbeit verrichten, wodurch Sie kein Arbeitslosengeld empfangen;
  • vom Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer eine beschränkte Vergütung empfangen und Sie nicht gleichzeitig eine andere Berufstätigkeit ausüben.

Ab dem Zeitpunkt, wo Sie 50 Jahre alt sind und mindestens eine 20-jährige Arbeitnehmerlaufbahn mit mindestens 104 Arbeitstagen pro Jahr haben, wird auch in den folgenden Fällen Ihr tatsächlicher Lohn durch den höheren fiktiven Lohn ersetzt:

  • Nach einer Entlassung üben Sie eine neue Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung mit einem niedrigeren Tageslohn aus und Ihre Leistungen entsprechen mindestens denen Ihrer vorigen Beschäftigung (gilt für Perioden ab dem 1. Januar 2004).
  • Nach einer Periode unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder eines Krankheits- oder Invaliditätszeitraums üben Sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus (gilt für Perioden ab dem 1. Juli 2000).
  • Sie sind im Rahmen eines genehmigten Umstrukturierungsplans oder Unternehmensplans zur Neuverteilung der Arbeit von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung übergegangen (gilt für Perioden ab dem 1. Juli 2000).
  • Sie haben das Statut eines teilzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte (gilt für die Perioden ab dem 1. Juli 2000).